Urteil
VIII R 38/15
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Veräußerungsverluste aus der Abtretung von Ansprüchen aus einer fondsgebundenen Lebensversicherung sind nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 52a Abs. 10 Satz 5 EStG als negative Einkünfte aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen, wenn beim Rückkauf zum Veräußerungszeitpunkt nach altem Recht eine Steuerpflicht bestanden hätte.
• Die Wortwahl des § 52a Abs. 10 Satz 5 Halbsatz 2 EStG ist nicht einschränkend im Sinne von "soweit" auszulegen; der volle Unterschiedsbetrag zwischen Veräußerungserlös und bis dahin entrichteten Beiträgen ist maßgeblich.
• Die mit der Abgeltungsteuer eingeführten Besonderheiten begründen eine widerlegbare Vermutung der Einkünfteerzielungsabsicht bei Kapitalerträgen; diese Vermutung wurde im Streitfall nicht widerlegt.
Entscheidungsgründe
Anerkennung von Veräußerungsverlusten aus Fonds-Lebensversicherung als negative Einkünfte • Veräußerungsverluste aus der Abtretung von Ansprüchen aus einer fondsgebundenen Lebensversicherung sind nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 52a Abs. 10 Satz 5 EStG als negative Einkünfte aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen, wenn beim Rückkauf zum Veräußerungszeitpunkt nach altem Recht eine Steuerpflicht bestanden hätte. • Die Wortwahl des § 52a Abs. 10 Satz 5 Halbsatz 2 EStG ist nicht einschränkend im Sinne von "soweit" auszulegen; der volle Unterschiedsbetrag zwischen Veräußerungserlös und bis dahin entrichteten Beiträgen ist maßgeblich. • Die mit der Abgeltungsteuer eingeführten Besonderheiten begründen eine widerlegbare Vermutung der Einkünfteerzielungsabsicht bei Kapitalerträgen; diese Vermutung wurde im Streitfall nicht widerlegt. Die Kläger wurden 2009 zusammen veranlagt. Der Ehemann (Kläger) war Versicherungsnehmer einer von 1999 bis 2011 laufenden fondsgebundenen Lebensversicherung, versichert war seine Ehefrau. Am 1.3.2009 veräußerte der Kläger seine Ansprüche an die Ehefrau; der Kaufpreis entsprach dem Deckungskapital und wurde am 2.6.2009 fällig. Der Kläger hatte bereits alle Beiträge (auf 60 Monate begrenzt) geleistet; dadurch ergab sich ein Veräußerungsverlust von 46.198 €, den er in der Einkommensteuererklärung 2009 als negative Einkünfte aus Kapitalvermögen geltend machte. Das Finanzamt lehnte die Anerkennung des Verlusts mit dem Vorwurf des Gestaltungsmissbrauchs bzw. fehlender Einkünfteerzielungsabsicht ab. Das Finanzgericht gab dem Finanzamt Recht mit der Begründung, die ursprüngliche Vertragsgestaltung zeuge nicht von Einkünfteerzielungsabsicht; die Revision der Kläger richtete sich gegen diese Entscheidung. • Anwendbarkeit steuerlicher Vorschriften: Für die Veräußerung der Ansprüche ist § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG i.V.m. § 52a Abs. 10 Satz 5 EStG maßgeblich; die zweite Hälfte des Satzes dehnt § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG auch auf vor dem 1.1.2005 abgeschlossene Verträge aus, wenn ein Rückkauf zum Veräußerungszeitpunkt nach altem Recht steuerpflichtig gewesen wäre. • Tatbestandliche Voraussetzungen: Im Streitfall wäre ein Rückkauf 2009 nach der bis 31.12.2004 geltenden Rechtslage steuerpflichtig gewesen, weil die Mindestlaufzeit von zwölf Jahren nicht erfüllt war; deshalb greift die Anwendungsregelung. • Auslegung von § 52a Abs. 10 Satz 5 Halbsatz 2 EStG: Die Formulierung "sofern" ist nicht einschränkend im Sinne von "soweit"; Wortlaut und Gesetzesbegründung ergeben die uneingeschränkte Anwendbarkeit des vollen Unterschiedsbetrags zwischen Veräußerungserlös und entrichteten Beiträgen. • Einkünfteerzielungsabsicht: Durch die Abgeltungsteuer und die Systemänderung ist für Einkünfte aus Kapitalvermögen eine tatsächliche (widerlegbare) Vermutung der Einkünfteerzielungsabsicht begründet; diese Vermutung wurde hier nicht widerlegt, weil keine relevanten Anhaltspunkte vorliegen, die auf fehlende Gewinnerzielungsabsicht schließen ließen. • Veräußerungstatbestand: Die Veräußerung begründet gerade den für die Besteuerung relevanten Vorgang; das Motiv, einen Verlust zu begrenzen, genügt nicht zur Widerlegung der Vermutung der Einkünfteerzielungsabsicht. • Rechtsfolge: Aus § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 20 Abs. 4 EStG ergibt sich ein anerkennungsfähiger Verlust in Höhe von 46.198 €; der steuerliche Vorwurf des Gestaltungsmissbrauchs war nicht tragfähig. Die Revision der Kläger ist erfolgreich; das Urteil des Finanzgerichts wird aufgehoben. Der Einkommensteuerbescheid für 2009 ist dahin zu ändern, dass ein Veräußerungsverlust aus der Lebensversicherung in Höhe von 46.198 € bei den Einkünften aus Kapitalvermögen anerkannt wird. Der Senat stellt fest, dass § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 52a Abs. 10 Satz 5 EStG anwendbar ist und die Vermutung der Einkünfteerzielungsabsicht nicht widerlegt wurde. Die Ablehnung der Verlustberücksichtigung durch das Finanzamt und das FG war rechtswidrig. Die Kosten des Verfahrens hat das Finanzamt zu tragen.