Urteil
I R 62/15
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem negativen Feststellungsbescheid nach § 180 Abs. 5 AO sind die klagebefugte ausländische Personengesellschaft und die klagebefugten Gesellschafter beizuladen; unterbleibende notwendige Beiladung ist verfahrensfehlerhaft.
• § 60 Abs. 3 FGO erfordert die Beiladung Dritter, die am streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung nur einheitlich ergehen kann; dies gilt auch für nicht selbst klagende, aber klagebefugte ausländische Personengesellschaften nach § 48 FGO.
• Der BFH kann nach § 123 Abs. 1 Satz 2 FGO eine notwendige Beiladung im Revisionsverfahren nicht nachholen, wenn zweckmäßigere Lösung die Zurückverweisung an das Finanzgericht zur erneuten Verhandlung unter Beteiligung der Gesellschaft ist.
• Bei der materiellen Würdigung von An- und Verkäufen von Gold sind die vom IV. Senat entwickelten Maßstäbe zur Einkünftequalifikation maßgeblich; eine Übertragung der Wertpapiermaßstäbe auf Goldgeschäfte kommt nicht ohne weiteres in Betracht.
Entscheidungsgründe
Notwendige Beiladung ausländischer Personengesellschaft bei negativem Feststellungsbescheid • Bei einem negativen Feststellungsbescheid nach § 180 Abs. 5 AO sind die klagebefugte ausländische Personengesellschaft und die klagebefugten Gesellschafter beizuladen; unterbleibende notwendige Beiladung ist verfahrensfehlerhaft. • § 60 Abs. 3 FGO erfordert die Beiladung Dritter, die am streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung nur einheitlich ergehen kann; dies gilt auch für nicht selbst klagende, aber klagebefugte ausländische Personengesellschaften nach § 48 FGO. • Der BFH kann nach § 123 Abs. 1 Satz 2 FGO eine notwendige Beiladung im Revisionsverfahren nicht nachholen, wenn zweckmäßigere Lösung die Zurückverweisung an das Finanzgericht zur erneuten Verhandlung unter Beteiligung der Gesellschaft ist. • Bei der materiellen Würdigung von An- und Verkäufen von Gold sind die vom IV. Senat entwickelten Maßstäbe zur Einkünftequalifikation maßgeblich; eine Übertragung der Wertpapiermaßstäbe auf Goldgeschäfte kommt nicht ohne weiteres in Betracht. Drei in Deutschland wohnende Kläger waren Gesellschafter einer 2007 in Großbritannien gegründeten Personengesellschaft (TP), die im Handel mit Edelmetallen tätig war. Die TP mietete ein Londoner Büro, führte An- und Verkäufe von physischem Gold und Optionen durch, nutzte kurzfristige Bankkredite und lagerte das Gold im Tresor der Bank. Die TP erstellte in Großbritannien eine Gewinnermittlung, in Deutschland wurde eine Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG vorgelegt; für 2007 ergab sich ein Verlust. Das Finanzamt erließ einen negativen Feststellungsbescheid und lehnte die Feststellung nach § 180 Abs. 5 AO mit der Begründung ab, die TP sei vermögensverwaltend tätig. Die Gesellschafter klagten persönlich; das Finanzgericht wies die Klage ab. Die Kläger rügten die Verletzung formellen und materiellen Rechts in der Revision. • Die Revision ist begründet, weil das Finanzgericht es verfahrensfehlerhaft unterlassen hat, die TP als notwendige Partei nach § 60 Abs. 3 FGO beizuladen. • Nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO ist die ausländische Personengesellschaft grundsätzlich klagebefugt; bei negativen Feststellungsbescheiden sind sowohl die Gesellschaft als auch die Gesellschafter klagebefugt, sodass die nicht klagende, aber klagebefugte Gesellschaft beizuladen ist. • Die Auslegung der Klageschrift ergab, dass die Kläger nur in ihrer Eigenschaft als persönlich klagebefugte Gesellschafter und nicht zugleich als vertretungsberechtigte Kläger für die TP prozessiert haben; damit war die Beiladung der TP erforderlich. • Die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung des BFH bindet die Bewertung der Einkünftequalifikation von Goldgeschäften; die Vorinstanz hat hierfür nicht die zutreffenden Maßstäbe angewandt, sodass eine neue Tatsachenwürdigung unter Beteiligung der TP erforderlich ist. • Der BFH übt das Ermessen nach § 123 Abs. 1 Satz 2 FGO dahin aus, die unterbliebene Beiladung nicht im Revisionsverfahren nachzuholen, sondern die Sache an das Finanzgericht zurückzuverweisen, damit dort sowohl die formellen Beiladungsfragen als auch die materiellen Fragen nach den aktuell geltenden Maßstäben neu festgestellt werden. • Im zweiten Rechtsgang sind auch weitere strittige Fragen (z. B. Führung des Rechnungswesens, DBA-Betriebsstätte) unter Einbeziehung der notwendig beizuladenden Gesellschaft zu prüfen. • Die Kostenentscheidung wurde dem Finanzgericht übertragen gemäß § 143 Abs. 2 FGO. Der Bundesfinanzhof hebt das Urteil des Finanzgerichts München auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurück. Maßgeblich ist, dass die TP als klagebefugte ausländische Personengesellschaft notwendigerweise zum Verfahren beizuladen gewesen wäre; die Unterlassung dieser Beiladung stellt einen Verfahrensfehler dar. Mangels zutreffender Anwendung der vom BFH entwickelten Maßstäbe zur Einkünftequalifikation bei Goldgeschäften soll das Finanzgericht die tatsächlichen Feststellungen und die rechtliche Würdigung unter Beteiligung der TP neu vornehmen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Finanzgericht zur Entscheidung übertragen. Dadurch erhalten alle Beteiligten im erneuten Verfahren die Gelegenheit, zu allen relevanten Fragen umfassend Stellung zu nehmen.