Urteil
VIII K 1/16
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtigkeitsklage ist unbegründet, wenn das erkennende Senatsurteil nicht gegen das Gebot der Entscheidung durch den gesetzlichen Richter verstößt.
• Eine Vorlage an den Großen Senat des BFH nach §11 FGO oder an den EuGH nach Art.267 AEUV ist nur erforderlich, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen und die Nichtvorlage nicht willkürlich erfolgt.
• Das EuGH-Urteil Wagner-Raith kann eine vorherige abweichende BFH-Rechtsprechung überholen und damit die Pflicht zur innerstaatlichen Vorlage entfallen lassen.
Entscheidungsgründe
Keine Nichtigkeit des BFH-Urteils wegen fehlender Vorlagepflicht bei EuGH-Rechtsprechung • Die Nichtigkeitsklage ist unbegründet, wenn das erkennende Senatsurteil nicht gegen das Gebot der Entscheidung durch den gesetzlichen Richter verstößt. • Eine Vorlage an den Großen Senat des BFH nach §11 FGO oder an den EuGH nach Art.267 AEUV ist nur erforderlich, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen und die Nichtvorlage nicht willkürlich erfolgt. • Das EuGH-Urteil Wagner-Raith kann eine vorherige abweichende BFH-Rechtsprechung überholen und damit die Pflicht zur innerstaatlichen Vorlage entfallen lassen. Die Kläger hatten 2002 Anteile an sogenannten "schwarzen" Investmentfonds (Drittstaaten/USA) in einem Depot. Das Finanzamt setzte für diese Fonds nach §18 Abs.3 AuslInvestmG fiktive Einkünfte an. Nach erfolglosem Einspruch und Klage wurde die Revision der Kläger beim BFH geführt. Das Revisionsverfahren war wegen eines Vorlageersuchens in einem Parallelverfahren an den EuGH ausgesetzt; der EuGH entschied in Wagner-Raith. Der VIII. Senat wies die Revision als unbegründet zurück und stützte sich auf das EuGH-Urteil. Die Kläger erhoben daraufhin Nichtigkeitsklage mit der Rüge, der gesetzliche Richter sei entzogen worden, weil der Senat den I. Senat oder den Großen Senat hätte anrufen bzw. weitergehende Fragen dem EuGH vorlegen müssen. • Anwendbare Normen und Maßstab: §134 FGO i.V.m. §§578,579 ZPO regeln die Wiederaufnahme wegen Entzugs des gesetzlichen Richters; §11 FGO betrifft die Vorlage an den Großen Senat; Art.267 AEUV die Vorabentscheidung beim EuGH. • Tatfrage der Kläger: Sie rügten, der VIII. Senat habe seine Vorlagepflicht verletzt, weil der I. Senat in früheren Entscheidungen §18 Abs.3 AuslInvestmG wegen Verstoßes gegen die Kapitalverkehrsfreiheit und der Verhältnismäßigkeit als nicht anwendbar angesehen habe. • Voraussetzung für Große-Senat-Vorlage: Eine Vorlage ist nur dann geboten, wenn ein Senat von einer anderen Senateinschätzung abweichen will und die Voraussetzungen des §11 Abs.2/3 FGO erfüllt sind; dies setzt keinen willkürlichen Unterlassungsakt voraus. • EuGH-Rechtsprechung überholt frühere Auffassung: Der VIII. Senat durfte an die vom EuGH in Wagner-Raith getroffene klärende Verhältnismäßigkeits- und Anwendungsfrage anknüpfen; die EuGH-Entscheidung machte die frühere abweichende BFH-Begründung insgesamt überholt. • Keine willkürliche Nichtvorlage an EuGH: Art.267 AEUV verpflichtet zur Vorlage nur, wenn die Frage entscheidungserheblich und nicht als acte clair oder acte éclairé durch EuGH-Rechtsprechung bereits geklärt ist; der Senat hat die EuGH-Rechtsprechung ausgewertet und durfte die Rechtslage als acte éclairé ansehen. • Fehlende eigenständige unionsrechtliche Prüfpflicht: Die Kläger verlangten weitergehende unionsrechtliche Fragen zur Verhältnismäßigkeit; der Senat durfte diese nicht erneut vorlegen, weil die einschlägige EuGH-Rechtsprechung die relevante Frage bereits klärte. • EMRK-Rüge unbegründet: Eine Vorlagepflicht analog zu Art.267 AEUV besteht gegenüber dem EGMR nicht; die geltend gemachten EMRK-Grundrechtsverletzungen begründen keinen Nichtigkeitsgrund. • Kostenentscheidung: Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen nach §135 Abs.1 FGO. Die Nichtigkeitsklage wird als unbegründet zurückgewiesen. Der BFH hält daran fest, dass das Urteil des VIII. Senats vom 28.07.2015 nicht gegen das Gebot der Entscheidung durch den gesetzlichen Richter verstößt, weil weder eine verpflichtende Vorlage an den I. Senat oder den Großen Senat noch eine erneute Vorlage an den EuGH erforderlich war. Die EuGH-Entscheidung Wagner-Raith klärte die maßgeblichen unionsrechtlichen Fragen der Anwendbarkeit von §18 Abs.3 AuslInvestmG im Verhältnis zu Drittstaaten und machte die frühere gegenteilige BFH-Begründung überholt; damit lag kein willkürlicher Unterlassungsakt vor. Die von den Klägern gerügten EMRK-Verletzungen begründen ebenfalls keinen Nichtigkeitsgrund. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.