Beschluss
VII B 206/18
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
ECLI:DE:BFH:2020:B.100320.VIIB206.18.0
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Leitsätze
NV: Ein erheblicher Grund i.S. des § 227 Abs. 1 ZPO für eine Terminsänderung kann darin liegen, dass der Kläger als ehrenamtliches Mitglied eines Stiftungskuratoriums (hier: Stiftung für Menschen mit Behinderungen) zu einer für den gleichen Zeitpunkt wie die mündliche Verhandlung des Gerichts anberaumten Kuratoriumssitzung eingeladen worden ist .
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 09.11.2018 - 14 K 3423/16 AO aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.
Entscheidungsgründe
NV: Ein erheblicher Grund i.S. des § 227 Abs. 1 ZPO für eine Terminsänderung kann darin liegen, dass der Kläger als ehrenamtliches Mitglied eines Stiftungskuratoriums (hier: Stiftung für Menschen mit Behinderungen) zu einer für den gleichen Zeitpunkt wie die mündliche Verhandlung des Gerichts anberaumten Kuratoriumssitzung eingeladen worden ist . Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 09.11.2018 - 14 K 3423/16 AO aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen. II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Sie führt unter Anwendung von § 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung. Das angefochtene Urteil verletzt den Kläger in seinem Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes ‑‑GG‑‑, § 96 Abs. 2 FGO). 1. Die Beschwerde ist zulässig. Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs kann durch eine unzutreffende Behandlung eines Antrags auf Änderung des anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung verletzt sein (ständige Rechtsprechung, s. Senatsbeschlüsse vom 19.10.2012 - VII B 79/12, BFH/NV 2013, 225; vom 12.01.2004 - VII B 122/03, BFH/NV 2004, 654, und vom 03.02.2003 - VII B 13/02, BFH/NV 2003, 797, jeweils m.w.N.). Indem die Beschwerde geltend macht, der Kläger habe unter Angabe eines erheblichen Grundes ‑‑nämlich einer Überschneidung des anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung mit einer Kuratoriumssitzung im Zusammenhang mit einem Ehrenamt‑‑ um eine Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung vor dem FG gebeten, das FG jedoch die Terminsverlegung abgelehnt habe, wird ein Verfahrensmangel in ausreichend schlüssiger Weise i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. Die schlüssige Rüge der Verletzung des Rechts auf Gehör erfordert in einem solchen Fall keine Ausführungen darüber, was bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen worden wäre und dass dieser Vortrag die Entscheidung des Gerichts hätte beeinflussen können; denn die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nach § 119 Nr. 3 FGO ein absoluter Revisionsgrund, d.h. das Urteil als solches ist in einem solchen Fall stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, ohne dass es weiterer Ausführungen zur Sache bedürfte (s. Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 03.09.2001 - GrS 3/98, BFHE 196, 39, BStBl II 2001, 802). 2. Die Beschwerde ist auch begründet. Nach § 155 FGO i.V.m. § 227 ZPO kann der Vorsitzende bzw. das FG aus erheblichen Gründen einen Termin aufheben oder verlegen bzw. eine mündliche Verhandlung vertagen. Die erheblichen Gründe für eine Aufhebung oder Verlegung sind gemäß § 227 Abs. 2 ZPO auf Verlangen glaubhaft zu machen. Wenn erhebliche Gründe i.S. des § 227 ZPO vorliegen, verdichtet sich das in dieser Vorschrift eingeräumte Ermessen zu einer Rechtspflicht, d.h. der Termin muss in diesen Fällen zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs verlegt werden, selbst wenn das Gericht die Sache für entscheidungsreif hält und die Erledigung des Rechtsstreits verzögert wird. Der durch Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gesicherte Anspruch des Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör verpflichtet das FG, einen Termin zur mündlichen Verhandlung auf Antrag des Beteiligten aufzuheben oder zu verlegen, wenn dafür nach den Umständen des Falls, insbesondere nach dem Prozessstoff oder den persönlichen Verhältnissen des Beteiligten bzw. seines Prozessbevollmächtigten erhebliche Gründe vorliegen. Bei der Prüfung der Gründe muss das FG zugunsten des Beteiligten berücksichtigen, dass es einzige Tatsacheninstanz ist und der Beteiligte ein Recht darauf hat, seine Sache in der mündlichen Verhandlung selbst zu vertreten (ständige Rechtsprechung, s. Senatsbeschluss in BFH/NV 2013, 225, m.w.N.). Im Streitfall hat der Kläger seinen Antrag auf Terminsverlegung mit einer bereits ein Jahr zuvor für denselben Tag um 09:00 Uhr vereinbarten Kuratoriumssitzung begründet. Er hat dieses Vorbringen durch die Übersendung von Unterlagen zu der maßgeblichen Kuratoriumssitzung aus dem Jahr 2017, in der die Sitzungstermine für das Jahr 2018 beschlossen wurden, und der ‑‑diesen Termin insoweit lediglich bestätigenden‑‑ Einladung vom 26.10.2018 ausreichend glaubhaft gemacht. Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben unzutreffend sein könnten, hat das FG weder benannt noch sind solche ersichtlich. Da die Distanz zwischen dem Ort der mündlichen Verhandlung und dem Ort der Kuratoriumssitzung laut Google-Maps zwischen 100 und 114 km beträgt und sich die Fahrzeit im günstigsten Fall auf deutlich mehr als eine Stunde beläuft, ist damit unabhängig von der Dauer der Kuratoriumssitzung ausgeschlossen, dass der Kläger rechtzeitig zu der für denselben Tag für 09:45 Uhr anberaumten mündlichen Verhandlung erscheinen konnte. Zwar führt das FG zutreffend unter Hinweis auf die BFH-Rechtsprechung aus, dass der Terminplanung des Gerichts wegen des Grundsatzes der Verfahrensbeschleunigung in der Regel Vorrang vor anderen Terminen gebührt (vgl. BFH-Urteil vom 08.07.2015 - X R 41/13, BFHE 250, 397, BStBl II 2016, 525, m.w.N.). Daher kommt ‑‑auch darauf weist das FG zutreffend hin‑‑ eine Terminsänderung wegen einer durch eine anderweitige Verpflichtung bedingten Ortsabwesenheit eines Beteiligten nur dann in Betracht, wenn die andere Sache vorrangig ist (vgl. zu anderweitigen Gerichtsterminen BFH-Beschlüsse vom 15.11.2016 - VI R 48/15, BFH/NV 2017, 284, und vom 14.01.2016 - III B 73/15, BFH/NV 2016, 584). Anders als das FG meint, ist hiervon aber im Streitfall auszugehen. Das FG verkennt die gesellschaftliche Bedeutung des Ehrenamtes im Allgemeinen und der ehrenamtlichen Tätigkeit im Rahmen einer Einrichtung, die sich um die Belange von Menschen mit Behinderungen kümmert, im Besonderen, wenn es in seiner Verfügung vom 06.11.2018 ausführt, es sei bereits zweifelhaft, ob eine freiwillig übernommene ehrenamtliche Tätigkeit überhaupt aus irgendeinem Grund vorrangig gegenüber einem Gerichtstermin sein könne. Auch ist im Hinblick auf die von dem Kläger mit Schreiben vom 30.10.2018 vorgelegten Unterlagen nicht nachvollziehbar, wie das FG zu seiner Annahme kommt, die Teilnahme des Klägers an der Kuratoriumssitzung beruhe "lediglich auf einer kurzfristigen Planung" (s. S. 18 der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils). Soweit das FG hierzu ausführt, der Kläger habe sich nach eigenen Angaben erst aufgrund der mit der Einladung übersandten Tagesordnung zu einer Teilnahme an der Kuratoriumssitzung veranlasst gesehen, ist für den beschließenden Senat nicht ersichtlich, wie das FG zu diesem Schluss gekommen ist; weder aus dem Verlegungsantrag des Klägers vom 29.10.2018 noch aus dem Schriftsatz vom 30.10.2018 geht dies hervor. Jedenfalls belegen die vorgelegten Unterlagen unzweifelhaft, dass der Termin für die Kuratoriumssitzung zum Zeitpunkt des Verlegungsantrags bereits seit über einem Jahr feststand. Dieser Termin betraf auch nicht nur den Kläger alleine, sondern das gesamte Stiftungskuratorium. Demgegenüber waren zu dem anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung nur der Kläger und der Vertreter des FA geladen, so dass die begehrte Verlegung ohne erheblichen Aufwand möglich gewesen wäre; auch dies hätte das FG berücksichtigen müssen (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2013, 225). Als weitere Gesichtspunkte kommen hinzu, dass es im Streitfall um den ersten Termin zur mündlichen Verhandlung ging (vgl. Senatsbeschluss vom 23.03.2015 - VII B 167/14, BFH/NV 2015, 999) und dass keinerlei Anhaltspunkte für einen Verdacht auf eine Prozessverschleppungsabsicht des Klägers bestanden. In Anbetracht dieser Umstände hält es der beschließende Senat nicht für erforderlich, dass der Kläger zusätzlich noch hätte darlegen müssen, ob und inwieweit die Teilnahme an der Kuratoriumssitzung für ihn selbst von so großer Bedeutung gewesen ist, dass er nicht darauf hat verzichten können (zur Terminsverlegung wegen Teilnahme an einer Gemeinderatssitzung s.a. Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15.07.1999 - A 14 S 2413/98, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2000, 213; zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung eines Fördervereins als einer durch Art. 9 Abs. 1 GG geschützten Veranstaltung s.a. Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 07.01.2004 - L 12 AL 129/03, juris). 3. Der Senat hält es aus Gründen der Prozessökonomie für geboten, von dem Verfahren nach § 116 Abs. 6 FGO Gebrauch zu machen und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen. 4. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO. 5. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab. Diese Vorschrift gilt auch im Fall des § 116 Abs. 6 FGO (vgl. BFH-Beschluss vom 03.07.2019 - XI B 17/19, BFH/NV 2019, 1351, m.w.N.). zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken