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Urteil

I R 38/15

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien wird der angefochtene Steuerbescheid mit Eingang der zweiten Erledigungserklärung unanfechtbar; das Rechtsstreitverfahren endet damit konstitutiv. • Die Frist zur Festsetzung von Aussetzungszinsen nach §239 Abs.1 Satz2 Nr.5 AO beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Einspruch oder die Anfechtungsklage endgültig erfolglos geblieben ist; bei übereinstimmender Erledigung somit mit Ablauf des Jahres der Erledigungserklärungen. • Für die Bemessung und Festsetzung von Aussetzungszinsen ist ausschließlich das Ergebnis des Rechtsbehelfsverfahrens maßgeblich; eine nachfolgende Änderung des Steuerbescheids bleibt unberücksichtigt (§237 Abs.5 AO).
Entscheidungsgründe
Beginn der Festsetzungsfrist für Aussetzungszinsen bei übereinstimmender Erledigung • Bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien wird der angefochtene Steuerbescheid mit Eingang der zweiten Erledigungserklärung unanfechtbar; das Rechtsstreitverfahren endet damit konstitutiv. • Die Frist zur Festsetzung von Aussetzungszinsen nach §239 Abs.1 Satz2 Nr.5 AO beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Einspruch oder die Anfechtungsklage endgültig erfolglos geblieben ist; bei übereinstimmender Erledigung somit mit Ablauf des Jahres der Erledigungserklärungen. • Für die Bemessung und Festsetzung von Aussetzungszinsen ist ausschließlich das Ergebnis des Rechtsbehelfsverfahrens maßgeblich; eine nachfolgende Änderung des Steuerbescheids bleibt unberücksichtigt (§237 Abs.5 AO). Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin einer GmbH, gegen die das Finanzamt geänderte Steuerbescheide für mehrere Jahre erließ. Die GmbH legte Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung; das Finanzamt setzte die Vollziehung unter Sicherheitsleistung aus. Nach einer tatsächlichen Verständigung gaben GmbH und Finanzamt im Dezember 2009 übereinstimmende Erledigungserklärungen vor dem Finanzgericht ab. Später erließ das Finanzamt geänderte Körperschaftsteuerbescheide für einzelne Jahre und setzte mit Bescheid vom 15. Juli 2013 Aussetzungszinsen für den Zeitraum 21.12.2006 bis 21.12.2009 fest. Die Klage gegen die Zinsfestsetzung wurde vom FG abgewiesen. Gegen das Urteil und die Bescheide richtete sich die Revision der Klägerin. • Rechtliche Grundlagen: §237 Abs.1, §237 Abs.5, §238 Abs.1, §239 Abs.1 Satz2 Nr.5 und §126 Abs.3 Satz1 Nr.1 FGO sind einschlägig. • Wirksame Beendigung des Rechtsstreits: Bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen endet das Klageverfahren konstitutiv mit dem Eingang der zweiten Erledigungserklärung; das Gericht braucht die Hauptsache nicht zu prüfen und spricht nur noch über die Kosten. • Beginn der Frist nach §239 AO: Die Frist zur Festsetzung von Zinsen beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Einspruch oder die Klage endgültig erfolglos geblieben ist; bei übereinstimmender Erledigung ist dies das Jahr der Erledigungserklärungen. • Unabhängigkeit von späteren Änderungen: Für die Zinsbemessung ist allein das Ergebnis des Rechtsbehelfsverfahrens maßgeblich; eine spätere Änderung oder Verständigung, die zu einem geänderten Steuerbescheid führt, bleibt bei der Zinsfestsetzung unberücksichtigt gem. §237 Abs.5 AO. • Anwendung auf den Streitfall: Die Erledigungserklärungen datieren im Dezember 2009; daher begann die einjährige Festsetzungsfrist mit Ablauf des Jahres 2009 und endete am 31.12.2010; die Zinsfestsetzung vom 15.07.2013 war damit verfristet. • Folge: Das FG hat den Beginn der Festsetzungsfrist verfehlt; Urteil, Einspruchsentscheidung und Zinsbescheid sind daher rechtsfehlerhaft und aufzuheben. • Kostenentscheidung: Die Prozesskosten sind dem Finanzamt aufzuerlegen gemäß §135 Abs.1 FGO. Die Revision der Klägerin ist erfolgreich. Das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts, die Einspruchsentscheidung vom 4.11.2013 und der Aussetzungszinsbescheid vom 15.7.2013 werden aufgehoben, weil die Festsetzungsfrist für Aussetzungszinsen mit Ablauf des Jahres 2009 zu laufen begann (Eingang der zweiten übereinstimmenden Erledigungserklärung) und damit am 31.12.2010 geendet hatte; die Festsetzung vom 15.7.2013 war verfristet. Maßgeblich für die Zinsbemessung ist ausschließlich das Ergebnis des Rechtsbehelfsverfahrens; spätere Änderungen des Steuerbescheids bleiben unberücksichtigt. Die Kosten des Verfahrens hat das Finanzamt zu tragen.