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Urteil

IX R 11/15

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine durch einen steuerlichen Vertreter abgegebene, eindeutige Stellungnahme ist grundsätzlich beim Wort zu nehmen; eine Umdeutung in einen gegen einen anderen Verwaltungsakt gerichteten Einspruch erfordert besondere Voraussetzungen. • § 357 AO verlangt nicht zwingend genaue Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsakts, wohl aber, dass die Zielrichtung aus der Rechtsbehelfsschrift ermittelbar ist. • Eine Umdeutung von Verfahrenserklärungen ist nur Ausnahmsweise möglich, insbesondere nicht, wenn die Erklärung eines Rechtskundigen eindeutig ist oder die Erklärung für andere Personen als den formal Betroffenen abgegeben wurde. • Ein Zwischenurteil nach § 99 FGO ist zulässig, wenn die Entscheidung über eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage sachdienlich ist und keine Beteiligten widersprechen.
Entscheidungsgründe
Keine Umdeutung eindeutiger steuerlicher Stellungnahme in Einspruch gegen feststellenden Bescheid • Eine durch einen steuerlichen Vertreter abgegebene, eindeutige Stellungnahme ist grundsätzlich beim Wort zu nehmen; eine Umdeutung in einen gegen einen anderen Verwaltungsakt gerichteten Einspruch erfordert besondere Voraussetzungen. • § 357 AO verlangt nicht zwingend genaue Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsakts, wohl aber, dass die Zielrichtung aus der Rechtsbehelfsschrift ermittelbar ist. • Eine Umdeutung von Verfahrenserklärungen ist nur Ausnahmsweise möglich, insbesondere nicht, wenn die Erklärung eines Rechtskundigen eindeutig ist oder die Erklärung für andere Personen als den formal Betroffenen abgegeben wurde. • Ein Zwischenurteil nach § 99 FGO ist zulässig, wenn die Entscheidung über eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage sachdienlich ist und keine Beteiligten widersprechen. Die Klägerin ist eine GbR aus den Ehegatten M und I; die Eheleute werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Für 2010 erließ das Finanzamt einen geschätzten Einkommensteuerbescheid; gegen diesen legte der Steuerberater H Einspruch ein. Später wurden eine Einkommensteuererklärung und eine Anlage V eingereicht, in der nur I Einkünfte aus Vermietung angab. Für 2010 erließ das Finanzamt zudem einen Feststellungsbescheid zu Einkünften aus Vermietung, der der Klägerin zugestellt wurde. Der Steuerberater übersandte am 3. Januar 2013 eine schriftliche Stellungnahme, die sich ausdrücklich auf den Einkommensteuerbescheid, den Einspruch und ein Schreiben des Finanzamts bezog. Das Finanzamt wertete diese Stellungnahme nicht als Einspruch gegen den Feststellungsbescheid; die Klägerin erläuterte erst später, sie habe mit der Stellungnahme Einspruch gegen den Feststellungsbescheid erheben wollen. Das Finanzgericht deutete die Stellungnahme jedoch als fristgemäßen Einspruch gegen den Feststellungsbescheid um und gab der Klage statt. Das Finanzamt legte Revision ein. • Zulässigkeit des Zwischenurteils: Nach § 99 FGO war die Vorabentscheidung sachdienlich und die Beteiligten haben nicht widersprochen. • Auslegungsmaßstab des Einspruchs: Nach § 357 Abs.3 AO muss die Zielrichtung des Rechtsbehelfs aus der Erklärung ermittelbar sein; bei eindeutigen Erklärungen ist eine Umdeutung nicht erforderlich. • Eindeutigkeit der Stellungnahme: Die am 3. Januar 2013 abgegebene Stellungnahme des Steuerberaters bezog sich klar auf das Einkommensteuerverfahren und war nach Wortlaut und Zweck nicht als Einspruch gegen den Feststellungsbescheid zu verstehen. • Rechtssicherheit bei Erklärungen Rechtskundiger: Angehörige steuerberatender Berufe sind mit ihren Verfahrenserklärungen beim Wort zu nehmen; daraus folgt, dass eine Umdeutung nur in engen Ausnahmefällen in Betracht kommt. • Voraussetzungen einer Umdeutung: Selbst bei möglicher entsprechender Anwendung von § 140 BGB wäre dafür die Fehlerhaftigkeit oder Nichtigkeit der ursprünglichen Verfahrenserklärung erforderlich; dies liegt hier nicht vor. • Person des Erklärenden: Umdeutung kann den Inhalt, nicht aber die Identität des Erklärenden betreffen; die Stellungnahme wurde für die Eheleute M und I, nicht für die Klägerin als Feststellungsbeteiligte, abgegeben. • Folge der Rechtsfehlerhaftigkeit: Da das Finanzgericht die genannten Grundsätze nicht beachtet hat, ist das Zwischenurteil aufzuheben und das Verfahren in den vorherigen Verfahrensstand zurückzuversetzen. Die Revision des Finanzamts ist erfolgreich; das Zwischenurteil des FG vom 22.01.2015 wird aufgehoben. Die vom Steuerberater am 3. Januar 2013 abgegebene, eindeutige Stellungnahme war nicht in einen Einspruch gegen den Feststellungsbescheid vom 5. Dezember 2012 umzudeuten. Wegen der Eindeutigkeit der Erklärung und der besonderen Bedeutung der Verlässlichkeit verfahrensrechtlicher Erklärungen von Rechtskundigen durfte keine Umdeutung erfolgen. Das Klageverfahren befindet sich damit wieder im Zustand vor Erlass des Zwischenurteils. Über die Kosten des Revisionsverfahrens hat das Finanzgericht im Endurteil zu entscheiden.