Beschluss
III B 73/15
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revision wird nicht wegen Verfahrensmängeln zugelassen, wenn der Verlegungsantrag nicht substantiiert dargelegt und nicht glaubhaft gemacht wurde.
• Bei kurzfristig gestellten Anträgen auf Terminverlegung obliegt dem Antragssteller eine besondere Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast hinsichtlich Art, Zeitpunkt und Unabdingbarkeit des andersweitigen Termins.
• Die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung ist nicht zuzulassen, wenn keine konkrete, für die Entscheidung erhebliche Rechtsfrage benannt wird (§§ 115, 116 FGO).
Entscheidungsgründe
Nichtzulassung der Revision wegen unzureichender Darlegung bei kurzfristigem Verlegungsantrag • Die Revision wird nicht wegen Verfahrensmängeln zugelassen, wenn der Verlegungsantrag nicht substantiiert dargelegt und nicht glaubhaft gemacht wurde. • Bei kurzfristig gestellten Anträgen auf Terminverlegung obliegt dem Antragssteller eine besondere Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast hinsichtlich Art, Zeitpunkt und Unabdingbarkeit des andersweitigen Termins. • Die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung ist nicht zuzulassen, wenn keine konkrete, für die Entscheidung erhebliche Rechtsfrage benannt wird (§§ 115, 116 FGO). Der Kläger ist Vater eines im Mai 2013 geborenen Kindes und beantragte Kindergeld, das die Familienkasse abgelehnt hat. Er rügte, als … Staatsangehöriger einen Anspruch aufgrund einer Aufenthaltserlaubnis zu haben. Das Hessische Finanzgericht setzte für den 24. Juni 2015 eine mündliche Verhandlung an. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers bat am 26. Mai 2015 um Verlegung wegen Terminüberschneidung; das Gericht lehnte mangels substantiiertem Vortrag ab. Am 23. Juni 2015, einen Tag vor der Verhandlung, übermittelte der Vertreter nähere Angaben und führte eine dringende Sorgerechtsangelegenheit vor einem Amtsgericht als Grund an. Die mündliche Verhandlung fand in Abwesenheit des Vertreters statt; das FG wies die Klage als unbegründet ab, weil der Kläger im relevanten Zeitraum keine Aufenthaltserlaubnis besessen habe. Der Kläger begehrte vor dem BFH die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und Verfahrensmängeln. • Zulassungsvoraussetzungen: Die Beschwerde ist nach § 115 FGO nur zuzulassen, wenn Darlegungsanforderungen des § 116 Abs.3 Satz3 FGO erfüllt sind; Verfahrensmängelrechtfertigung setzt substantiierten Vortrag voraus. • Terminverlegung: Nach § 155 FGO i.V.m. § 227 ZPO kann ein Termin aus erheblichem Grund verlegt werden; bei Terminüberschneidungen muss dargelegt werden, warum die Kollision nicht zu beseitigen ist und welcher der Termine vorrangig ist. • Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast: Bei kurzfristigen Verlegungsanträgen muss der Antragsteller die Tatsachen glaubhaft machen; hier gab der Klägervertreter erst am Vortag unvollständige Angaben, keine konkreten Zeiten, keine Belege der Vorrangigkeit und keine frühere Ladungsnachweisung. • Rechtliches Gehör: Das Recht auf rechtliches Gehör (Art.103 GG, § 96 Abs.2 FGO) ist nicht verletzt, weil das FG den Verlegungsantrag nach den geschilderten Mängeln zu Recht ablehnte und eine Glaubhaftmachung zu fordern war. • Grundsätzliche Bedeutung: Die Revision kann nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden, weil der Kläger keine bestimmte, für den Streitfall erhebliche Rechtsfrage herausgestellt hat (§ 115 Abs.2 Nr.1, § 116 Abs.3 FGO). • Kostenentscheidung: Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Kläger aufzuerlegen (§ 143 Abs.1 i.V.m. § 135 Abs.2 FGO). Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unzulässig verworfen. Die Revision ist weder wegen Verfahrensmängeln noch wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, weil der Verlegungsantrag nicht hinreichend substantiiert und nicht glaubhaft gemacht wurde und keine konkrete Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dargelegt wurde. Das FG durfte den Termin in Abwesenheit des Vertreters durchführen, ohne dass das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt wurde. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.