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Urteil

IX R 8/15

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine nachträgliche Schadensersatzzahlung eines Dritten wirkt nur dann materiell‑ und verfahrensrechtlich auf einen früheren Veräußerungsgewinn oder -verlust zurück, wenn ihr Rechtsgrund im ursprünglichen Veräußerungsgeschäft angelegt ist. • Ist die Zahlung eines Dritten Teil eines eigenständigen Rechtsgrunds (z. B. aus einem Vergleich wegen einer Pflichtverletzung des Dritten), gehört sie nicht zum Veräußerungspreis nach § 17 EStG und mindert nicht die Anschaffungskosten. • Bei Zuordnung des Verlusts zu privaten Veräußerungsgeschäften (§ 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 EStG) entfaltet eine derartige Drittleistung ebenfalls keine Rückwirkung auf das frühere Veräußerungsergebnis.
Entscheidungsgründe
Keine Rückwirkung einer Drittentschädigung auf früheren Veräußerungsverlust • Eine nachträgliche Schadensersatzzahlung eines Dritten wirkt nur dann materiell‑ und verfahrensrechtlich auf einen früheren Veräußerungsgewinn oder -verlust zurück, wenn ihr Rechtsgrund im ursprünglichen Veräußerungsgeschäft angelegt ist. • Ist die Zahlung eines Dritten Teil eines eigenständigen Rechtsgrunds (z. B. aus einem Vergleich wegen einer Pflichtverletzung des Dritten), gehört sie nicht zum Veräußerungspreis nach § 17 EStG und mindert nicht die Anschaffungskosten. • Bei Zuordnung des Verlusts zu privaten Veräußerungsgeschäften (§ 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 EStG) entfaltet eine derartige Drittleistung ebenfalls keine Rückwirkung auf das frühere Veräußerungsergebnis. Eheleute meldeten für 2002 hohe Veräußerungsverluste aus Aktienveräußerungen. Das Finanzamt stellte diese Verluste im Feststellungsbescheid 2009 fest. Der Kläger hatte 2003 zivilrechtlich gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Y geklagt; 2007 schlossen die Parteien einen Vergleich, wonach Y Entschädigungszahlungen leistete. Das Finanzamt änderte 2011 die Verlustfeststellung rückwirkend und minderte den Verlust um die erhaltene Entschädigung mit der Begründung, die Zahlung mindere wirtschaftlich den Veräußerungsverlust und wirke nach § 175 AO zurück. Das Finanzgericht gab der Klage der Steuerpflichtigen statt. Der BFH prüfte die Revision des Finanzamts zur Frage der Rückwirkung der Drittzahlung auf Verluste nach § 17 EStG und § 23 EStG. • Rechtliche Grundlagen: § 175 Abs.1 Nr.2 AO (Rückwirkung eines Ereignisses), § 17 EStG (Veräußerungsgewinn/‑verlust), § 22 Nr.2 i.V.m. § 23 EStG (private Veräußerungsgeschäfte), § 11 Abs.1 EStG (Zuflussprinzip), § 255 HGB (Anschaffungskosten). • Grundsatz: Veräußerungsgewinn oder ‑verlust ist grundsätzlich zum Zeitpunkt der Veräußerung zu ermitteln; spätere Änderungen wirken nur dann materiell und verfahrensrechtlich zurück, wenn der Rechtsgrund der späteren Zahlung im ursprünglichen Veräußerungsgeschäft angelegt ist. • Veräußerungspreis und Drittleistungen: Leistungen Dritter können zum Veräußerungspreis gehören, wenn sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Veräußerung stehen; beruhen sie hingegen auf einem rechtlich und wirtschaftlich eigenständigen Rechtsgrund, sind sie nicht einzubeziehen. • Anschaffungskostenminderung: Rückflüsse Dritter mindern Anschaffungskosten nur bei hinreichendem wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Anschaffungsvorgang; eine eigenständige Schadensersatzpflicht des Dritten begründet diesen Zusammenhang nicht. • Anwendung auf den Streitfall: Die FG‑Feststellungen belegen, dass Y aufgrund eigener Pflichtverletzung (ungerechtfertigter Bestätigungsvermerk) und eines zivilrechtlichen Vergleichs gezahlt hat; es bestanden keine vertraglichen Beziehungen zwischen Kläger und Y im Zusammenhang mit Erwerb oder Veräußerung der Aktien. • Folgerung: Die Vergleichszahlung war wirtschaftlich und rechtlich selbständig und somit weder Teil des Veräußerungspreises nach § 17 EStG noch eine Anschaffungspreisminderung; daher entfaltet sie keine Rückwirkung nach § 175 AO. • Private Veräußerungsgeschäfte: Auch bei Zuordnung nach § 22 Nr.2 i.V.m. § 23 EStG kommt eine rückwirkende Korrektur durch eine solche Drittzahlung nicht in Betracht; gegebenenfalls wäre eine steuerliche Erfassung der Zahlung im Zuflussjahr (§ 11 Abs.1 EStG) vorzunehmen. Der BFH weist die Revision des Finanzamts als unbegründet zurück. Die nachträgliche Schadensersatzzahlung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft stellt kein rückwirkendes Ereignis i.S. von § 175 Abs.1 Nr.2 AO dar, weil ihr Rechtsgrund im zivilrechtlichen Vergleich liegt und nicht im ursprünglichen Erwerbs- oder Veräußerungsgeschäft der Aktien. Folglich durfte der bestandskräftige Feststellungsbescheid für den Verlustvortrag zum 31.12.2002 nicht zu Lasten der Steuerpflichtigen geändert werden. Soweit die Zahlung steuerlich zu erfassen ist, würde dies nach den Feststellungen nicht im Streitjahr, sondern erst im Jahr des Zuflusses erfolgen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat das Finanzamt zu tragen.