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Urteil

XI R 18/13

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision ist aus verfahrensrechtlichen Gründen begründet; nach Änderung des zugrunde liegenden Bescheids ist das FG-Urteil aufzuheben. • Wird während des Revisionsverfahrens ein geänderter Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens, kann der BFH nach §127 FGO aufheben und zur erneuten Entscheidung zurückverweisen. • Bei Vorliegen neuer tatsächlicher Umstände, insbesondere im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren und späteren Änderungs- oder Aufhebungsbescheiden, sind die tatsächlichen Feststellungen vom FG nachzuholen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung und Zurückverweisung bei Änderung des Streitbescheids • Die Revision ist aus verfahrensrechtlichen Gründen begründet; nach Änderung des zugrunde liegenden Bescheids ist das FG-Urteil aufzuheben. • Wird während des Revisionsverfahrens ein geänderter Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens, kann der BFH nach §127 FGO aufheben und zur erneuten Entscheidung zurückverweisen. • Bei Vorliegen neuer tatsächlicher Umstände, insbesondere im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren und späteren Änderungs- oder Aufhebungsbescheiden, sind die tatsächlichen Feststellungen vom FG nachzuholen. Die X‑GmbH vertrieb 2009 Waren an deutsche Endverbraucher und ließ diese über ein in der Schweiz ansässiges Dienstleistungsunternehmen (Y) lagern und für den Versand an deutsche Kunden konfektionieren. Y meldete die aus der Schweiz ausgeführten Sendungen zollrechtlich an; für Waren bis 22 € erfolgte dies im Namen der Endkunden im Sammelanmeldeverfahren mit "Freischreibung". Die GmbH verwendete eine AGB‑Klausel, wonach sie in Namen der Kunden Einfuhrverklärungen abgeben könne und Zölle/Steuern übernehme. Das Finanzamt unterwarf diese Lieferungen der deutschen Umsatzsteuer mit der Begründung, es liege keine wirksame Bevollmächtigung der Kunden zur Zollanmeldung vor. Das FG wies die Klage der GmbH ab. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH übernahm der Insolvenzverwalter die Rechtsverfolgung; zwischenzeitlich erließ das Finanzamt geänderte Bescheide, u. a. vom 21.06.2013 und vom 14.04.2015, sowie einen Aufhebungsbescheid. Die tatsächlichen Grundlagen wurden nicht in Frage gestellt, die Entscheidung des FG beruhte jedoch auf einem inzwischen geänderten Bescheid. • Die Revision ist verfahrensrechtlich begründet, da die Aufnahmeerklärung des Insolvenzverwalters das unterbrochene Verfahren beendet und ein insolvenzrechtlicher Aktivprozess vorliegt (§85 InsO). • Das FG-Urteil stützt sich auf einen nicht mehr existierenden Bescheid; nach §68 FGO und §121 FGO ist der nachträglich ergangene Änderungsbescheid Gegenstand der Revision geworden, weshalb das Urteil keinen Bestand haben kann. • Nach §127 FGO kann der BFH aufheben und zur erneuten Entscheidung an das FG zurückverweisen, wenn während des Revisionsverfahrens ein neuer oder geänderter Verwaltungsakt Gegenstand geworden ist; hiervon macht der Senat Gebrauch, weil mit dem Änderungsbescheid vom 21.06.2013 erstmals auch Umsätze Juni–Dezember 2009 erfasst wurden. • Es sind weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich, insbesondere zur Wirksamkeit des Änderungsbescheids vom 14.04.2015 und des Aufhebungsbescheids vom 04.05.2015 sowie zu möglichen Auswirkungen des Insolvenzverfahrens auf die streitigen Ansprüche. • Der Senat verweist auf einschlägige BFH-Rechtsprechung zur materiellen Rechtsfrage der Vertretung und Einfuhrumsatzsteuer und sieht vor, dass das FG nach erneuter Tatsachenfeststellung materiellrechtlich zu entscheiden hat. • Die Kostenentscheidung wird gemäß §143 Abs.2 FGO dem Finanzgericht übertragen. Der BFH hebt das Urteil des Finanzgerichts München vom 20.02.2013 auf und verweist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurück. Die Revision ist aus verfahrensrechtlichen Gründen begründet, weil nach Ergehen des ursprünglichen Urteils ein geänderter Umsatzsteuerbescheid Gegenstand des Verfahrens geworden ist und damit neue tatsächliche Fragen offen stehen, die das FG aufklären muss. Insbesondere sind die Wirksamkeit späterer Änderungs‑ und Aufhebungsbescheide sowie die Folgen der Insolvenzeröffnung für die streitigen Umsatzsteuersachverhalte zu prüfen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem FG zur Entscheidung übertragen.