Beschluss
GrS 2/12
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Ansparabschreibung nach § 7g EStG 2002 a.F. ist ausgeschlossen, wenn im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung bereits feststeht, dass der Betrieb zu Buchwerten in eine Kapitalgesellschaft eingebracht wird.
• Für die Voraussetzungen des § 7g EStG 2002 a.F. ist maßgeblich der Zeitpunkt der Geltendmachung beim Finanzamt und eine Prognose, ob der Steuerpflichtige die Investition innerhalb des Begünstigungszeitraums voraussichtlich selbst durchführen wird.
• Die Buchwerteinbringung in eine Kapitalgesellschaft ist ein veräußerungs- bzw. tauschähnlicher Vorgang; die daraus folgende Änderung des Rechtsträgers bricht den zur Förderung erforderlichen Finanzierungszusammenhang auch bei Buchwertfortführung nicht automatisch auf.
Entscheidungsgründe
Keine Ansparabschreibung bei eingeleiteter Buchwerteinbringung in Kapitalgesellschaft • Eine Ansparabschreibung nach § 7g EStG 2002 a.F. ist ausgeschlossen, wenn im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung bereits feststeht, dass der Betrieb zu Buchwerten in eine Kapitalgesellschaft eingebracht wird. • Für die Voraussetzungen des § 7g EStG 2002 a.F. ist maßgeblich der Zeitpunkt der Geltendmachung beim Finanzamt und eine Prognose, ob der Steuerpflichtige die Investition innerhalb des Begünstigungszeitraums voraussichtlich selbst durchführen wird. • Die Buchwerteinbringung in eine Kapitalgesellschaft ist ein veräußerungs- bzw. tauschähnlicher Vorgang; die daraus folgende Änderung des Rechtsträgers bricht den zur Förderung erforderlichen Finanzierungszusammenhang auch bei Buchwertfortführung nicht automatisch auf. Der Kläger war Einzelunternehmer und wollte für 2003 eine Ansparabschreibung nach § 7g EStG 2002 a.F. geltend machen. Vor Einreichung der Steuererklärungen hatte er mit notarieller Urkunde vom 30.03.2004 die Ausgliederung seines Einzelbetriebs auf eine neu gegründete GmbH beschlossen und deren Eröffnungsbilanz mit Fortführung der Buchwerte zum 01.01.2004 zugrunde gelegt; die Eintragung erfolgte später im Juni 2004. Das Finanzamt erkannte die Ansparabschreibung nicht an; Klage und Revision blieben erfolglos. Der X. Senat legte die Frage dem Großen Senat vor, ob die Ansparabschreibung noch zulässig ist, wenn beim Geltendmachen bereits feststeht, dass der Betrieb zu Buchwerten in eine Kapitalgesellschaft eingebracht wird. • Rechtsgrundlagen: § 7g Abs.1, Abs.3, Abs.6 EStG 2002 a.F. (Ansparabschreibung/Abzug bei Einnahmen-Überschuss), §§ 20,22 i.V.m. § 12 Abs.3 UmwStG 2002 (Buchwerteinbringung und Eintritt in die steuerliche Rechtsstellung). • Maßgeblicher Zeitpunkt und Prognose: Für die Frage, ob die Anschaffung "voraussichtlich" vorgenommen wird, ist der Zeitpunkt der Geltendmachung beim Finanzamt entscheidend; es ist eine objektbezogene Prognose erforderlich, ob der Steuerpflichtige die Investition innerhalb des Begünstigungszeitraums selbst durchführen wird. • Betriebsveräußerung und Entschlusswirkung: Besteht bereits ein Entschluss zur Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs oder wurde der Betrieb veräußert, scheidet die Ansparabschreibung mangels Realisierungsmöglichkeit der Investition aus; dies gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für in die Wege geleitete Vorgänge. • Einbringung als veräußerungsähnlicher Vorgang: Die Einbringung in eine Kapitalgesellschaft zu Buchwerten ist ein veräußerungs-/tauschähnlicher Vorgang mit Wechsel des Rechtsträgers. Auch bei Buchwertfortführung ändert sich der Entscheidungsträger für Investitionen; der bisherige Inhaber wird Gesellschafter, die Investitionsentscheidung fällt künftig bei der Kapitalgesellschaft. • Keine Übertragung des subjektiven Prognosemoments: § 22 i.V.m. § 12 UmwStG 2002 begründet nur eine objektbezogene Rechtsnachfolge hinsichtlich übernommenen Vermögensmerkmalen, nicht aber eine Gesamtrechtsnachfolge, die die persönliche Investitionsprognose des Einbringenden auf die Kapitalgesellschaft überträgt. • Förderzweck und Vermeidung von Anwendungslücken: Eine Zulassung der Ansparabschreibung bei bereits in die Wege gerückter Einbringung würde den Förderzweck unterlaufen und zu nicht vom Gesetzgeber beabsichtigten Ausweitungen bzw. Abgrenzungsproblemen führen. • Schlussfolgerung: Wenn beim Geltendmachen feststeht, dass der Betrieb zu Buchwerten in eine Kapitalgesellschaft eingebracht wird, ist die Ansparabschreibung nach § 7g EStG 2002 a.F. ausgeschlossen, es sei denn das begünstigte Wirtschaftsgut wird noch vor der Einbringung angeschafft. • Entscheidungskompetenz: Der Große Senat schließt sich der Auffassung des I. Senats an und beantwortet die Vorlagefrage dementsprechend. Der Große Senat beantwortet die Vorlagefrage zuungunsten des Klägers: Die Ansparabschreibung nach § 7g EStG 2002 a.F. durfte nicht gebildet werden, weil im Zeitpunkt der Geltendmachung bereits feststand, dass der Betrieb zu Buchwerten in eine Kapitalgesellschaft eingebracht werden sollte. Die Einbringung ist als veräußerungs- bzw. tauschähnlicher Vorgang anzusehen; dadurch ist der für die Förderung erforderliche Finanzierungszusammenhang grundsätzlich unterbrochen, weil die Investitionsentscheidung künftig nicht mehr vom bisherigen Steuerpflichtigen, sondern von der Kapitalgesellschaft zu treffen ist. Eine Übertragung der subjektiven Investitionsprognose auf die übernehmende Gesellschaft folgt nicht aus den Regelungen des Umwandlungssteuergesetzes. Damit ist die Revision des Klägers unbegründet und die bisherigen Steuerbescheide sind nicht zugunsten des Klägers zu ändern.