Urteil
X R 11/14
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein rechtskräftiges Urteil, das offenlässt, ob über eine Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO zu entscheiden ist, begründet keine Verpflichtung der Finanzbehörde, eine solche Maßnahme zu gewähren.
• Das BMF-Schreiben vom 19.02.2003 (BStBl I 2003, 171) ist als ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift Übergangsregelung und kann Billigkeitsgesichtspunkte enthalten, ändert aber die materielle Rechtslage nicht rückwirkungsfrei.
• Die Entscheidung über eine Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO unterliegt keinen gesetzlichen Fristen; das Zeitmoment kann jedoch als eigenständiges Ermessenskriterium zur Ablehnung herangezogen werden.
• Die Finanzbehörde kann einen verspätet gestellten Antrag auf abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen mit Blick auf den langen Zeitablauf zwischen Besteuerung/Zahlung und Antrag ablehnen, ohne dadurch ihr Ermessen zu überschreiten.
Entscheidungsgründe
Ablehnung einer Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO wegen Zeitablaufs rechtmäßig • Ein rechtskräftiges Urteil, das offenlässt, ob über eine Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO zu entscheiden ist, begründet keine Verpflichtung der Finanzbehörde, eine solche Maßnahme zu gewähren. • Das BMF-Schreiben vom 19.02.2003 (BStBl I 2003, 171) ist als ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift Übergangsregelung und kann Billigkeitsgesichtspunkte enthalten, ändert aber die materielle Rechtslage nicht rückwirkungsfrei. • Die Entscheidung über eine Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO unterliegt keinen gesetzlichen Fristen; das Zeitmoment kann jedoch als eigenständiges Ermessenskriterium zur Ablehnung herangezogen werden. • Die Finanzbehörde kann einen verspätet gestellten Antrag auf abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen mit Blick auf den langen Zeitablauf zwischen Besteuerung/Zahlung und Antrag ablehnen, ohne dadurch ihr Ermessen zu überschreiten. Die Kläger errichteten 1994/1995 ein Mehrfamilienhaus und veräußerten 1995 drei Wohnungen. Das Finanzamt erfasste die Veräußerungen als gewerblichen Grundstückshandel und setzte Einkommensteuer fest. Im anhängigen Prozess vor dem FG wurde die Frage der Billigkeitsregelung (BMF-Schreiben 19.02.2003) ausdrücklich nicht entschieden; das FG hob die Steuerfestsetzung in Sachpunkten an. Die Kläger wandten sich 2010 erneut an das Finanzamt mit dem Antrag auf abweichende Billigkeitsfestsetzung nach § 163 AO, gestützt auf das BMF-Schreiben. Das Finanzamt lehnte den Antrag mit Hinweis auf Zeitablauf und Verfahrensfristen ab. Das FG gab den Klägern zunächst statt; der BFH hob dieses Urteil auf und wies die Klage ab. • Rechtskraft des Urteils vom 16.07.2003 begründet keine Verpflichtung zur Billigkeitsmaßnahme, weil das FG in jenem Urteil über § 163 AO nicht entschieden hat (§ 110 Abs.1 FGO). • § 163 AO erlaubt die Herabsetzung der Steuer aus Billigkeitsgründen; der Gesetzgeber hat die Voraussetzungen nicht konkretisiert und damit Ermessen den Finanzbehörden überlassen. • Das BMF-Schreiben vom 19.02.2003 ist eine ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift mit Übergangsregelungscharakter; es begründet keinen materiellen Rückwirkungsschutz, sondern setzt Billigkeitsgesichtspunkte fest. • Entscheidungen über Billigkeitsmaßnahmen sind verwaltungsverfahrenstechnisch gesonderte Grundlagenbescheide und unterliegen nicht den Festsetzungsfristen der §§ 169 ff. AO; sie bedürfen insoweit keines Antrags vor Ablauf der Festsetzungsfrist (§ 171 Abs.10 AO ist hier nicht einschlägig). • Gleichwohl kann das Zeitmoment bei der Ausübung des Ermessens nach § 163 AO berücksichtigt werden; die Verwaltung darf bei einem lang zurückliegenden Besteuerungszeitraum und bereits erfolgter Zahlung einen Antrag aus Billigkeitsgründen ablehnen. • Das BMF-Schreiben enthält keine Regelung zur Berücksichtigung des Zeitablaufs; diese Auslegung ist der Finanzverwaltung möglich und maßgeblich, sodass das FA Zeitgesichtspunkte zu Recht berücksichtigte. • Im Streitfall wurden formale Anträge auf Billigkeitsnachsicht erst 2010 gestellt; frühere Schriftsätze der Kläger im Klageverfahren stellten keine förmlichen Anträge dar. Die lange Zeitspanne zwischen Festsetzung/Zahlung und Antrag (mindestens sieben bis 15 Jahre) rechtfertigt die Ablehnung. • Das FA hat sein Ermessen nach § 163 AO nicht überschritten. Selbst wenn materiell die Voraussetzungen des BMF-Schreibens vorgelegen hätten, reicht der Zeitablauf als eigenständiges Ermessenserwägungsgewicht aus, um die Ablehnung zu tragen. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs.1 FGO. Die Revision des Finanzamts hatte Erfolg; das Urteil des FG Münster wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das Finanzamt durfte den Antrag auf abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO wegen des erheblichen Zeitablaufs zwischen der ursprünglichen Steuerfestsetzung/Zahlung und dem erst Jahre später gestellten Antrag ablehnen, ohne sein Ermessen zu überschreiten. Ein früheres Urteil, das die materielle Frage offenließ, verpflichtete die Behörde nicht zum Erlass der Billigkeitsmaßnahme. Selbst bei möglicher Anwendbarkeit des BMF-Schreibens vom 19.02.2003 trägt der Zeitfaktor die Ablehnung; die Kläger haben daher keinen Anspruch auf abweichende Festsetzung. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.