Urteil
IV R 12/15
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die unentgeltliche Übertragung eines Teilmitunternehmeranteils ist nach § 6 Abs. 3 S.1 Halbsatz 2 EStG grundsätzlich zwingend zum Buchwert vorzunehmen, auch wenn funktional wesentliches Sonderbetriebsvermögen zurückbehalten wird.
• Die spätere unentgeltliche Übertragung des zunächst zurückbehaltenen Sonderbetriebsvermögens führt nicht rückwirkend zum Wegfall des Buchwertansatzes für die frühere Teilmitunternehmeranteilsübertragung.
• Eine Behaltefrist für das vom Übertragenden zurückbehaltene Wirtschaftsgut lässt sich weder aus Wortlaut noch Systematik, Entstehungsgeschichte oder Sinn und Zweck des § 6 Abs. 3 S.2 EStG ableiten; die gesetzliche Behaltefrist bezieht sich allein auf den Rechtsnachfolger.
Entscheidungsgründe
Buchwertanspruch bei unentgeltlicher Teilmitunternehmeranteilsübertragung bleibt trotz späterer Übertragung des zurückbehaltenen Sonderbetriebsvermögens erhalten • Die unentgeltliche Übertragung eines Teilmitunternehmeranteils ist nach § 6 Abs. 3 S.1 Halbsatz 2 EStG grundsätzlich zwingend zum Buchwert vorzunehmen, auch wenn funktional wesentliches Sonderbetriebsvermögen zurückbehalten wird. • Die spätere unentgeltliche Übertragung des zunächst zurückbehaltenen Sonderbetriebsvermögens führt nicht rückwirkend zum Wegfall des Buchwertansatzes für die frühere Teilmitunternehmeranteilsübertragung. • Eine Behaltefrist für das vom Übertragenden zurückbehaltene Wirtschaftsgut lässt sich weder aus Wortlaut noch Systematik, Entstehungsgeschichte oder Sinn und Zweck des § 6 Abs. 3 S.2 EStG ableiten; die gesetzliche Behaltefrist bezieht sich allein auf den Rechtsnachfolger. A war alleiniger Kommanditist und hielt ein Betriebsgrundstück in seinem Sonderbetriebsvermögen bei der Klägerin (GmbH & Co. KG). Am 30.12.2008 übertrug A unentgeltlich 90 % seines Kommanditanteils und 25 % der Geschäftsanteile der Komplementär‑GmbH an seinen Sohn B, das Betriebsgrundstück blieb bei A. Später, zum 1.1.2011, übertrug A das Betriebsgrundstück unentgeltlich auf eine von ihm beherrschte G‑KG. Das Finanzamt ging nach einer Außenprüfung davon aus, dass dadurch im Jahr 2008 ein Aufgabegewinn anzusetzen sei, und änderte den Gewinnfeststellungsbescheid für 2008. Das Finanzgericht gab der Klage auf Buchwertansatz statt. Das Finanzamt und das BMF vertraten die Auffassung, die spätere Übertragung des Grundstücks führe zum Wegfall des Buchwertprivilegs und die Behaltefrist gelte auch zugunsten des Übergebers. • Rechtsgrundlagen: § 6 Abs. 3 S.1 und S.2 EStG, § 16 EStG sowie verfahrensrechtlich §§ 68, 100, 118, 121, 126 FGO. • Auslegung Wortlaut: Das in Satz 2 verwendete "weiterhin" kann zeitpunktbezogen als "immer noch/zum Zeitpunkt" verstanden werden; daher genügt, dass das Wirtschaftsgut zum Zeitpunkt der Teilübertragung im Betriebsvermögen verbleibt. • Systematik/gesetzgeberischer Wille: Der Gesetzgeber regelte eine Behaltefrist ausdrücklich nur zugunsten des Rechtsnachfolgers, um Missbrauch durch sofortige Veräußerung durch den Erwerber zu verhindern; daraus folgt kein Erfordernis dauerhaften Verbleibs im Betriebsvermögen des Übergebers. • Entstehungsgeschichte: Die Gesetzesgeschichte (Bundesratsanregungen und Vermittlungsergebnis) bestätigt, dass das Ziel die Erleichterung von Umstrukturierungen und Generationenübergängen war; sie rechtfertigt keine strengere Auslegung zugunsten des Fiskus, die einen späteren Wegfall des Buchwertanspruchs bewirken würde. • Rechtsprechungskontinuität: Die bisherige BFH‑Rechtsprechung zur Auslegung des § 6 Abs. 3 S.1 EStG wird beibehalten; die Ausnahme des Satzes 2 ändert die Grundsätze nicht dahingehend, dass ein späterer Übergang des zurückbehaltenen Wirtschaftsguts den früheren Buchwertansatz rückwirkend aufhebt. • Verfahrensrecht: Das FG hat über einen während des Verfahrens geänderten Bescheid entschieden; deshalb hob der Senat die Vorentscheidung aus Verfahrensgründen auf, entschied aber in der Sache gemäß § 126 Abs. 3 FGO, weil der geänderte Bescheid in den entscheidungserheblichen Punkten keine Änderungen enthielt. Die Revision des Finanzamts bleibt in der Sache ohne Erfolg; der Klage wird insoweit stattgegeben, als der Gewinn aus der Übertragung des Teilmitunternehmeranteils nicht zu berücksichtigen ist. Der Buchwertansatz nach § 6 Abs. 3 S.1 und S.2 EStG gilt zwingend für die unentgeltliche Übertragung des Teilmitunternehmeranteils von A auf B, auch wenn A das funktional wesentliche Sonderbetriebsvermögen zunächst zurückbehielt und dieses später unentgeltlich auf die G‑KG übertrug. Die spätere Übertragung des Betriebsgrundstücks führt nicht rückwirkend zum Wegfall des Buchwertanspruchs; eine analoge Behaltefrist für den Übergeber ist nicht anzunehmen. Folge: der Gewinnfeststellungsbescheid wird insoweit geändert und die streitigen Beträge nicht berücksichtigt; die Gerichtskostenregelung folgt aus der FGO.