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Urteil

VI R 31/16

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Voraussetzung einer doppelten Haushaltsführung ist, dass der Ort des eigenen Hausstands und der Beschäftigungsort auseinanderfallen. • Eine Wohnung gilt auch dann als am Beschäftigungsort gelegen, wenn sie dem Arbeitnehmer ermöglicht, seine regelmäßige Arbeitsstätte üblich täglich in zumutbarer Zeit aufzusuchen. • Fahrzeiten von etwa einer Stunde und gut ausgebaute Verkehrsverbindungen können die tägliche Zumutbarkeit begründen; die tatrichterliche Würdigung ist hierfür maßgeblich.
Entscheidungsgründe
Keine doppelte Haushaltsführung bei zumutbarem täglichen Arbeitsweg • Voraussetzung einer doppelten Haushaltsführung ist, dass der Ort des eigenen Hausstands und der Beschäftigungsort auseinanderfallen. • Eine Wohnung gilt auch dann als am Beschäftigungsort gelegen, wenn sie dem Arbeitnehmer ermöglicht, seine regelmäßige Arbeitsstätte üblich täglich in zumutbarer Zeit aufzusuchen. • Fahrzeiten von etwa einer Stunde und gut ausgebaute Verkehrsverbindungen können die tägliche Zumutbarkeit begründen; die tatrichterliche Würdigung ist hierfür maßgeblich. Die Kläger sind verheiratet; sie und die Kinder wohnten in B. Der Kläger war beruflich in A tätig und bezog ab März 2013 zusätzlich eine Wohnung in A, von der er unter der Woche zur Arbeitsstätte fuhr. In der Einkommensteuererklärung 2013 machte er Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung in Höhe von 15.750 € geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab; auch das Finanzgericht wies die Klage ab. Das FG stellte fest, der einfache Arbeitsweg von B zur Arbeitsstätte in A betrage 36 km, die Fahrzeit mit dem PKW einschließlich Staubereich etwa eine Stunde, mit öffentlichen Verkehrsmitteln rund 1:05–1:11 Stunden. Der Kläger nutzte die Arbeitsstätte 42 Tage von B und 178 Tage von der Wohnung in A aus auf. • Rechtsgrundlage ist § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG: Mehraufwendungen wegen beruflich veranlasster doppelter Haushaltsführung sind Werbungskosten, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seines eigenen Hausstands beschäftigt ist und am Beschäftigungsort wohnt. • Der Begriff des Beschäftigungsorts ist weit zu verstehen; eine Wohnung gilt als am Beschäftigungsort gelegen, wenn sie das übliche tägliche Aufsuchen der Arbeitsstätte in zumutbarer Zeit ermöglicht. • Ob eine Wohnung so gelegen ist, dass tägliches Fahren zumutbar ist, ist eine tatrichterliche Frage und hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von Verkehrsverbindungen und Wegezeiten; Entfernung ist wichtig, aber nicht allein entscheidend. • Die vom FG getroffenen Feststellungen (36 km einfache Entfernung, Fahrzeiten um eine Stunde, gut ausgebautes Straßennetz und ÖPNV; Nutzung an den genannten Tagen) sind nicht angegriffen und für den Senat bindend; danach war die Wohnung in B als am Beschäftigungsort gelegen anzusehen. • Liegt keine doppelte Haushaltsführung vor, sind Aufwendungen für die Zweitwohnung der Lebensführung zuzurechnen und nicht als Werbungskosten gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abziehbar; § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG ist lex specialis und schließt einen Abzug bei fehlender doppelter Haushaltsführung aus. Die Revision der Kläger ist unbegründet und wurde zurückgewiesen; die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass keine doppelte Haushaltsführung vorliegt, weil der Ort des eigenen Hausstands und der Beschäftigungsort nicht auseinanderfallen. Die Wohnung des Klägers in B ermöglichte es ihm, die regelmäßige Arbeitsstätte in A in zumutbarer Weise täglich aufzusuchen (Fahrzeiten um eine Stunde, gute Verkehrsverbindungen). Da die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung nicht erfüllt sind, sind die Aufwendungen für die Zweitwohnung Lebensführungskosten und nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.