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Beschluss

IV B 2/16

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet; die vom Finanzgericht getroffene Auslegung des Verhältnisses von § 6 Abs. 3 EStG zu § 6 Abs. 5 EStG ist durch frühere BFH-Rechtsprechung geklärt. • § 6 Abs. 3 EStG (Buchwertfortführung bei unentgeltlicher Übertragung von Mitunternehmeranteilen) steht nicht hinter § 6 Abs. 5 EStG zurück; beide Vorschriften können unabhängig nebeneinander zur Anwendung gelangen. • Eine Wiederaufnahme der höchstrichterlichen Prüfung ist nicht geboten, weil weder grundsätzliche Bedeutung noch Divergenz im Sinne des § 115 Abs. 2 FGO ausreichend dargelegt sind.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde gegen Nichtzulassung der Revision in Gestalt der Abgrenzung § 6 Abs. 3 und Abs. 5 EStG • Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet; die vom Finanzgericht getroffene Auslegung des Verhältnisses von § 6 Abs. 3 EStG zu § 6 Abs. 5 EStG ist durch frühere BFH-Rechtsprechung geklärt. • § 6 Abs. 3 EStG (Buchwertfortführung bei unentgeltlicher Übertragung von Mitunternehmeranteilen) steht nicht hinter § 6 Abs. 5 EStG zurück; beide Vorschriften können unabhängig nebeneinander zur Anwendung gelangen. • Eine Wiederaufnahme der höchstrichterlichen Prüfung ist nicht geboten, weil weder grundsätzliche Bedeutung noch Divergenz im Sinne des § 115 Abs. 2 FGO ausreichend dargelegt sind. Streitgegenstand war für das Jahr 2004, ob die unentgeltliche Übertragung von Teil-Mitunternehmeranteilen der Eltern an ihre drei Kinder zur Aufdeckung stiller Reserven führt, obwohl Teile des Sonderbetriebsvermögens der Eltern zuvor oder zeitgleich zum Buchwert in anderes Betriebsvermögen oder zwischen Sonderbetriebsvermögen übertragen bzw. später ins Privatvermögen gebracht wurden. Das Finanzamt rügte, die Übertragung der GmbH-Anteile und spätere Entnahme hätten die Buchwertfortführung für die unentgeltliche Teilübertragung zu verhindern. Das Finanzgericht hat die Frage zugunsten der Kinder beantwortet und sich dabei auf frühere BFH-Rechtsprechung gestützt, wonach § 6 Abs. 3 und § 6 Abs. 5 EStG gleichberechtigt nebeneinanderstehen und beide Privilegien gegebenenfalls gleichzeitig gelten können. Das Finanzamt legte Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein und beantragte eine erneute Klärung durch den BFH unter Hinweis auf divergierende Auffassungen in Verwaltung und Literatur. Der BFH hat die Beschwerde geprüft und die weitere Revision nicht zugelassen. • Die Beschwerde ist unbegründet; es fehlt an der Erforderlichkeit der Revisionseröffnung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). • Die einschlägige Rechtsfrage ist durch das frühere BFH-Urteil IV R 41/11 (BFHE 238,135) hinreichend entschieden; der BFH hielt an dieser Auslegung in späteren Entscheidungen (u.a. IV R 29/14 und IV R 12/15) fest. • Wortlaut und Systematik von § 6 Abs. 3 und § 6 Abs. 5 EStG lassen ein Rangverhältnis nicht erkennen; beide Vorschriften können unabhängig und gleichzeitig mit der Rechtsfolge der Buchwertfortführung zur Anwendung kommen. • Die vom Finanzamt geltend gemachten Besonderheiten des Streitfalls rechtfertigen keine erneute höchstrichterliche Prüfung; insbesondere ist die Frage, ob das streitbefangene Sonderbetriebsvermögen funktional wesentlich war, nicht klärungsbedürftig und wurde bereits zutreffend beantwortet. • Die Voraussetzungen für Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) sind nicht erfüllt; eine behauptete Divergenz zu anderen Entscheidungen ist nicht substantiiert dargelegt. • Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO; die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Rechtsauffassung des Finanzgerichts entspricht der gefestigten BFH-Rechtsprechung, wonach § 6 Abs. 3 EStG und § 6 Abs. 5 EStG gleichberechtigt nebeneinanderstehen und auch gleichzeitig Buchwertfortführungen erlauben können. Eine weitergehende Revisionseröffnung ist nicht erforderlich, weil weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage noch eine hinreichend substantiiert dargelegte Divergenz zu anderen Entscheidungen vorliegt. Dem Beklagten werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.