OffeneUrteileSuche
Urteil

IX R 37/16

BFH, Entscheidung vom

33mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

33 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken umfasst auch zeitweilige Eigennutzung, wenn die Immobilie dem Steuerpflichtigen in der übrigen Zeit als Wohnung zur Verfügung steht. • Zweitwohnungen, Ferienwohnungen und nicht zur Vermietung bestimmte Wohnungen können unter die Ausnahme des § 23 Abs.1 Satz1 Nr.1 Satz3 EStG fallen. • § 23 Abs.1 Satz1 Nr.1 Satz3 EStG ist nicht restriktiv dahin auszulegen, dass nur Hauptwohnungen begünstigt sind; auf die Intensität der Nutzung kommt es nicht an. • Bei Erwerb hälftiger Miteigentumsanteile ist eine getrennte Betrachtung der Ankaufszeitpunkte geboten; die jeweilige Nutzungsdauer ist anhand der jeweiligen Anschaffungsanteile zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Eigennutzung umfasst auch Zweit- und Ferienwohnungen; Veräußerung nicht steuerbar nach §23 EStG • Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken umfasst auch zeitweilige Eigennutzung, wenn die Immobilie dem Steuerpflichtigen in der übrigen Zeit als Wohnung zur Verfügung steht. • Zweitwohnungen, Ferienwohnungen und nicht zur Vermietung bestimmte Wohnungen können unter die Ausnahme des § 23 Abs.1 Satz1 Nr.1 Satz3 EStG fallen. • § 23 Abs.1 Satz1 Nr.1 Satz3 EStG ist nicht restriktiv dahin auszulegen, dass nur Hauptwohnungen begünstigt sind; auf die Intensität der Nutzung kommt es nicht an. • Bei Erwerb hälftiger Miteigentumsanteile ist eine getrennte Betrachtung der Ankaufszeitpunkte geboten; die jeweilige Nutzungsdauer ist anhand der jeweiligen Anschaffungsanteile zu prüfen. Die Klägerin und ihr Bruder erwarben 1998 je zur Hälfte ein bebautes Grundstück und vermieteten es zunächst an den Vater. Nach Ende des Mietverhältnisses 2004 nutzte die Klägerin das Objekt selbst; 2006 erwarb sie den hälftigen Anteil des Bruders. Im September 2006 verkaufte sie die Immobilie und erzielte einen Veräußerungsgewinn. Das Finanzamt berücksichtigte den Gewinn 2006 als sonstige Einkünfte aus einem privaten Veräußerungsgeschäft nach §23 EStG. Das Finanzgericht wies die Klage ab mit der Begründung, es handele sich um eine Zweitwohnung, genutzt nur für Ferienaufenthalte, sodass die Ausnahmeregelung des §23 Abs.1 Nr.1 Satz3 EStG nicht greife. Die Klägerin rügte, dass auch Ferien- oder Zweitwohnungen unter "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" fallen können; der BFH entschied im Revisionsverfahren zu ihren Gunsten. • Rechtslage: §23 Abs.1 Nr.1 EStG erfasst Veräußerungen von Grundstücken innerhalb der zehnjährigen Frist; Ausnahme, wenn Wirtschaftsgüter ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Veräußerungsjahr und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden (§23 Abs.1 Satz1 Nr.1 Satz3 EStG). • Begriff der Eigennutzung: "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" verlangt nur, dass die Immobilie zum Bewohnen geeignet ist und vom Steuerpflichtigen auch bewohnt wird; gemeinsame Nutzung mit Familienangehörigen oder Dritten ist unschädlich; kein Selbstbezug erforderlich, wenn Wohnung dem Steuerpflichtigen zur Verfügung steht. • Zeitliche Teilnutzung: Auch zeitweilige Nutzung genügt, wenn die Wohnung dem Steuerpflichtigen in der übrigen Zeit als Wohnung zur Verfügung steht; Hauptwohnung oder Nutzungsschwerpunkt sind nicht erforderlich; damit sind Zweitwohnungen, nicht zur Vermietung bestimmte Ferienwohnungen und Fahrzeuge der doppelten Haushaltsführung erfasst. • Wortlaut und Systematik: §23 Abs.1 Satz1 Nr.1 Satz3 EStG enthält keinen Ausschluss für Zweit- oder Ferienwohnungen; hätte der Gesetzgeber solche Wohnungen ausschließen wollen, wäre dies ausdrücklich geregelt worden, wie in anderen Vorschriften. • Praktische Erwägungen: Eine Auslegung nach Nutzungshäufigkeit würde zu unpraktischen und unsachgerechten Ergebnissen und erheblichem Ermittlungsaufwand führen; daher ist die umfassendere Auslegung vorzuziehen. • Anwendung auf den Streitfall: Das FG hat zu Recht die getrennte Betrachtung der hälftigen Erwerbe vorgenommen, aber zu Unrecht die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung verneint. Nach den tatsächlichen Feststellungen nutzte die Klägerin den vom Vater stammenden Anteil in den drei relevanten Jahren zu eigenen Wohnzwecken (2. Alternative) und den vom Bruder stammenden Anteil ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken (1. Alternative). • Folge: Die Veräußerung begründet kein steuerbares privates Veräußerungsgeschäft nach §23 Abs.1 Nr.1 Satz1 EStG; der Einkommensteuerbescheid ist entsprechend zu ändern und die Steuerberechnung dem Finanzamt übertragen. Die Revision der Klägerin ist erfolgreich. Der BFH hebt das Urteil des Finanzgerichts auf und stellt fest, dass die Klägerin die Immobilienteile jeweils in den für die jeweiligen Alternativen des §23 Abs.1 Satz1 Nr.1 Satz3 EStG erforderlichen Zeiträumen zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat. Daher liegt kein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vor und der Veräußerungsgewinn ist nicht als sonstige Einkünfte zu berücksichtigen. Der Einkommensteuerbescheid 2006 wird entsprechend geändert; die Berechnung der Steuer wird dem Finanzamt übertragen. Die Kosten des Verfahrens trägt das Finanzamt.