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Beschluss

V B 159/14

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

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Leitsätze
NV: Die widerspruchslose Feststellung der Steuerforderung zur Insolvenztabelle bewirkt die Erledigung des Finanzrechtsstreits in der Hauptsache. Sie beendet aber nicht zugleich die Unterbrechung des finanzgerichtlichen Verfahrens.
Tenor
Die Geschäftsstelle des Senats wird angewiesen, das Verfahren V B 159/14 in den Registern des Bundesfinanzhofs zu löschen.
Entscheidungsgründe
NV: Die widerspruchslose Feststellung der Steuerforderung zur Insolvenztabelle bewirkt die Erledigung des Finanzrechtsstreits in der Hauptsache. Sie beendet aber nicht zugleich die Unterbrechung des finanzgerichtlichen Verfahrens. Die Geschäftsstelle des Senats wird angewiesen, das Verfahren V B 159/14 in den Registern des Bundesfinanzhofs zu löschen. II. Das Verfahren ist in den Registern des BFH zu löschen. Das Verfahren V B 159/14 ist trotz (materieller) Erledigung der Hauptsache weiterhin unterbrochen. 1. Das Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision wegen Umsatzsteuer für 2004 bis 2008 wurde durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin nach § 155 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 240 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) insgesamt (also wegen sämtlicher Beschwerdegegenstände) unterbrochen. Sämtliche Gegenstände des Beschwerdeverfahrens betreffen als Insolvenzforderungen die Insolvenzmasse. 2. Das Beschwerdeverfahren ist nicht wegen Erledigung der Hauptsache fortzusetzen. a) Der Umstand, dass weder der Insolvenzverwalter noch einer der Insolvenzgläubiger noch der Schuldner der Feststellung der ursprünglich streitbefangenen Umsatzsteuerforderungen für die Streitjahre zur Insolvenztabelle widersprochen hat (Feststellung zur Tabelle nach § 178 Abs. 1 InsO), bewirkt im finanzgerichtlichen Verfahren die Erledigung der Hauptsache (BFH-Beschluss vom 14. Mai 2013 X B 134/12, BFHE 240, 534, BStBl II 2013, 585, Rz 20). Denn nach § 178 Abs. 3 InsO wirkt die in die Tabelle eingetragene und festgestellte Forderung wie ein rechtskräftiges Urteil. b) Wird während eines finanzgerichtlichen Verfahrens wegen eines Steueranspruchs ‑‑hier Umsatzsteuerfestsetzung für 2004 bis 2008‑‑ das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerpflichtigen eröffnet und das Beschwerdeverfahren dadurch unterbrochen (§ 240 ZPO), bewirkt die widerspruchslose Feststellung der Steuerforderung zur Insolvenztabelle zwar die Erledigung des Finanzrechtsstreits in der Hauptsache, beendet aber nicht zugleich die Unterbrechung des finanzgerichtlichen Verfahrens (BFH-Beschluss in BFHE 240, 534, BStBl II 2013, 585, Leitsatz 1 und Rz 18 und Rz 20 bis 28). Die in den BFH-Beschlüssen vom 23. Juni 2008 VIII B 12/08 (BFH/NV 2008, 1691), vom 10. November 2010 IV B 11/09 (BFH/NV 2011, 649) und IV B 18/09 (BFH/NV 2011, 650) vertretene gegenteilige Auffassung wurde mit Zustimmung der betroffenen Senate aufgegeben (BFH-Beschluss in BFHE 240, 534, BStBl II 2013, 585, Rz 29 bis 31). 3. Das Verfahren V B 159/14 ist in den Registern des BFH zu löschen. Nach der Dienstanweisung des Präsidenten des BFH vom 8. März 1984 ER-P-13/84, unter a) ist ein nach § 240 ZPO unterbrochener Rechtsstreit in den Registern zu löschen, wenn er ‑‑wie im Streitfall‑‑ nicht aufgenommen wird. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken