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Beschluss

VII B 97/15

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Festlegung einer Ausschlussfrist nach §65 Abs.2 Satz2 FGO genügt eine deutlich bestimmte Verfügung, auch wenn ergänzend auf Rechtsprechung hingewiesen wird. • Fehlt auf einer Verfügung eine ausgeschriebene Unterschrift, kann diese Formanforderung durch Vergleich mit anderen Unterschriften der Akte und durch die Zustellung einer beglaubigten Abschrift gewahrt sein. • Die zulässige Revision setzt nicht schon bei behaupteten Fehlern in der Anwendung materiellen Rechts ein; solche Fehler rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht allein. • Eine Aussetzung des Verfahrens nach §74 FGO kommt nicht in Betracht, wenn das Gericht die Klage wegen formeller Mängel (Nichtangabe der Wohnanschrift) als unzulässig erachtet und alternative Widerrufsgründe unabhängig bestehen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit einer Klage wegen fehlender ladungsfähiger Wohnanschrift; Ausschlussfrist und Formwirksamkeit der Verfügung • Zur Festlegung einer Ausschlussfrist nach §65 Abs.2 Satz2 FGO genügt eine deutlich bestimmte Verfügung, auch wenn ergänzend auf Rechtsprechung hingewiesen wird. • Fehlt auf einer Verfügung eine ausgeschriebene Unterschrift, kann diese Formanforderung durch Vergleich mit anderen Unterschriften der Akte und durch die Zustellung einer beglaubigten Abschrift gewahrt sein. • Die zulässige Revision setzt nicht schon bei behaupteten Fehlern in der Anwendung materiellen Rechts ein; solche Fehler rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht allein. • Eine Aussetzung des Verfahrens nach §74 FGO kommt nicht in Betracht, wenn das Gericht die Klage wegen formeller Mängel (Nichtangabe der Wohnanschrift) als unzulässig erachtet und alternative Widerrufsgründe unabhängig bestehen. Die Steuerberaterkammer widerrief die Bestellung der Klägerin als Steuerberaterin wegen Ausübung gewerblicher Tätigkeit und Nichtunterhaltung einer beruflichen Niederlassung. Die Klägerin klagte; das Finanzgericht setzte ihr nach §65 Abs.2 FGO eine Ausschlussfrist bis 12.05.2015 zur Angabe einer ladungsfähigen Anschrift und forderte Auskunft über Berufstätigkeit ab 1.9.2014. Die Klägerin gab am Fristtag eine Adresse in B-Stadt an, die sie später nicht als ihren Wohnsitz bestätigte; sie lebte im Mai in Großbritannien. Das FG hielt die Klage für unzulässig, weil die Wohnanschrift nicht fristgerecht mitgeteilt worden sei, und äußerte zudem Zweifel an der rechtzeitigen Begründung einer beruflichen Niederlassung in B-Stadt. Die Klägerin rügte Verfahrensfehler, Unbestimmtheit der Verfügung, fehlende Unterschrift, Verletzung des rechtlichen Gehörs und unterbliebene Amtsermittlung sowie fehlende Aussetzung nach §74 FGO. Der Senat hat die Beschwerde zurückgewiesen. • Die Verfügung vom 15.04.2015 setzte die Ausschlussfrist klar und bestimmt; ein erläuternder Hinweis auf Rechtsprechung macht die Anordnung nicht widersprüchlich, zumal sie an eine rechtskundige Steuerberaterin gerichtet war. • Die formelle Beanstandung wegen nur vorhandener Paraphe ist nicht begründet: Die erforderliche Urheberschaft der Verfügung lässt sich durch Vergleich mit der Unterschrift des Urteils feststellen; beglaubigte Abschriften bedürfen nicht der Originalunterschrift. • Vorwürfe fehlerhafter Anwendung von §65 Abs.1 Satz1 FGO betreffen materielles Recht und begründen alleine keinen Zulassungsgrund für die Revision nach §115 Abs.2 FGO. • Das FG musste keine weitergehenden Ermittlungen zur Geschäftsadresse durchführen, weil es überzeugend darlegte, dass die Klägerin am Stichtag weder Wohnsitz noch berufliche Niederlassung in B-Stadt unterhielt; weitere Ermittlungen hätten nach Aktenlage nicht zwingend zu einem günstigeren Ergebnis geführt. • Eine Aussetzung nach §74 FGO war nicht geboten, weil das Verfahren bereits wegen formeller Mängel als unzulässig erschien und der Widerruf der Bestellung auf mehreren, unabhängig tragenden Gründen beruhte. • Die Kostenentscheidung beruht auf §135 Abs.2 FGO; die Beschwerde ist unbegründet und zurückzuweisen. Der Senat weist die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurück. Die Ausschlussfristsetzung war bestimmt und wirksam; die Formanforderungen an die Verfügung sind erfüllt. Die Klage war unzulässig, weil die Klägerin ihre ladungsfähige Wohnanschrift nicht innerhalb der Ausschlussfrist angegeben hat; ergänzende Zweifel an der rechtzeitigen Begründung einer beruflichen Niederlassung in Deutschland bestätigen die Entscheidung. Eine Aussetzung nach §74 FGO war nicht erforderlich, da der Widerruf auf mehreren, unabhängig tragenden Gründen beruht. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.