Beschluss
VII B 192/13
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Darlegungserfordernisse des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 FGO nicht erfüllt sind.
• Zur Begründung einer Divergenz nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO muss das abweichende Urteil und der konkret geltend gemachte abweichende Rechtssatz genau bezeichnet werden.
• Zahlungen nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung beeinflussen nicht die Rechtmäßigkeit eines zuvor erlassenen Haftungsbescheids; Teilrücknahme berührt den fortbestehenden Teil nicht als erneute Ermessensentscheidung.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde wegen unzureichender Begründung unzulässig • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Darlegungserfordernisse des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 FGO nicht erfüllt sind. • Zur Begründung einer Divergenz nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO muss das abweichende Urteil und der konkret geltend gemachte abweichende Rechtssatz genau bezeichnet werden. • Zahlungen nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung beeinflussen nicht die Rechtmäßigkeit eines zuvor erlassenen Haftungsbescheids; Teilrücknahme berührt den fortbestehenden Teil nicht als erneute Ermessensentscheidung. Der Kläger wandte sich gegen ein finanzgerichtliches Urteil, das seine Klage gegen eine Zahlungsaufforderung über 1.463.055,79 € als unbegründet abwies. Das Finanzamt hatte ursprünglich 1.492.390,53 € aus einem Haftungsbescheid gefordert und den Betrag im Klageverfahren um zuvor geleistete Zahlungen reduziert. Weitere Zahlungen eines anderen Haftungsschuldners nach Klageerhebung in Höhe von 487.619,17 € berücksichtigte das Finanzamt und das FG nicht. Der Kläger rügte, das FG habe unzulässig in die Ermessensentscheidung des Finanzamts eingegriffen und machte Divergenz sowie einen Verfahrensmangel geltend. Er beantragte die Zulassung der Revision mit der Begründung, es liege eine Abweichung zu obergerichtlicher Rechtsprechung vor und es sei prozessual fehlerhaft verfahren worden. • Die Beschwerdebegründung erfüllt nicht die Darlegungserfordernisse des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 FGO; insbesondere fehlen Bezeichnung des abweichenden Urteils und des konkret geltend gemachten Rechtssatzes. • Zur Begründung einer Divergenz muss der Beschwerdeführer abstrakte, tragende Rechtssätze des angefochtenen Urteils und der angeblich divergierenden Entscheidung gegenüberstellen, was hier unterblieben ist. • Das Vorbringen, das FG habe einen gravierenden Rechtsfehler begangen, ist nicht substantiiert; eine willkürliche oder gesetzwidrige Entscheidung ist nicht ersichtlich. • Rechtsprechung des BFH bestätigt, dass die Eintritt der Zahlungsverjährung der Hauptforderung die Rechtmäßigkeit eines vor Verjährung erlassenen Haftungsbescheids regelmäßig nicht berührt. • Zahlungen nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung beeinflussen die Rechtmäßigkeit des ursprünglichen Haftungsbescheids oder der Zahlungsaufforderung nicht; gegebenenfalls ist ein Widerruf nach § 131 Abs. 1 AO möglich. • Bei Teilrücknahme bleibt der fortbestehende Teil des Bescheids Gegenstand keiner erneuten Ermessensentscheidung; daraus folgt, dass kein Eingriff des FG in eine Ermessensentscheidung des Finanzamts vorliegt. • Ein behaupteter Verfahrensmangel ist nicht hinreichend substantiiert; es werden keine konkret verletzten prozessualen Vorschriften genannt und ein solcher Verstoß ist nicht ersichtlich. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig und wird verworfen, weil die Darlegungserfordernisse für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO nicht erfüllt sind. Insbesondere hat der Kläger nicht konkret dargelegt, welches Urteil und welcher Rechtssatz von der Vorinstanz abgewichen seien, sodass eine der für die Zulassung notwendigen Divergenz nicht aufgezeigt wurde. Ebenso liegt kein substantiiert vorgetragener Verfahrensmangel vor; es sind keine prozessualen Rechtsverstöße erkennbar. Zudem besteht kein Rechtsfehler darin, dass Zahlungen nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung und die Teilrücknahme nicht zu einer Neubeurteilung des fortbestehenden Teils des Haftungsbescheids geführt haben, sodass das finanzgerichtliche Urteil inhaltlich zu Recht ergangen ist.