Beschluss
XI B 29/17
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die bloße Nennung der angefochtenen Verwaltungsakte genügt nicht stets zur Bestimmung des Klagegegenstands; das Gericht hat die Klage im Rahmen der Auslegung unter Heranziehung der Akten der Finanzbehörde zu verstehen.
• Setzt das Finanzgericht eine Ausschlussfrist nach §65 FGO, wird diese hinfällig, wenn die eingereichte Klage die Voraussetzungen des §65 Abs.1 Satz1 FGO bereits erfüllt.
• Die Abweisung einer Klage als unzulässig durch ein Prozessurteil ohne zuvor hinreichende Auslegung der Klageschrift und Berücksichtigung der Steuerakten verletzt das rechtliche Gehör und ist ein Verfahrensfehler.
• Bei unzutreffender Abweisung als unzulässig ist sachgerecht, das Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückzuverweisen (§116 Abs.6 FGO).
Entscheidungsgründe
Klagegegenstand durch Auslegung und Aktenbezug bestimmbar; unzulässige Abweisung als Verfahrensfehler • Die bloße Nennung der angefochtenen Verwaltungsakte genügt nicht stets zur Bestimmung des Klagegegenstands; das Gericht hat die Klage im Rahmen der Auslegung unter Heranziehung der Akten der Finanzbehörde zu verstehen. • Setzt das Finanzgericht eine Ausschlussfrist nach §65 FGO, wird diese hinfällig, wenn die eingereichte Klage die Voraussetzungen des §65 Abs.1 Satz1 FGO bereits erfüllt. • Die Abweisung einer Klage als unzulässig durch ein Prozessurteil ohne zuvor hinreichende Auslegung der Klageschrift und Berücksichtigung der Steuerakten verletzt das rechtliche Gehör und ist ein Verfahrensfehler. • Bei unzutreffender Abweisung als unzulässig ist sachgerecht, das Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückzuverweisen (§116 Abs.6 FGO). Der Kläger erhob am 1. März 2016 Klagen gegen geänderte Umsatzsteuerbescheide für 2007 und 2008 und beantragte deren Verbindung. Das Finanzgericht verband die Verfahren, setzte dem Kläger eine Ergänzungsfrist zur Bestimmung des Klagegegenstands und verwies wegen verspäteter Antwort den Rechtsstreit an die Einzelrichterin. Das FG wies die Klagen als unzulässig ab, lehnte Wiedereinsetzung ab und ließ die Revision nicht zu. Der Kläger rügte daraufhin Verletzungen des rechtlichen Gehörs und einen Verfahrensfehler durch Ergehen eines Prozessurteils. Aus den Steuerakten ergaben sich Änderungsbescheide gestützt auf Prüfungsberichte aus 2011 und 2014, in denen es um die Kürzung bzw. die Teilabzugsfähigkeit der Vorsteuer für eine Halle im Zusammenhang mit einer Photovoltaik-Anlage ging. Der Kläger hatte in den Einsprüchen Aussetzung der Vollziehung und die Rückgängigmachung der Änderungen geltend gemacht. • Rechtliche Grundlagen: §65 FGO (Bezeichnung des Klagegegenstands, Fristsetzung), §79b FGO (minimaler Klagevortrag), §116 FGO (Aufhebung und Zurückverweisung), §143 Abs.2 FGO (Kostenentscheidung). • Die Klageschriften vom 1. März 2016 enthielten hinreichende Angaben, um den Gegenstand des Klagebegehrens zu erkennen; sie bezogen sich auf konkrete geänderte Bescheide und laufende Rechtsmittelentscheidungen sowie auf die inhaltliche Zusammengehörigkeit beider Streitjahre. • Nach ständiger Rechtsprechung reicht die bloße Nennung eines Bescheids allein nicht immer aus; entscheidend ist, ob das Gericht durch die Angaben in die Lage versetzt wird, die vom Kläger geltend gemachte Rechtsverletzung zu erkennen. • Bei der Auslegung der Klageschrift sind alle dem Gericht und der Finanzbehörde erkennbaren tatsächlichen und rechtlichen Umstände sowie die in den Klageformularen ausdrücklich bezeichneten Unterlagen und die Steuerakten zu berücksichtigen; dies hat das FG unterlassen. • Weil die angefochtenen Bescheide Änderungsbescheide nach Betriebsprüfungen waren und die Prüfungsberichte sowie Einspruchsablauf und Einspruchsentscheidungen den Klagegegenstand konkretisierten, hätte das FG die Ausschlussfrist nicht setzen und die Klage nicht als unzulässig verwerfen dürfen. • Die Abweisung als unzulässig durch Prozessurteil ohne hinreichende Auslegung und ohne Berücksichtigung der Finanzamtsakten stellt einen Verfahrensfehler dar und verletzt das rechtliche Gehör. • Angesichts der unzutreffenden Unzulässigkeitsentscheidung ist gemäß §116 Abs.6 FGO Aufhebung und Zurückverweisung an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung geboten; die Kostenentscheidung wird dem FG übertragen. Die Beschwerde ist erfolgreich; das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 23.01.2017 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen. Das Bundesfinanzhof begründet dies damit, dass die Klagen in den Klageschriften vom 1. März 2016 den Klagegegenstand hinreichend bezeichneten und das FG die Steuerakten und Prüfungsberichte zu Unrecht nicht in die Auslegung einbezogen hat. Die Abweisung als unzulässig durch Prozessurteil stellte einen Verfahrensfehler dar und verletzte den Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens wird dem Finanzgericht übertragen.