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Beschluss

V B 159/14

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbricht nach § 155 FGO i.V.m. § 240 ZPO das Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision gesamthaft, soweit die Beschwerdegegenstände Insolvenzforderungen betreffen. • Die widerspruchslose Feststellung von Steuerforderungen zur Insolvenztabelle bewirkt die materielle Erledigung des finanzgerichtlichen Hauptsacheverfahrens, führt aber nicht automatisch zur Beendigung der Unterbrechung des Verfahrens. • Wird ein unterbrochenes Verfahren nicht wieder aufgenommen, ist es in den Registern des BFH zu löschen.
Entscheidungsgründe
Löschung unterbrochenen Beschwerdeverfahrens nach Insolvenzeröffnung • Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbricht nach § 155 FGO i.V.m. § 240 ZPO das Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision gesamthaft, soweit die Beschwerdegegenstände Insolvenzforderungen betreffen. • Die widerspruchslose Feststellung von Steuerforderungen zur Insolvenztabelle bewirkt die materielle Erledigung des finanzgerichtlichen Hauptsacheverfahrens, führt aber nicht automatisch zur Beendigung der Unterbrechung des Verfahrens. • Wird ein unterbrochenes Verfahren nicht wieder aufgenommen, ist es in den Registern des BFH zu löschen. Die frühere Klägerin klagte wegen Umsatzsteuer für 2004–2008; das Finanzgericht gab die Klage teilweise statt. Die Klägerin legte fristgerecht Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim BFH ein. Nach Stellung eines Eigenantrags eröffnete das Amtsgericht ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und setzte einen vorläufigen Insolvenzverwalter ein; später wurde ein Regelinsolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Kläger hat die Beschwerde nicht begründet und keine Wiedereinsetzungsgründe geltend gemacht. Finanzamt und Insolvenzverwalter meldeten die streitigen Umsatzsteuerforderungen zur Insolvenztabelle an; diese wurden widerspruchslos festgestellt. Sowohl das Finanzamt als auch der Insolvenzverwalter erklärten, den Rechtsstreit nicht wieder aufzunehmen. • Insolvenzeröffnung unterbricht das Beschwerdeverfahren gesamthaft nach § 155 FGO i.V.m. § 240 ZPO, weil alle Beschwerdegegenstände Insolvenzforderungen der Masse sind. • Die widerspruchslose Anmeldung und Feststellung der Steuerforderungen zur Insolvenztabelle bewirkt nach § 178 Abs. 3 InsO die materielle Erledigung der Hauptsache, weil die eingetragene Forderung wie ein rechtskräftiges Urteil wirkt. • Trotz materieller Erledigung bleibt die Unterbrechung des finanzgerichtlichen Verfahrens bestehen; frühere gegenteilige BFH-Rechtsprechung wurde aufgegeben. • Nach dienstlicher Anweisung ist ein nach § 240 ZPO unterbrochener Rechtstreit in den Registern zu löschen, wenn er nicht wieder aufgenommen wird; hier haben Finanzamt und Insolvenzverwalter erklärt, das Verfahren nicht aufzunehmen, und der Beschwerdeführer hat die Beschwerde nicht begründet. • Folgerung: Mangels Wiederaufnahme ist das Verfahren in den Registern zu löschen. Das Gericht hat das Verfahren V B 159/14 in den Registern des BFH gelöscht. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führte zur Unterbrechung des Beschwerdeverfahrens; die widerspruchslose Feststellung der Umsatzsteuerforderungen zur Insolvenztabelle bewirkte die materielle Erledigung der Hauptsache. Da weder der Insolvenzverwalter noch das Finanzamt noch der Beschwerdeführer den Rechtsstreit wieder aufnahmen, war das Verfahren nicht fortzuführen. Aufgrund der dienstlichen Vorgaben ist ein nicht wieder aufgenommenes, nach § 240 ZPO unterbrochenes Verfahren aus den Registern zu löschen, weshalb die Geschäftsstelle angewiesen wurde, das Verfahren zu entfernen.