Beschluss
III S 30/15 (PKH)
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittelverfahren erfordert bei unterbliebener fristgerechter Beschwerde durch eine postulationsfähige Person, dass Aussichten auf Wiedereinsetzung wegen unverschuldeter Fristversäumnis bestehen.
• Das Hindernis im Sinne des §56 Abs.2 FGO gilt als weggefallen, sobald der Kläger bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen konnte, dass die Frist versäumt ist; dafür ist keine positive Kenntnis vom Wegfall erforderlich.
• Eine Anhörungsrüge oder andere offensichtlich aussichtslose Rechtsbehelfe verschieben den Beginn der Wiedereinsetzungsfrist nicht.
• Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (grundsätzliche Bedeutung, Divergenz, Verfahrensmangel) lagen nicht vor.
Entscheidungsgründe
PKH für Nichtzulassungsbeschwerde abgelehnt; Wiedereinsetzungsvoraussetzungen nicht dargetan • Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittelverfahren erfordert bei unterbliebener fristgerechter Beschwerde durch eine postulationsfähige Person, dass Aussichten auf Wiedereinsetzung wegen unverschuldeter Fristversäumnis bestehen. • Das Hindernis im Sinne des §56 Abs.2 FGO gilt als weggefallen, sobald der Kläger bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen konnte, dass die Frist versäumt ist; dafür ist keine positive Kenntnis vom Wegfall erforderlich. • Eine Anhörungsrüge oder andere offensichtlich aussichtslose Rechtsbehelfe verschieben den Beginn der Wiedereinsetzungsfrist nicht. • Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (grundsätzliche Bedeutung, Divergenz, Verfahrensmangel) lagen nicht vor. Der Antragsteller, Gesamtrechtsnachfolger seiner 2008 verstorbenen Mutter, führte vor dem Finanzgericht einen Streit um die festgesetzte Einkommensteuer 2006. Das FG lehnte mit Beschluss vom 5.8.2014 seinen Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) für eine noch zu erhebende Klage ab; eine dagegen gerichtete Anhörungsrüge wies das FG als unzulässig zurück. Der Antragsteller erhob am 22.6.2015 Klage und beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist; das FG wies die Klage als unzulässig ab und verwehrte Wiedereinsetzung, weil die Zwei-Wochen-Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags bereits am 26.8.2014 abgelaufen sei. Mit dem vorliegenden Antrag begehrt der Kläger PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein Beschwerdeverfahren beim BFH. • Rechtliche Grundlage: §142 FGO i.V.m. §§114 ff. ZPO sowie §56 FGO für Wiedereinsetzung; Anforderungen an PKH ergeben sich aus §142 Abs.1 FGO. • PKH setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus; bei beantragter PKH für ein Rechtsmittelverfahren ist zusätzlich die Wahrscheinlichkeit erforderlich, dass Wiedereinsetzung wegen unverschuldeter Fristversäumnis gewährt wird. • Der Antragsteller hat nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist die erforderlichen Umstände dargelegt, die für eine positive Entscheidung über die Wiedereinsetzung sprechen; insbesondere fehlte eine laienhafte Darlegung des Streitverhältnisses und der Zulassungsvoraussetzungen nach §115 FGO. • Die Entscheidung des FG, dass die Zwei-Wochen-Frist mit Bekanntgabe des PKH-Beschlusses am 12.8.2014 lief, entspricht der Rechtsprechung: Das Hindernis gilt als weggefallen, sobald bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt Kenntnis von der Fristversäumnis bestanden hätte; es bedarf nicht einer positiven Kenntnis vom Wegfall des Hindernisses. • Anhörungsrügen oder offensichtlich aussichtslose Rechtsbehelfe verschieben den Beginn der Wiedereinsetzungsfrist nicht; hierzu bestehen sowohl BGH- als auch BFH-Rechtsprechung und Literaturmeinung. • Keine Anhaltspunkte für die Zulassungsgründe der Revision (§115 Abs.2 FGO): Es liegt keine Frage grundsätzlicher Bedeutung, keine divergierende Rechtsprechung und kein für das Urteil erhebliches Verfahrensmanko vor. • Die vorgebrachten Einwände des Antragstellers treffen die Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht oder beziehen sich auf andere Verfahrensabschnitte; daher besteht bei summarischer Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg der Nichtzulassungsbeschwerde. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt. Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde hat nach summarischer Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil der Antragsteller nicht dargelegt hat, dass ihm wegen unverschuldeter Versäumung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung zu gewähren wäre. Insbesondere konnte das Hindernis bereits mit Bekanntgabe des PKH-Beschlusses als weggefallen gelten, sodass die Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags abgelaufen war und der Antragsteller sich nicht auf eine verzögerte Fristberechnung durch eine Anhörungsrüge verlassen durfte. Zulassungsgründe für die Revision liegen nicht vor. Es wird keine gesonderte Kostenentscheidung getroffen; die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.