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Urteil

VII R 7/19

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

ECLI:DE:BFH:2021:U.230321.VIIR7.19.0
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Leitsätze
NV: Wurde gegen einen Einfuhrabgabenbescheid kein Einspruch eingelegt, ist eine Untätigkeitsklage gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 FGO unzulässig.
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg vom 18.12.2018 - 11 K 2208/17 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Entscheidungsgründe
NV: Wurde gegen einen Einfuhrabgabenbescheid kein Einspruch eingelegt, ist eine Untätigkeitsklage gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 FGO unzulässig. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg vom 18.12.2018 - 11 K 2208/17 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen. II. Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Die Vorentscheidung ist daher aufzuheben und die Klage abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). 1. Der Senat entscheidet gemäß §§ 121 Satz 1, 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung, da die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichtet haben. 2. Die Klage ist unzulässig. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat von Amts wegen auch noch im Revisionsverfahren in jeder Verfahrenslage das Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen im finanzgerichtlichen Klageverfahren zu prüfen (BFH-Urteil vom 19.10.2017 - III R 25/15, BFH/NV 2018, 546, m.w.N.). Eine Klage ist abweichend von § 44 FGO ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens zulässig (Untätigkeitsklage), wenn über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist (§ 46 Abs. 1 Satz 1 FGO). Eine Untätigkeitsklage gegen einen Einfuhrabgabenbescheid ist demnach nur dann zulässig, wenn ein außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren (§§ 347 ff. der Abgabenordnung) anhängig und lediglich noch nicht abgeschlossen ist (vgl. auch Gräber/Teller, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 46 Rz 3; Steinhauff in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 46 FGO Rz 82). Vorliegend fehlt es an einem außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren. a) Unabhängig davon, ob der streitgegenständliche Einfuhrabgabenbescheid dem Kläger tatsächlich bereits im Jahr 2012 zugegangen ist, hat er damals jedenfalls keinen Einspruch eingelegt. b) Auch im Jahr 2017 hat der Kläger keinen Einspruch gegen den Einfuhrabgabenbescheid eingelegt. Das Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 26.05.2017 richtet sich gegen das Einziehungsersuchen und kann nicht als Einspruch gegen den Einfuhrabgabenbescheid vom 20.01.2012 ausgelegt oder dahingehend umgedeutet werden. Denn der Prozessbevollmächtigte hat darin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Gegenstand seiner "Inanspruchnahme" der Antrag auf Einziehung einer Forderung gegenüber seinem Mandanten aufgrund des Einfuhrabgabenbescheids vom 20.01.2012 sei. Diese Erklärung ist maßgeblich, weil nach der BFH-Rechtsprechung Rechtskundige, wie Angehörige der steuerberatenden Berufe oder Rechtsanwälte, mit ihren Erklärungen beim Wort zu nehmen sind (vgl. BFH-Urteil vom 14.06.2016 - IX R 11/15, BFH/NV 2016, 1676, Rz 25, m.w.N.). Im Übrigen hat der Kläger auf den Hinweis des HZA vom 01.06.2017, aus dem hervorgeht, dass es das Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 26.05.2017 als Einspruch gegen das Einziehungsersuchen angesehen hat, nicht reagiert und insbesondere keinen Einspruch gegen den Einfuhrabgabenbescheid nachgereicht. c) Soweit der Kläger vor dem FG zuletzt neben der Aufhebung des Einfuhrabgabenbescheids vom 20.01.2012 auch die Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 23.06.2017 beantragt hat, lässt sich daraus nicht schließen, dass ein außergerichtlicher Rechtsbehelf i.S. des § 44 Abs. 1 FGO gegen den streitgegenständlichen Einfuhrabgabenbescheid anhängig ist, weil Gegenstand dieser Einspruchsentscheidung ausschließlich das Einziehungsersuchen vom 18.04.2017 und nicht der Einfuhrabgabenbescheid vom 20.01.2012 war. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken