Beschluss
II B 115/14
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) nach § 69 Abs. 4 FGO an das Gericht ist nur zulässig, wenn die Finanzbehörde einen entsprechenden Antrag ganz oder teilweise abgelehnt hat, es sei denn, die Behörde hat nicht in angemessener Frist entschieden oder es droht Vollstreckung.
• Die Zurückweisung eines Bevollmächtigten nach § 80 Abs. 5 AO ist ein rechtsgestaltender, vollziehbarer Verwaltungsakt; seine Vollziehung liegt insbesondere in der Geltendmachung der Unwirksamkeit späterer Verfahrenshandlungen nach § 80 Abs. 8 AO.
• Die AdV einer Zurückweisungsverfügung führt nicht zur Wirksamkeit bereits vorgenommener Verfahrenshandlungen des zurückgewiesenen Bevollmächtigten, verhindert jedoch, dass die Finanzbehörde während der AdV die Unwirksamkeit geltend macht.
• Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Zurückweisungsverfügung können für die Gewährung der AdV genügen, insbesondere wenn ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH anhängig ist und die Entscheidung dort anders ausfallen könnte.
Entscheidungsgründe
Aussetzung der Vollziehung von Zurückweisungsverfügungen des Bevollmächtigten (§ 80 AO, § 69 FGO) • Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) nach § 69 Abs. 4 FGO an das Gericht ist nur zulässig, wenn die Finanzbehörde einen entsprechenden Antrag ganz oder teilweise abgelehnt hat, es sei denn, die Behörde hat nicht in angemessener Frist entschieden oder es droht Vollstreckung. • Die Zurückweisung eines Bevollmächtigten nach § 80 Abs. 5 AO ist ein rechtsgestaltender, vollziehbarer Verwaltungsakt; seine Vollziehung liegt insbesondere in der Geltendmachung der Unwirksamkeit späterer Verfahrenshandlungen nach § 80 Abs. 8 AO. • Die AdV einer Zurückweisungsverfügung führt nicht zur Wirksamkeit bereits vorgenommener Verfahrenshandlungen des zurückgewiesenen Bevollmächtigten, verhindert jedoch, dass die Finanzbehörde während der AdV die Unwirksamkeit geltend macht. • Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Zurückweisungsverfügung können für die Gewährung der AdV genügen, insbesondere wenn ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH anhängig ist und die Entscheidung dort anders ausfallen könnte. Eine in den Niederlanden niedergelassene Steuerberaterin beantragte für zwei Mandanten beim Finanzamt die Aussetzung der Vollziehung (AdV) von Zurückweisungsverfügungen nach § 80 Abs. 5 AO für 2006–2008 und legte Einspruch gegen eine Pfändungsverfügung eines Mandanten ein. Das Finanzamt wies die Antragstellerin als Bevollmächtigte zurück, weil sie geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen geleistet haben soll, ohne befugt zu sein, und lehnte gegenüber der Antragstellerin einen AdV-Antrag schriftlich ab; für eine Zurückweisung in einem Pfändungsverfahren wurde kein AdV-Antrag beim Finanzamt gestellt. Die Beteiligten klagten beim Finanzgericht; dieses gewährte die AdV in den streitigen Fällen. Das Finanzamt beschwerte sich beim BFH und rügte eine Verletzung von § 69 FGO sowie Unzulässigkeit einzelner AdV-Anträge. • Zulässigkeit: Nach § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO ist ein gerichtlicher AdV-Antrag nur zulässig, wenn die Behörde zuvor den Antrag ganz oder teilweise abgelehnt hat; Ausnahmen bestehen nur bei fehlender Entscheidung in angemessener Frist oder drohender Vollstreckung. • Unzulässigkeit einzelner Anträge: AdV-Anträge der Beteiligten gegen die Zurückweisung vom 13.07.2012 sind unzulässig, weil kein vorheriger Antrag auf AdV beim Finanzamt gestellt und abgelehnt wurde; auch liegt keine drohende Vollstreckung vor, die eine Ausnahme rechtfertigen würde. • Vollzug und Wirkung der Zurückweisung: Die Zurückweisung nach § 80 Abs. 5 AO ist ein rechtsgestaltender, vollziehbarer Verwaltungsakt; Vollziehung besteht in der Geltendmachung der Unwirksamkeit späterer Verfahrenshandlungen nach § 80 Abs. 8 AO. Gleichwohl begründet die bloße Mitteilung der Zurückweisung keine sofortige Zulässigkeit eines gerichtlichen AdV-Antrags ohne vorherige Ablehnung beim Finanzamt. • Zulässige Anträge anderer Beteiligter: Die AdV-Anträge gegen die Zurückweisungsverfügungen vom 12.03.2012 sind zulässig, weil das Finanzamt der Antragstellerin als zurückgewiesenem Bevollmächtigten die AdV schriftlich abgelehnt hatte; eine spätere, unmittelbar vom Beteiligten beim Gericht gestellte AdV ist damit zulässig, da die Regelungen in den Mitteilungen identisch sind. • Begründetheit/Ernstliche Zweifel: Für die Zuschlagung der AdV sind ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungen nach § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 FGO erforderlich. Solche Zweifel bestehen hier, weil der BFH ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet hat und die Entscheidung des EuGH die Beurteilung der Befugnis im EU-Ausland niedergelassener Personen ändern könnte. • Keine Sicherheitsleistung: Die AdV wurde rechtmäßig ohne Sicherheitsleistung gewährt, weil keine konkrete Gefahr von Steuerausfällen ersichtlich war. Die Beschwerde des Finanzamts ist teilweise erfolgreich: Die Vorentscheidung wurde aufgehoben insoweit, als das FG die Vollziehung der Zurückweisungsverfügung vom 13.07.2012 im Pfändungsverfahren ausgesetzt hatte; diese AdV-Anträge waren unzulässig mangels vorheriger Ablehnung durch das Finanzamt. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet. Die AdV der Zurückweisungsverfügungen vom 12.03.2012 in den AdV-Verfahren der betroffenen Mandanten und die hierzu ergangenen Einspruchsentscheidungen wurden zu Recht gewährt, weil die formellen Zugangsvoraussetzungen nach § 69 Abs. 4 FGO vorlagen und ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungen bestanden; eine Sicherheitsleistung war nicht erforderlich.