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Beschluss

VII E 18/14

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung ist unbegründet, wenn die Kostenrechnung gesetzeskonform und die Kosten in zutreffender Höhe angesetzt sind. • An die vorherige gebührenrechtliche Entscheidung des Gerichts, die die Beschwerde als unzulässig verworfen und die Kosten auferlegt hat, ist der Kostenbeamte bei der Kostenfestsetzung gebunden. • Der Streitwert in finanzgerichtlichen Verfahren ist nach der Bedeutung der Sache für den Kläger zu bemessen; bei dem begehrten Erfolg (Endgültigerwegfall einer Haftung) ist der volle geforderte Betrag als Streitwert anzusetzen. • Abschläge bei der Streitwertbemessung kommen nur in Betracht, wenn konkrete Umstände vorgetragen oder aus den Akten ersichtlich sind. • Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Entscheidungsgründe
Kostenrechnung des BFH gebührenrechtlich zutreffend; voller Streitwert anzusetzen • Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung ist unbegründet, wenn die Kostenrechnung gesetzeskonform und die Kosten in zutreffender Höhe angesetzt sind. • An die vorherige gebührenrechtliche Entscheidung des Gerichts, die die Beschwerde als unzulässig verworfen und die Kosten auferlegt hat, ist der Kostenbeamte bei der Kostenfestsetzung gebunden. • Der Streitwert in finanzgerichtlichen Verfahren ist nach der Bedeutung der Sache für den Kläger zu bemessen; bei dem begehrten Erfolg (Endgültigerwegfall einer Haftung) ist der volle geforderte Betrag als Streitwert anzusetzen. • Abschläge bei der Streitwertbemessung kommen nur in Betracht, wenn konkrete Umstände vorgetragen oder aus den Akten ersichtlich sind. • Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Der Kostenschuldner erhob Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs für das Verfahren VII B 192/13. Zuvor war seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen worden; ihm wurden die Verfahrenskosten auferlegt. Gegenstand des ursprünglichen Verfahrens war das Leistungsgebot zu einem Haftungsbescheid in Höhe von 1.463.055,79 €. Der Kostenschuldner beantragte die Aufhebung des Leistungsgebots mit dem Ziel, die Zahlung des Betrags endgültig zu vermeiden und berief sich auf Ermessensfehler und Zahlungsverjährung. Er rügte die Kostenrechnung des BFH und insbesondere die Höhe des angesetzten Streitwerts. Das Gericht prüfte, ob die Kostenrechnung gesetzeskonform ist und ob der Streitwert zu hoch bemessen wurde. • Die Erinnerung ist unbegründet; die Kostenrechnung entspricht dem geltenden Recht und die Gerichtskosten wurden in zutreffender Höhe festgesetzt. • Der Kostenbeamte ist an die vorangegangene Verfahrensentscheidung gebunden, mit der die Beschwerde des Kostenschuldners als unzulässig verworfen und ihm die Kosten auferlegt wurden. • Der Streitwert ist nach der Bedeutung der Sache für den Kostenschuldner zu bemessen; hier verfolgte der Kostenschuldner das Ziel, die Zahlung von 1.463.055,79 € dauerhaft zu vermeiden, sodass der volle Betrag als Streitwert anzusetzen ist. • Im anliegenden Fall lagen keine Umstände vor, die einen Abschlag bei der Streitwertbemessung rechtfertigen würden; entgegenstehende Vergleiche mit anderen Entscheidungen treffen hier nicht zu, weil es nicht um Aufschub der Vollstreckung oder kumulierte gleichgerichtete Klagen ging. • Das Verfahren über die Erinnerung selbst ist gebührenfrei; deshalb erfolgt keine Kostenerstattung des Erinnerungsführers (§ 66 Abs. 8 GKG). Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs wird zurückgewiesen; die Kostenrechnung ist gesetzeskonform und die Gerichtskosten wurden in zutreffender Höhe festgesetzt. Der Kostenbeamte war an die vorangegangene Entscheidung gebunden, mit der dem Kostenschuldner die Verfahrenskosten auferlegt wurden. Der Streitwert wurde zutreffend auf 1.463.055,79 € festgesetzt, weil der Kostenschuldner die endgültige Befreiung von dieser Zahlung erstrebte und keine mildernden Umstände vortrug. Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei, sodass dem Erinnerungsführer keine Erstattung von Kosten zusteht.