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Beschluss

X B 113/14

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Klage gegen einen auf 0 € lautenden Einkommensteuerbescheid ist grundsätzlich unzulässig mangels sachlicher Beschwer (§ 40 Abs. 2 FGO). • Wird der angefochtene Verwaltungsakt nach Einspruchsentscheidung geändert oder ersetzt und betrifft der neue Verwaltungsakt dieselbe Steuersache, wird dieser Neuerlass Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens (§ 68 FGO). • Der Eintritt einer Richterin in den Ruhestand, der dazu führt, dass sie die Urteilsfassung nicht mehr unterzeichnet, begründet keinen Verfahrensmangel, wenn der dienstälteste beisitzende Richter den vorgeschriebenen Vermerk anbringt (§ 105 Abs. 1 Satz 3 FGO). • Die Unterlassung weiterer Zeugenvernehmungen ist nicht fehlerhaft, wenn das Gericht die Klage bereits als unzulässig erachtet und die Beweisaufnahme insoweit nicht erforderlich ist.
Entscheidungsgründe
Klage gegen auf 0 € lautenden Einkommensteuerbescheid unzulässig; Verlustfeststellungsbescheide werden Verfahrensgegenstand • Eine Klage gegen einen auf 0 € lautenden Einkommensteuerbescheid ist grundsätzlich unzulässig mangels sachlicher Beschwer (§ 40 Abs. 2 FGO). • Wird der angefochtene Verwaltungsakt nach Einspruchsentscheidung geändert oder ersetzt und betrifft der neue Verwaltungsakt dieselbe Steuersache, wird dieser Neuerlass Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens (§ 68 FGO). • Der Eintritt einer Richterin in den Ruhestand, der dazu führt, dass sie die Urteilsfassung nicht mehr unterzeichnet, begründet keinen Verfahrensmangel, wenn der dienstälteste beisitzende Richter den vorgeschriebenen Vermerk anbringt (§ 105 Abs. 1 Satz 3 FGO). • Die Unterlassung weiterer Zeugenvernehmungen ist nicht fehlerhaft, wenn das Gericht die Klage bereits als unzulässig erachtet und die Beweisaufnahme insoweit nicht erforderlich ist. Die Kläger sind Eheleute, gemeinsam veranlagt für 2008 und 2009. Das Finanzamt hatte in den Einkommensteuerbescheiden gewerbliche Einkünfte aus einem angenommenen Bordellbetrieb geschätzt und diese den Eheleuten zugerechnet. Während des Klageverfahrens setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für beide Jahre mit Änderungsbescheiden auf 0 € herab und berücksichtigte erstmals einen Verlustvortrag 2007; zugleich erließ es Bescheide über die gesonderte Feststellung verbleibender Verlustvorträge zum 31.12.2008 und 31.12.2009. Das Finanzgericht verwarf die Klage als unzulässig; die Kläger rügten Verfahrensmängel, insbesondere fehlerhafte Besetzung der Richterbank, unterbliebene Zeugenvernehmungen und Fortsetzung der Verhandlung in Abwesenheit. Der Senat prüft die Rügen und weist auf die noch offene Entscheidung über die Verlustfeststellungsbescheide hin. • Die Beschwerde ist unbegründet, weil die Klage gegen die auf 0 € lautenden Einkommensteuerbescheide mangels sachlicher Beschwer unzulässig ist (§ 40 Abs. 2 FGO). • Eine von Rechtsprechung anerkannte Ausnahme, wonach eine Klage gegen einen auf 0 € lautenden Mess- oder Steuerbescheid trotz 0 € möglich ist, greift hier nicht; die Einkommensteuerpflicht der Kläger ist unstreitig, sodass die Ausnahme nicht übertragbar ist. • Durch die Herabsetzung der Einkommensteuer auf 0 € und den Erlass der Verlustfeststellungsbescheide haben sich die tatsächlichen Streitgegenstände verlagert; gemäß § 68 FGO sind die neuen Verlustfeststellungsbescheide Gegenstand des bereits anhängigen finanzgerichtlichen Verfahrens, weil sie dieselbe Steuersache betreffen und der Zweck von § 68 FGO den Kläger davor schützen soll, gegen seinen Willen aus dem Verfahren verdrängt zu werden. • Die Rüge, die Vorsitzende Richterin habe die Urteilsformel nicht unterzeichnet, ist unbegründet: § 105 Abs. 1 Satz 3 FGO erlaubt, dass bei Verhinderung der dienstälteste beisitzende Richter einen Vermerk anbringt; die Vorsitzende hat den Tenor im Protokoll mitunterzeichnet, so dass ihre Mitwirkung bei der Entscheidung dokumentiert ist. • Die unterbliebene Vernehmung der benannten Zeugen ist nicht verfahrensfehlerhaft, weil das Gericht die Klage bereits als unzulässig ansah, sodass die materielle Beweisaufnahme hierfür nicht erforderlich war. • Die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Parteien war zwar fehlerhaft hinsichtlich der Verlesung eines Protokolls aus einem anderen Verfahren, die Entscheidung in der Einkommensteuersache beruht jedoch nicht auf diesem Mangel, da in der Fortsetzung keine neue Erörterung der Zulässigkeit erfolgte. • Weil das Finanzgericht über die Rechtmäßigkeit der Verlustfeststellungsbescheide noch nicht entschieden hat, ist der Rechtsstreit insoweit weiter beim FG anhängig und fortzusetzen (§ 68 FGO). Die Beschwerde der Kläger ist insgesamt unbegründet; die Klage gegen die auf 0 € festgesetzten Einkommensteuerbescheide ist unzulässig mangels sachlicher Beschwer. Gleichwohl sind die während des Verfahrens erlassenen Verlustfeststellungsbescheide gemäß § 68 FGO Gegenstand des fortbestehenden finanzgerichtlichen Verfahrens, da sie dieselbe Steuersache betreffen und eine Verlagerung des Klagegegenstands bewirken. Verfahrensrügen hinsichtlich Unterzeichnung der Urteilsfassung und unterbliebener Zeugenvernehmung greifen nicht durch; eine fehlerhafte Fortsetzung der Verhandlung hatte keinen Einfluss auf die Entscheidung in der Einkommensteuersache. Das Verfahren bleibt insoweit beim Finanzgericht anhängig, sodass über die Rechtmäßigkeit der Verlustfeststellungsbescheide noch zu entscheiden ist.