Beschluss
I B 99/15
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Voraussetzungen der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt sind.
• Eine vermeintliche Abweichung eines Finanzgerichts von BFH-Rechtsprechung liegt nicht vor, wenn das FG die BFH-Grundsätze anwendet, aber nach Auffassung der Beschwerdepartei fehlerhaft auf den Einzelfall anwendet; dies ist ein Rechtsanwendungsfehler, der die Revisionszulassung nicht rechtfertigt.
• Ein Unterlassen der Beweiswürdigung führt nur dann zur Revisionszulassung wegen Verfahrensmangels nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, wenn die unterbliebene Würdigung entscheidungserhebliche Abweichungen des festgestellten Sachverhalts ergeben würde.
• Für die Annahme der Verfügungsmacht über eine Geschäftseinrichtung kann ein Anspruch auf Mitbenutzung ausreichen; Alleinnutzungsanspruch ist nicht erforderlich.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde wegen Betriebsstättenstreitigkeit unzulässig • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Voraussetzungen der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt sind. • Eine vermeintliche Abweichung eines Finanzgerichts von BFH-Rechtsprechung liegt nicht vor, wenn das FG die BFH-Grundsätze anwendet, aber nach Auffassung der Beschwerdepartei fehlerhaft auf den Einzelfall anwendet; dies ist ein Rechtsanwendungsfehler, der die Revisionszulassung nicht rechtfertigt. • Ein Unterlassen der Beweiswürdigung führt nur dann zur Revisionszulassung wegen Verfahrensmangels nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, wenn die unterbliebene Würdigung entscheidungserhebliche Abweichungen des festgestellten Sachverhalts ergeben würde. • Für die Annahme der Verfügungsmacht über eine Geschäftseinrichtung kann ein Anspruch auf Mitbenutzung ausreichen; Alleinnutzungsanspruch ist nicht erforderlich. Die Klägerin ist eine ungarische Kapitalgesellschaft, die ab Juni 2008 in Deutschland in den Räumen der X-KG mit etwa 40–50 Beschäftigten Fleisch zerlegte und verpackte. Das Finanzamt nahm für 2008 eine Betriebsstätte der Klägerin in Deutschland i.S. des § 12 AO und des DBA mit Ungarn an und setzte Körperschaftsteuer, Gewerbesteuermessbetrag sowie Zuschläge fest. Die Klägerin klagte erfolglos vor dem Thüringer Finanzgericht, das die Annahme einer inländischen Betriebsstätte bestätigte. Mit der vorliegenden Beschwerde beantragt die Klägerin die Zulassung der Revision und rügt Abweichung von BFH-Rechtsprechung sowie Verfahrensmängel bei der Beweiswürdigung. Das Finanzamt beantragt Zurückweisung der Beschwerde. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin die Voraussetzungen der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO substantiiert dargelegt hat. • Zur Behaupteten Divergenz: Das FG hat die BFH-Grundsätze des Senatsurteils I R 30/07 zugrunde gelegt, das FG hält den Sachverhalt aber für wesentlich anders gelagert; eine bloße Behauptung fehlerhafter Rechtsanwendung begründet keine Rechtsprechungsdivergenz. Ein Rechtsanwendungsfehler führt nicht zur Revisionszulassung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO). • Zum rügten Verfahrensmangel: Ein Unterlassen der Würdigung der Zeugenaussage wäre nur revisionsrechtlich erheblich, wenn daraus ein entscheidungserheblicher anderer Sachverhalt folgt. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass die Zeugenaussage in entscheidender Weise vom festgestellten Sachverhalt abweicht. • Das FG hat ausdrücklich angenommen, dass ein Anspruch auf Mitbenutzung der Geschäftseinrichtung zur Begründung der Verfügungsmacht ausreichen kann; daher ist die von der Klägerin angeführte Zeugenaussage nicht geeignet, die Entscheidung des FG in entscheidenden Punkten in Frage zu stellen. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO; die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der Klägerin aufzuerlegen. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 07.07.2015 (2 K 646/12) ist als unzulässig verworfen. Die Klägerin hat die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht ausreichend substantiiert dargelegt; ihre Beanstandungen betreffen im Kern eine bloße fehlerhafte Anwendung von BFH-Rechtsprechung durch das FG, was keine Rechtsprechungsdivergenz begründet. Auch der vorgebrachte Verfahrensmangel durch angeblich unberücksichtigte Zeugenaussage ist nicht geeignet, weil die Klägerin nicht plausibel macht, dass die Zeugenaussage entscheidungserhebliche Abweichungen vom vom FG festgestellten Sachverhalt ergäbe. Damit bleibt die Feststellung einer inländischen Betriebsstätte und die darauf gestützte Steuerfestsetzung bestehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.