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IX B 106/17

FG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 29. Mai 2018 IX B 106/17 EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 Nutzung zu eigenen Wohnzwecken Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Nutzung zu eigenen Wohnzwecken BFH, Beschluss vom 29.5.2018, IX B 106/17 (Vorinstanz: FG München, Urteil vom 25.7.2017, 6 K 1004/15) EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 Leisatz: Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken auf der Grundlage der BFH-Entscheidung vom 27.6.2017, IX R 37/16 ( BFHE 258, 490 = BStBl. II 2017, S. 1192) liegt nicht vor, wenn die Wohnung dem Steuerpflichtigen nicht als Wohnung zur Verfügung steht, sondern von einem Dritten zu Wohnzwecken genutzt wird und der Steuerpflichtige sich dort nur gelegentlich besuchsweise aufhält. Aus den Gründen: 1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 2 1. Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO) zuzulassen. 3 a) Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung setzt voraus, dass das FG in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dass dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und dass eine Entscheidung des BFH zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist (vgl. u. a. BFH, Beschluss vom 8.5.2013, III B 140/12, BFH/NV 2013, 1248). 4 b) Daran gemessen liegt die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) vorgetragene Abweichung von der BFH-Entscheidung vom 27.6.2017, IX R 37/16 ( BFHE 258, 490 = BStBl. II 2017, S. 1192) nicht vor. Das FG ist nicht in einer Rechtsfrage von dieser Entscheidung abgewichen. 5 Die vorgenannte Entscheidung des BFH betraf eine (auch zu Ferienzwecken genutzte) Zweitwohnung, die der Steuerpflichtigen zur jederzeitigen Nutzung zur Verfügung stand und von dieser allein genutzt wurde. In dem Verfahren in BFHE 258, 490 = BStBl. II 2017, S. 1192 ging es mithin um die Frage, ob auch die alleinige Nutzung als Zweitwohnung unter den Begriff der „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG zu subsumieren ist oder ob die Regelung nur die Erstwohnung des Steuerpflichtigen umfasst. 6 Demgegenüber handelte es sich bei der im hier entschiedenen Ausgangsverfahren streitigen Wohnung der Klägerin nicht um eine als Zweitwohnung genutzte Immobilie. Vielmehr handelte es sich nach den nicht weiter mit Verfahrensrügen angegriffenen und damit nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG um eine vom Sohn genutzte Wohnung, die der Klägerin nicht als Wohnung zur Verfügung stand und in der sich die Kläger nur besuchsweise aufgehalten hatten. Entscheidungserheblich für das FG war mithin nicht die Frage, ob eine „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ auch bei einer Nutzung als Zweitwohnung vorliegen kann. Stattdessen betraf die Entscheidung des FG allein die in tatsächlicher Hinsicht zu beantwortende Frage, ob auf Seiten der Klägerin überhaupt eine „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ in Bezug auf dieses Objekt vorlag. Letzteres hat das FG auf der Grundlage seiner Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht verneint. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 29.05.2018 Aktenzeichen: IX B 106/17 Rechtsgebiete: Einkommens- und Körperschaftssteuer Erbschafts- und Schenkungsteuer Erschienen in: MittBayNot 2019, 91 Normen in Titel: EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2