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Urteil

V R 52/15

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Körperschaft ist nur dann als gemeinnützig anzuerkennen, wenn sie die Allgemeinheit fördert; eine ausschließliche Mitgliedschaft nur für Männer kann diese Förderung verneinen. • Das Verbot der Diskriminierung wegen des Geschlechts nach Art.3 GG prägt den Begriff der "Förderung der Allgemeinheit" im Gemeinnützigkeitsrecht; eine bloße historische Tradition rechtfertigt keine Ungleichbehandlung. • Religions- und Vereinigungsfreiheit begründen keinen Anspruch auf steuerliche Begünstigungen wie Körperschaftsteuerfreiheit oder Spendenabzugsfähigkeit. • Eine Verfahrensrüge wegen Nichtberücksichtigung von Internetauftritten scheitert, wenn die Partei selbst im Vorverfahren hierauf hingewiesen hat.
Entscheidungsgründe
Keine Gemeinnützigkeit bei ausschließlicher Männermitgliedschaft • Eine Körperschaft ist nur dann als gemeinnützig anzuerkennen, wenn sie die Allgemeinheit fördert; eine ausschließliche Mitgliedschaft nur für Männer kann diese Förderung verneinen. • Das Verbot der Diskriminierung wegen des Geschlechts nach Art.3 GG prägt den Begriff der "Förderung der Allgemeinheit" im Gemeinnützigkeitsrecht; eine bloße historische Tradition rechtfertigt keine Ungleichbehandlung. • Religions- und Vereinigungsfreiheit begründen keinen Anspruch auf steuerliche Begünstigungen wie Körperschaftsteuerfreiheit oder Spendenabzugsfähigkeit. • Eine Verfahrensrüge wegen Nichtberücksichtigung von Internetauftritten scheitert, wenn die Partei selbst im Vorverfahren hierauf hingewiesen hat. Die Klägerin ist eine Freimaurerloge in Form einer juristischen Person mit Satzungszwecken der Förderung christlicher Religiosität, Menschenliebe und Sittlichkeit sowie Verwaltung eines Armenwesens. Satzungsgemäß sind nur unbescholtene Männer ab 21 Jahren mit christlichem Bekenntnis Mitglieder; rituelle Tempelarbeiten finden ausschließlich unter Brüdern statt. Das Finanzamt setzte für 2012 Körperschaftsteuer fest und erkannte die Gemeinnützigkeit nicht an; die Klage vor dem Finanzgericht blieb erfolglos. Das FG hielt die Loge weder für die Förderung der Allgemeinheit noch für mildtätig, weil Frauen ausgeschlossen werden und die rituellen Arbeiten Hauptzweck darstellen. Die Klägerin rügte Verfahrensfehler und Verstöße gegen AO-, KStG- und Grundrechte; sie verwies auf Gleichbeispiele wie katholische Ordensgemeinschaften. Der BFH hat über die Revision des Klägers zu entscheiden. • Rechtsgrundlagen sind §§51–68, insbesondere §52 AO (Förderung der Allgemeinheit) sowie §5 Abs.1 Nr.9 KStG und §53 AO (Mildtätigkeit). • Förderung der Allgemeinheit ist am Maßstab der verfassungsrechtlichen Wertordnung (Art.1–19 GG) zu messen; wer in wesentlicher Weise gegen Gleichheitsgebot handelt, fördert die Allgemeinheit nicht. • Die Loge schließt Frauen allein wegen ihres Geschlechts von Mitgliedschaft und zentralen rituellen Tätigkeiten aus; damit richtet sich der Hauptzweck auf die Förderung der männlichen Mitglieder und nicht auf die Allgemeinheit. • Für eine rechtfertigende sachliche Differenzierung nach Art.3 Abs.3 GG sind zwingende Gründe erforderlich; solche liegen hier nicht vor. Tradition oder historischer Ursprung rechtfertigen die Ungleichbehandlung nicht. • Religions- und Vereinigungsfreiheit (Art.4, Art.140 GG i.V.m. WRV) schützen die innere Selbstbestimmung der Religionsgesellschaft, aber nicht den Anspruch auf steuerliche Begünstigungen; daher kein Anspruch auf Gemeinnützigkeit aus diesen Grundrechten. • Mildtätige Zwecke (§53 AO) können offenbleiben, weil bereits an der Voraussetzung der Ausschließlichkeit (§56 AO) zu scheitern ist: die Verfolgung eines nicht begünstigten Zwecks (Förderung der Allgemeinheit verneint) schließt die Steuervergünstigung aus. • Die Verfahrensrüge des rechtlichen Gehörs ist unbegründet; die Klägerin hatte im Einspruchsverfahren auf ihre Internetseite verwiesen, sodass deren Berücksichtigung keine überraschende Entscheidung darstellte. • Ein möglicher Verweis auf ungleich behandelte Dritte (z. B. Ordensgemeinschaften) führt nicht zu einer Gleichheitsforderung im Unrecht; selbst fehlerhafte bisherige Anerkennungen begründen keinen Anspruch der Klägerin. • Die EMRK ändert die Ergebnislage nicht, da sie im Rang einfachen Bundesrechts steht und keinen weitergehenden Schutz begründet, wenn nationaler Grundrechtsschutz erfolglos blieb. Die Revision der Klägerin ist unbegründet zurückzuweisen; das Finanzamt ist nicht zu verpflichten, die Klägerin als gemeinnützig anzuerkennen. Die Ablehnung der Gemeinnützigkeit beruht darauf, dass der Hauptzweck der Loge aufgrund des ausschließlichen Männerstatus und der zentralen rituellen Tätigkeiten nicht der Förderung der Allgemeinheit entspricht und damit die Voraussetzungen des §52 AO nicht erfüllt sind. Eine Rechtfertigung der Geschlechterdifferenzierung durch kollidierendes Verfassungsrecht oder Tradition wurde verneint; Religionsfreiheit begründet keinen Anspruch auf Steuervergünstigungen. Da die gemeinnützigkeitsrechtlichen Voraussetzungen für die Förderung der Religion fehlen, kann auch eine Anerkennung wegen mildtätiger Zwecke nicht retten, weil die Ausschließlichkeitsvoraussetzung entfällt. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin.