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Beschluss

V B 160/14

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

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Leitsätze
NV: Aussetzung der Vollziehung kann auch zur Wahrung einheitlicher Rechtsmaßstäbe im summarischen Verfahren zu gewähren sein (Anschluss an BFH-Beschluss vom 26.09.2014 XI S 14/14, BFH/NV 2015, 158) .
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners (Finanzamt) gegen den Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. April 2014 7 V 7027/14 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Entscheidungsgründe
NV: Aussetzung der Vollziehung kann auch zur Wahrung einheitlicher Rechtsmaßstäbe im summarischen Verfahren zu gewähren sein (Anschluss an BFH-Beschluss vom 26.09.2014 XI S 14/14, BFH/NV 2015, 158) . Die Beschwerde des Antragsgegners (Finanzamt) gegen den Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. April 2014 7 V 7027/14 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. II. Die gemäß § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zulässige Beschwerde des FA ist unbegründet und ist daher durch Beschluss zurückzuweisen (§ 132 FGO). 1. Nach § 128 Abs. 3 i.V.m. § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FGO ist die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegen bereits dann vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Steuerbescheids neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung seit dem BFH-Beschluss vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182; BFH-Beschluss vom 8. April 2009 I B 223/08, BFH/NV 2009, 1437). Die Entscheidung hierüber ergeht bei der im Verfahren der AdV gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 21. Juli 1994 IX B 78/94, BFH/NV 1995, 116, und vom 7. September 2011 I B 157/10, BFHE 235, 215, BStBl II 2012, 590, unter II.2.). Zur Gewährung der AdV ist es nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe im Sinne einer Erfolgswahrscheinlichkeit überwiegen (BFH-Beschluss in BFHE 235, 215, BStBl II 2012, 590, unter II.2.). 2. Danach hat das FG ernstliche Zweifel im Ergebnis zu Recht bejaht. a) Der Senat hat es in seinem Beschluss vom 5. März 2014 V B 14/13 (BFH/NV 2014, 918) als geklärt angesehen, dass zur Berücksichtigung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes ein Vorsteuerabzug nur im Billigkeitsverfahren in Betracht kommt (BFH-Urteil vom 8. Oktober 2008 V R 63/07, BFH/NV 2009, 1473). b) Demgegenüber hat der XI. Senat des BFH mit Beschluss vom 26. September 2014 XI S 14/14 (BFH/NV 2015, 158) entschieden, dass "Unentschiedenheit oder Unsicherheit ... dagegen in der Beurteilung der Rechtsfrage [besteht], ob mit Blick auf die Rechtsprechung des EuGH (vgl. z.B. Urteile vom 21. Juni 2012 C-80/11 und C-142/11 ‑‑Mahagebén und Dávid‑‑, BFH/NV 2012, 1404, UR 2012, 591 ...) der Leistungsempfänger zum Abzug der Vorsteuerbeträge berechtigt ist, wenn er auf die Angaben des Lieferanten vertraute und sich diese Angaben später als falsch herausstellen (...). Insoweit könnte die Klägerin ‑‑obgleich § 15 UStG den Schutz des guten Glaubens an die Erfüllung der Vorsteuerabzugsvoraussetzungen nicht vorsieht und Vertrauensschutzgesichtspunkte deshalb grundsätzlich nicht bei der Steuerfestsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften des UStG, sondern ggf. nur im Rahmen einer Billigkeitsmaßnahme gemäß § 163, § 227 AO berücksichtigt werden können (...)‑‑ zum Vorsteuerabzug berechtigt sein". c) Zur Wahrung einheitlicher Rechtsmaßstäbe im summarischen Verfahren und ohne Entscheidung darüber, ob der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung im Hauptsacheverfahren festhält, schließt sich der erkennende Senat dem für Zwecke auf summarischer Grundlage zu treffender Entscheidungen an. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken