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Urteil

X R 11/16

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einem gleichzeitig mit dem Verkauf abgeschlossenen Franchisevertrag kann die Nichtübertragung von Firmen- oder Geschäftsbezeichnungen dazu führen, dass kein steuerbegünstigter Veräußerungsgewinn nach § 16 Abs.1 i.V.m. § 34 Abs.2 Nr.1 EStG vorliegt; die Würdigung ist einzelfallabhängig. • Geldspeicher von Geldeinwurfautomaten sind als Kassen anzusehen; ohne dokumentierte Zählung bei Entleerung fehlt die Kassensturzfähigkeit nach § 146 Abs.1 AO und rechtfertigt eine Zuschätzung nach § 162 Abs.2 AO. • Eine griffweise Sicherheitszuschätzung muss hinreichend nachvollziehbar begründet sein; fehlt diese Begründung, ist die Entscheidung aufzuheben und zur erneuten Sachaufklärung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Franchisevertrag, Firmenbezeichnung und Kassensturzfähigkeit bei Geldautomaten • Bei einem gleichzeitig mit dem Verkauf abgeschlossenen Franchisevertrag kann die Nichtübertragung von Firmen- oder Geschäftsbezeichnungen dazu führen, dass kein steuerbegünstigter Veräußerungsgewinn nach § 16 Abs.1 i.V.m. § 34 Abs.2 Nr.1 EStG vorliegt; die Würdigung ist einzelfallabhängig. • Geldspeicher von Geldeinwurfautomaten sind als Kassen anzusehen; ohne dokumentierte Zählung bei Entleerung fehlt die Kassensturzfähigkeit nach § 146 Abs.1 AO und rechtfertigt eine Zuschätzung nach § 162 Abs.2 AO. • Eine griffweise Sicherheitszuschätzung muss hinreichend nachvollziehbar begründet sein; fehlt diese Begründung, ist die Entscheidung aufzuheben und zur erneuten Sachaufklärung zurückzuverweisen. Der Kläger verkaufte 2004 einen Erotikmarkt und schloss zugleich mit der Käuferin einen zehnjährigen Franchisevertrag, der u.a. die Nutzung des Namens und bestimmter Werbemittel regelte. Kaufpreis und separate Franchisevergütung wurden vereinbart; der Kläger erklärte den Veräußerungserlös nicht in voller Höhe. Das Finanzamt qualifizierte den Erlös als laufenden Gewinn, weil nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen übertragen worden seien, und schätzte zusätzlich Umsätze aus Videokabinen mit einem pauschalen Zuschlag von 10 % aufgrund mangelnder Kassensturzfähigkeit der Geldspeicher. FG und FA hielten die Bezeichnung als wesentliche Betriebsgrundlage und bejahten die Zuschätzung. Der Kläger rügte in der Revision u.a. die Nichtanwendung der Begünstigung nach § 16 EStG und die unzulässige Zuschätzung. • Zur Frage der Steuerbegünstigung: Tarifbegünstigte Veräußerungsgewinne nach § 16 Abs.1 i.V.m. § 34 Abs.2 EStG setzen die Übertragung sämtlicher wesentlicher Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang voraus; maßgeblich ist eine normspezifische funktional-quantitative Würdigung des Einzelfalls. • Das FG hat nachvollziehbar festgestellt, dass die Geschäftsbezeichnung zwar wirtschaftlich bedeutsam war, aber lediglich zur Nutzung im Franchisevertrag überlassen wurde; die Einordnung, ob dadurch eine Veräußerung wesentlicher Betriebsgrundlagen vorliegt, ist ein tauglicher Fall der tatrichterlichen Würdigung und für den Senat nicht zu beanstanden. • Bei den Geldspeichern der Automaten handelt es sich um Kassen; mangels dokumentierter Zählung bei Entleerung fehlt die Kassensturzfähigkeit im Sinne des § 146 Abs.1 AO, sodass formelle Mängel der Kassenführung eine Schätzung nach § 162 Abs.2 AO rechtfertigen können. • Die Finanzbehörde kann bei gravierenden Mängeln der Bargeschäftsaufzeichnungen einen Sicherheitszuschlag als griffweise Schätzung vornehmen, muss die Höhe der Zuschätzung jedoch ausreichend begründen und nachvollziehbar darlegen, wie sie zum Prozentsatz gelangt ist. • Das FG hat die Zuschätzung von 10 % für die Umsätze aus dem Video/Kino-Bereich nicht hinreichend substantiiert; es fehlen konkrete, überprüfbare Feststellungen zur Angemessenheit der Bemessung, weshalb der Senat die Entscheidung zur neuen Feststellung zurückverwies. Der BFH hat die Revision des Klägers teilweise für begründet erachtet, das Urteil des Thüringer Finanzgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Festgestellt wurde, dass der Kläger nicht ohne Weiteres einen steuerbegünstigten Veräußerungsgewinn nach § 16 Abs.1 i.V.m. § 34 Abs.2 Nr.1 EStG beanspruchen kann, weil die Geschäftsbezeichnung nur zur Nutzung im Franchisevertrag überlassen wurde; dies ist jedoch eine einzelfallabhängige tatrichterliche Frage. Weiterhin sind die Geldspeicher der Automaten als Kassen zu qualifizieren; mangels Kassensturzfähigkeit war eine Schätzung der Umsätze gerechtfertigt. Die konkret angesetzte Zuschätzung von 10 % war dagegen unzureichend begründet und daher nicht überprüfbar, weshalb das FG die Höhe der Zuschätzung und die sich daraus ergebenden steuerlichen Feststellungen erneut zu begründen und festzustellen hat. Die Kostenentscheidung wurde dem Finanzgericht übertragen.