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Urteil

X R 41/13

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die örtliche Zuständigkeit für Streitigkeiten über die Gewährung der Altersvorsorgezulage richtet sich nach § 38 Abs. 1 FGO und liegt bei dem Finanzgericht des Sitzes der zuständigen Behörde (hier FG Berlin-Brandenburg). • Zinsen und sonstige Erträge, die dem Altersvorsorgevertrag während der Ansparphase gutgeschrieben werden, sind keine förderungsfähigen Altersvorsorgebeiträge i.S. von § 82 EStG. • Die bloße Gutschrift von Zinsen auf das Vertragsguthaben begründet nicht ohne weiteres eine vom Steuerpflichtigen geleistete Beitragszahlung; ein Nachweis tatsächlicher Auszahlung und anschließender Reinvestition ist erforderlich.
Entscheidungsgründe
Zinsen auf zertifiziertem Altersvorsorgvertrag sind keine Altersvorsorgebeiträge • Die örtliche Zuständigkeit für Streitigkeiten über die Gewährung der Altersvorsorgezulage richtet sich nach § 38 Abs. 1 FGO und liegt bei dem Finanzgericht des Sitzes der zuständigen Behörde (hier FG Berlin-Brandenburg). • Zinsen und sonstige Erträge, die dem Altersvorsorgevertrag während der Ansparphase gutgeschrieben werden, sind keine förderungsfähigen Altersvorsorgebeiträge i.S. von § 82 EStG. • Die bloße Gutschrift von Zinsen auf das Vertragsguthaben begründet nicht ohne weiteres eine vom Steuerpflichtigen geleistete Beitragszahlung; ein Nachweis tatsächlicher Auszahlung und anschließender Reinvestition ist erforderlich. Der Kläger besitzt einen nach AltZertG zertifizierten Altersvorsorgevertrag. Die Bank schrieb für 2007 und 2008 Zinsen in Höhe von 224,56 € bzw. 234,15 € dem Vertrag gut; eigene weitere Einzahlungen leistete der Kläger nicht. Die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) setzte die Altersvorsorgezulage für 2007 und 2008 mit jeweils 0 € fest, weil keine förderfähigen Eigenbeiträge erkennbar waren. Der Kläger beantragte die Berücksichtigung der gutgeschriebenen Zinsen als Beiträge; die ZfA lehnte ab. Das Finanzgericht wies die Klage ab; der Kläger erhob Revision und rügte u.a. Zuständigkeitsprobleme und die materielle Fehleinschätzung der Zinsen als Beiträge. • Zuständigkeit: Nach § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO i.V.m. § 98 EStG ist die Finanzgerichtsbarkeit sachlich zuständig; örtlich richtet sich die Zuständigkeit nach § 38 Abs. 1 FGO nach dem Sitz der Behörde, gegen die sich die Klage richtet. Die ZfA/Deutsche Rentenversicherung Bund ist als zentrale Stelle maßgeblich, daher ist das FG Berlin-Brandenburg zuständig. • Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Übertragung der Zulagengewährung auf das BZSt und die Organleihe an die Deutsche Rentenversicherung Bund werden verneint: Die Aufgabe ist zentralisierungsfähig, die Organleihe ist wegen der engen, abgrenzbaren Materie und der verwaltungsökonomischen sowie praktischen Besonderheiten zulässig. • Rechtliches Gehör und Verfahrensfragen: Der Antrag auf Terminverlegung war zu spät bzw. nicht entscheidungserheblich, weil der Kläger erschienen ist und vortragen konnte; kurze Dauer der Verhandlung allein begründet keinen Gehörsverstoß. • Materielles Recht — Abgrenzung Beiträge/Erträge: Nach Wortlaut, Systematik und Gesetzeszweck des EStG und AltZertG sind Altersvorsorgebeiträge aktive Leistungen des Zulageberechtigten zugunsten eines zertifizierten Vertrags (§ 82 Abs. 1 EStG, § 10a EStG). Gutgeschriebene Erträge gehören zum Altersvorsorgevermögen und sind steuerlich anders behandelt (Stundung bis zur Auszahlungsphase nach § 22 Nr. 5 EStG); sie sind nicht zugleich Beiträge. • Normen und Auslegung: Gesetzeswortlaut (§§ 10a, 79 ff., 82, 93, 97 EStG), Systematik des AltZertG, AltvDV und die Gesetzgebungshistorie stützen die Trennung von Beiträgen und Erträgen; eine Anerkennung von Erträgen als Beiträge würde zu nicht gewollter Kumulation der Förderung führen. • Nachweiserfordernis einer tatsächlichen Beitragsleistung: Nur wenn Erträge dem Steuerpflichtigen ausgezahlt und sodann von ihm bewusst als neue Beiträge wieder eingezahlt worden wären, läge eine beitragsähnliche Leistung vor. Der Kläger konnte einen solchen Nachweis nicht erbringen; die bloße Bankbestätigung über Gutschrift genügt nicht. • Folge: Mangels nachgewiesener förderfähiger Eigenbeiträge war die Versagung der Zulagen durch die ZfA materiell rechtmäßig. Die Revision des Klägers war unbegründet und wurde zurückgewiesen; das Urteil des FG Berlin-Brandenburg blieb bestehen. Die angefochtenen Bescheide über die Festsetzung der Altersvorsorgezulage für 2007 und 2008 sowie die Einspruchsentscheidung waren rechtmäßig, weil die dem Vertrag gutgeschriebenen Zinsen keine förderungsfähigen Altersvorsorgebeiträge im Sinne des § 82 EStG darstellen. Eine Beitragsleistung wäre nur dann anzuerkennen gewesen, wenn die Zinsen dem Kläger tatsächlich ausgezahlt und anschließend nachweislich wieder in den Vertrag eingezahlt worden wären; dafür hat der Kläger keinen ausreichenden Nachweis erbracht. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Zusammengenommen bestätigt die Entscheidung sowohl die Zuständigkeitsregelung nach § 38 Abs. 1 FGO als auch die wertende Trennung von Beiträgen und Erträgen im System der Zulagenförderung.