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Beschluss

IX R 20/16

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine prozessleitende Verfügung des Finanzgerichts, mit der ein Fristverlängerungsantrag gem. § 79b Abs. 1 FGO abgelehnt wird, ist nicht anfechtbar. • Die Revision zum BFH ist nur gegen Urteile des FG und gleichstehende Entscheidungen statthaft (§ 115 Abs. 1 i.V.m. § 36 Nr. 1 FGO). • Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.
Entscheidungsgründe
Revision unzulässig gegen nicht anfechtbare prozessleitende Verfügung • Eine prozessleitende Verfügung des Finanzgerichts, mit der ein Fristverlängerungsantrag gem. § 79b Abs. 1 FGO abgelehnt wird, ist nicht anfechtbar. • Die Revision zum BFH ist nur gegen Urteile des FG und gleichstehende Entscheidungen statthaft (§ 115 Abs. 1 i.V.m. § 36 Nr. 1 FGO). • Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO. Der Kläger, Beteiligter einer Grundstücksgemeinschaft, klagt gegen die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Beim Finanzgericht war die Klage seit Januar 2016 anhängig. Der Kläger beantragte am 6. Mai 2016 die Verlängerung der zur Klagebegründung gesetzten Frist über den 4. Mai 2016 hinaus. Mit Verfügung vom 9. Mai 2016 lehnte der Berichterstatter diesen Antrag ab und wies zugleich auf die Unanfechtbarkeit nach § 128 Abs. 2 FGO hin. Gegen diese Verfügung reichte der Kläger durch Prozessbevollmächtigten Revision ein und beantragte deren Aufhebung. Der Vorsitzende des Senats gab dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme zur Zulässigkeit der Revision. • Die Revision ist unzulässig (§§ 124 Abs. 1, 126 Abs. 1 FGO). • Revision zum BFH ist nur statthaft gegen Urteile des Finanzgerichts und Entscheidungen, die Urteilen gleichstehen (§ 115 Abs. 1 i.V.m. § 36 Nr. 1 FGO). • Die Verfügung vom 9. Mai 2016 ist keine Entscheidung des FG im Sinne eines Urteils; sie beruht nicht auf mündlicher Verhandlung und ist nicht mit Einverständnis der Beteiligten ergangen (§ 90 Abs. 1, 2 FGO). • Die Ablehnung des Antrags auf Fristverlängerung ist eine prozessleitende Verfügung und damit nicht anfechtbar; deshalb fehlt es an der Statthaftigkeit der Revision. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Die Revision des Klägers gegen die prozessleitende Verfügung des Finanzgerichts vom 9. Mai 2016 wird als unzulässig verworfen, weil eine prozessleitende Verfügung nicht vor dem BFH angegriffen werden kann und die Revision nur gegen Urteile oder gleichstehende Entscheidungen statthaft ist. Mangels Statthaftigkeit war das Rechtsmittel unbegründet. Demgemäß trägt der Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens nach § 135 Abs. 2 FGO. Die Entscheidung ist durch Beschluss ergangen.