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Urteil

V R 35/16

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Sanierung eines Daches durch den Nutzer kann eine Werklieferung an den Grundstückseigentümer i.S. des § 3 Abs. 4 UStG darstellen, wenn der Eigentümer dadurch eine tatsächliche wirtschaftliche Nutzungsvorteil erlangt. • Für die Annahme einer tauschähnlichen Leistung (§ 3 Abs. 12 UStG) genügt ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt; ein symbolisches Nutzungsentgelt kann auf einen tauschähnlichen Umsatz hinweisen. • Ob eine entgeltliche Leistung vorliegt, ist anhand der Gesamtumstände und insbesondere der tatsächlichen Entgeltvereinbarungen bzw. wirtschaftlichen Wirkung der Vereinbarungen festzustellen.
Entscheidungsgründe
Dachsanierung durch Nutzer kann Werklieferung an Grundstückseigentümer sein • Die Sanierung eines Daches durch den Nutzer kann eine Werklieferung an den Grundstückseigentümer i.S. des § 3 Abs. 4 UStG darstellen, wenn der Eigentümer dadurch eine tatsächliche wirtschaftliche Nutzungsvorteil erlangt. • Für die Annahme einer tauschähnlichen Leistung (§ 3 Abs. 12 UStG) genügt ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt; ein symbolisches Nutzungsentgelt kann auf einen tauschähnlichen Umsatz hinweisen. • Ob eine entgeltliche Leistung vorliegt, ist anhand der Gesamtumstände und insbesondere der tatsächlichen Entgeltvereinbarungen bzw. wirtschaftlichen Wirkung der Vereinbarungen festzustellen. Der Kläger betreibt Photovoltaikanlagen und errichtete 2011 eine weitere Anlage auf dem Dach einer Reithalle, die einer GbR gehörte. Die GbR war zur Hälfte Eigentümerin gemeinsam mit der Schwester des Klägers; die Reithalle war vermietet. Zwischen Kläger und GbR bestand ein Dachnutzungsvertrag, der dem Kläger die Nutzung des Daches gegen ein jährliches Nutzungsentgelt von 1 € einräumte; die Photovoltaikanlage blieb Eigentum des Klägers, Befestigungen sollten ins Eigentum der GbR übergehen. Der Kläger ließ das asbesthaltige Dach sanieren und eine Unterkonstruktion anbringen. Das Finanzamt gewährte Vorsteuerabzug für die Sanierung, unterwarf aber gleichzeitig eine gleichhohe steuerpflichtige Leistung des Klägers an die GbR. Das Finanzgericht hielt keine Leistung des Klägers an die GbR für gegeben und gab dem Kläger Recht. Das Finanzamt legte Revision ein und rügte die falsche rechtliche Würdigung. • Grundsatz: Ein Unternehmer, der auf fremdem Grundstück ein Gebäude errichtet oder Ausbauten vornimmt, kann grundsätzlich eine Werklieferung i.S. von § 3 Abs. 4 UStG erbringen; maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. • Anwendung: Im vorliegenden Fall hat der Kläger durch die Dachsanierung der GbR nicht nur zivilrechtlich Eigentum an Dachteilen verschafft, sondern ihr auch einen tatsächlichen wirtschaftlichen Vorteil zugewandt, da die GbR das Dach zur Vermietung nutzt und von der Sanierung profitiert. • Abgrenzung Entgeltlichkeit: Das Vorliegen einer entgeltlichen Leistung ist nicht entschieden; der Dachnutzungsvertrag sieht kein gesondertes Entgelt für die Sanierung vor und das vereinbarte jährliche Nutzungsentgelt von 1 € ist symbolisch. • Tauschähnlicher Umsatz: Wegen des symbolischen Nutzungsentgelts kommt ein tauschähnlicher Umsatz (§ 3 Abs. 12 UStG) in Betracht. Für Tausch oder tauschähnliche Umsätze ist ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt ausreichend; eine gesellschaftsvertragliche Vereinbarung kann hierfür maßgeblich sein. • Weiteres Verfahren: Das Revisionsgericht kann auf Grundlage der Feststellungen des Finanzgerichts nicht abschließend prüfen, ob die Leistung entgeltlich war. Daher ist zur Feststellung des Entgeltcharakters an das Finanzgericht zurückzuverweisen. • Kostenentscheidung: Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens wird dem Finanzgericht übertragen. Die Revision des Finanzamts ist erfolgreich; das Urteil des Finanzgerichts München wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Feststellungen zurückverwiesen. Der BFH stellt klar, dass die vom Kläger durchgeführte Dachsanierung eine Werklieferung an die GbR sein kann, weil der GbR ein tatsächlicher wirtschaftlicher Vorteil zugewandt wurde. Offen bleibt, ob die Leistung entgeltlich im Sinne eines umsatzsteuerrechtlich relevanten Leistungsaustauschs war; insbesondere ist zu prüfen, ob das jährliche Nutzungsentgelt von 1 € und die Vereinbarungen des Dachnutzungsvertrags einen unmittelbaren Zusammenhang zu der Sanierungsleistung begründen und damit ein tauschähnlicher Umsatz vorliegt. Das Finanzgericht muss dies nun nach den dargestellten Grundsätzen feststellen; auch die Kostenentscheidung trifft das Finanzgericht.