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Urteil

II R 39/15

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei §1 Abs.2a GrEStG ist für die Steuerentstehung auf die dingliche Änderung des Gesellschafterbestands abzustellen; schuldrechtliche Vereinbarungen begründen die Steuerpflicht nur, wenn nach wirtschaftlichen Maßstäben eine Zurechnung des Anteils an Dritte vorliegt. • Die bloße Erteilung einer umfassenden, unwiderruflichen Vollmacht an Erwerber reicht nicht aus, um eine mittelbare Änderung des Gesellschafterbestands i.S. des §1 Abs.2a GrEStG anzunehmen. • Ist in einem Feststellungsbescheid der Zeitpunkt der Steuerentstehung falsch bestimmt, ist der Bescheid aufzuheben; das Finanzgericht darf den Feststellungszeitpunkt nicht in der Sache abändern.
Entscheidungsgründe
Steuerentstehung bei Anteilsübertragungen: Dinglicher Übergang maßgeblich • Bei §1 Abs.2a GrEStG ist für die Steuerentstehung auf die dingliche Änderung des Gesellschafterbestands abzustellen; schuldrechtliche Vereinbarungen begründen die Steuerpflicht nur, wenn nach wirtschaftlichen Maßstäben eine Zurechnung des Anteils an Dritte vorliegt. • Die bloße Erteilung einer umfassenden, unwiderruflichen Vollmacht an Erwerber reicht nicht aus, um eine mittelbare Änderung des Gesellschafterbestands i.S. des §1 Abs.2a GrEStG anzunehmen. • Ist in einem Feststellungsbescheid der Zeitpunkt der Steuerentstehung falsch bestimmt, ist der Bescheid aufzuheben; das Finanzgericht darf den Feststellungszeitpunkt nicht in der Sache abändern. Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG. Eine Kommanditistin (KG) vereinbarte mit A und B am 12.04.2005 die Abtretung von 94 % ihrer Kommanditbeteiligung; die Wirksamkeit war an aufschiebende Bedingungen (Komplementärwechsel, Eintragung der Käufer als Kommanditisten, Kaufpreiszahlung) geknüpft. Am 25.05.2005 erteilte die KG den Erwerbern umfangreiche, unwiderrufliche Vollmachten zur Ausübung der Gesellschafterrechte; der Kaufpreis wurde am 30.11.2005 bezahlt, die Eintragungen erfolgten Ende Febr./07.03.2006. Das Finanzamt stellte nach §17 GrEStG die Besteuerungsgrundlagen für einen angeblichen Erwerb von mindestens 95 % der Anteile zum 25.05.2005 fest. Das FG bestätigte dies unter Zugrundelegung einer mittelbaren Änderung des Gesellschafterbestands durch die Vollmachten. Die Klägerin rügte verfassungs- und materielle Fehler und wandte sich mit Revision an den BFH. • Revision ist begründet; Feststellungsbescheid rechtswidrig wegen unzutreffenden Feststellungszeitpunkts. • Nach §1 Abs.2a GrEStG kommt es für die Steuerpflicht auf die dingliche Änderung des Gesellschafterbestands an; schuldrechtliche Vereinbarungen sind nur dann gleichzustellen, wenn wirtschaftlich eine Zurechnung des Anteils an den Erwerber vorliegt. • Die dingliche Änderung der 94% erfolgte erst mit Eintragung des Kommanditistenwechsels im Handelsregister am 07.03.2006; damit ist der Vertrag mit aufschiebenden Bedingungen erst zu diesem Zeitpunkt wirksam geworden. • Eine bloße Vollmachtserteilung überträgt nicht die wesentlichen Gesellschafterrechte und begründet nach wirtschaftlichen Kriterien keine mittelbare Änderung des Gesellschafterbestands; maßgeblich sind die Grundsätze zur Zurechnung nach §39 Abs.2 Nr.1 AO und die BFH-Rechtsprechung zu wirtschaftlichem Eigentum. • Feststellungsbescheide nach §17 Abs.3 GrEStG müssen den Zeitpunkt der Steuerentstehung verbindlich feststellen; ist dieser im Bescheid unzutreffend angegeben, ist Aufhebung geboten, das FG darf den Zeitpunkt nicht einfach zu anderen Händen feststellen. • Die Voraussetzungen, unter denen schuldrechtliche Bindungen (z. B. Doppeloption, Treuhand) zu einer Zurechnung führen, liegen hier nicht vor; es fehlt an einer rechtlich gesicherten, unverlierbaren Position der Erwerber sowie an Übergang der wesentlichen Rechte, des Risikos und der Chancen. • Kostenentscheidung zu Lasten des Beklagten gemäß §135 Abs.1 FGO. Der BFH hebt den Feststellungsbescheid vom 13.08.2010, die Einspruchsentscheidung vom 31.03.2011 und das Urteil des FG auf. Der Feststellungszeitpunkt, wie im Bescheid angegeben (25.05.2005), ist unzutreffend; die dingliche Änderung der 94 % erfolgte erst am 07.03.2006. Die Erteilung der Vollmachten am 25.05.2005 begründet keine mittelbare Änderung des Gesellschafterbestands i.S. des §1 Abs.2a GrEStG, weil dadurch nicht die wesentlichen Gesellschafterrechte und keine wirtschaftliche Zurechnung des Anteils an die Erwerber übergegangen sind. Daher war der Feststellungsbescheid aufzuheben; eine inhaltliche Änderung des Zeitpunkts durch das Gericht war nicht zulässig. Die Kosten des Verfahrens hat das Finanzamt zu tragen.