Urteil
VIII R 11/15
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Ausbildung von Blindenführhunden ist steuerlich nicht als freiberufliche Unterrichts- oder Erziehungstätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG anzusehen.
• Die Abrichtung und Dressur von Tieren bleibt auch bei Bezeichnung als "Schule" dem Unterrichtsbegriff für Menschen fremd; entscheidend ist das allgemeine Sprachverständnis.
• Werden neben der Tierausbildung weitere Leistungen im Zusammenhang mit der Vermittlung und Übergabe erbracht, ist der Betrieb insgesamt gewerblich zu beurteilen.
Entscheidungsgründe
Ausbildung von Blindenführhunden ist keine freiberufliche Unterrichts- oder Erziehungstätigkeit • Die Ausbildung von Blindenführhunden ist steuerlich nicht als freiberufliche Unterrichts- oder Erziehungstätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG anzusehen. • Die Abrichtung und Dressur von Tieren bleibt auch bei Bezeichnung als "Schule" dem Unterrichtsbegriff für Menschen fremd; entscheidend ist das allgemeine Sprachverständnis. • Werden neben der Tierausbildung weitere Leistungen im Zusammenhang mit der Vermittlung und Übergabe erbracht, ist der Betrieb insgesamt gewerblich zu beurteilen. Die Klägerin betreibt seit 1996 eine Blindenführhundeschule und bildet jährlich drei bis fünf Hunde zu Blindenführhunden aus. Ablauf: Auswahl einer passenden Rasse, Kauf und Aufzucht eines Welpen, Ausbildung im Rudel, Gehorsams- und Hindernistraining, Eingewöhnung beim künftigen Halter und eine Übergabephase mit Prüfung durch einen Gespannprüfer. Nach bestandener Prüfung verkauft die Klägerin den Hund an die Krankenkasse, die den Hund als medizinisches Hilfsmittel anerkennt und die Haltereigenschaft auf den sehbehinderten Menschen überträgt. Entgeltlich werden Ausbildung, Übergabe und nachfolgende Nachschulungen abgerechnet; der Hauptanteil des Preises entfällt auf die Ausbildung. Das Finanzamt setzte Gewerbesteuer fest; das Finanzgericht wies die Klage ab. Die Klägerin rügte eine fehlerhafte Auslegung des Unterrichtsbegriffs und verwies u.a. auf verfassungsrechtliche Schutzpflichten für Tiere. • Rechtlich zutreffend hat das FG die Tätigkeit der Klägerin als gewerblich i.S. des § 2 Abs. 1 GewStG i.V.m. § 15 Abs. 2 EStG eingeordnet; die Revision ist unbegründet (§ 126 Abs. 2 FGO). • § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG schützt freiberufliche "unterrichtende" und "erzieherische" Tätigkeiten gegenüber Menschen; die steuerrechtliche Abgrenzung unterscheidet Unterricht/Erziehung von Dressur/Abrichtung von Tieren. • Erziehung ist auf die planmäßige Formung junger Menschen zu mündigen Persönlichkeiten gerichtet; Ausbildung von Tieren trifft dieses Merkmal nicht. Ebenso bezeichnet Unterricht die organisierte Vermittlung an menschliche Schüler; Tierdressur fällt nicht darunter. • Die bloße Bezeichnung als "Hundeschule" oder werbende Umschreibungen ändern nichts am allgemeinen Sprachverständnis und sind nicht entscheidend für die Einordnung als freier Beruf. • Der Klägerinnenbetrieb ist als einheitlich zu betrachten; die Ausbildung der Hunde ist das prägende Element, und die Betreuung/Einarbeitung des Menschen ist dem Ausbildungserfolg des Tieres untergeordnet, sodass die Gesamttätigkeit gewerblich ist. • Art. 20a GG begründet keine Erweiterung des Begriffs der freiberuflichen Unterrichts- oder Erziehungstätigkeit auf die Tierausbildung; Tierschutzrechtliche Erwägungen berühren die ertragsteuerliche Einordnung nicht. • Die steuerrechtliche Erleichterung im Umsatzsteuerrecht (ermäßigter Steuersatz für ausgebildete Blindenführhunde) ist für die Einordnung als Gewerbe oder freier Beruf ohne Bedeutung. Die Revision der Klägerin wird als unbegründet zurückgewiesen; das Finanzgericht hat zu Recht Gewerbesteuerpflicht angenommen. Die Tätigkeit der Klägerin ist nicht als freiberufliche Unterrichts- oder Erziehungstätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu qualifizieren, da es sich um die Ausbildung und Dressur von Tieren handelt, die nach ständiger Rechtsprechung vom Unterrichtsbegriff für Menschen zu unterscheiden ist. Die zusätzlichen Leistungen rund um Übergabe und Betreuung sind dem Ausbildungsprozess untergeordnet und führen zur gewerblichen Einordnung des gesamten Betriebs. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.