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Urteil

IV R 29/14

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils nach § 6 Abs. 3 EStG kann zum Buchwert erfolgen, auch wenn zuvor Teile des Sonderbetriebsvermögens unter Aufdeckung stiller Reserven veräußert wurden. • Eine kurz vor der Anteilsübertragung erfolgte Veräußerung eines früheren Sonderbetriebsvermögensguts steht der Buchwertfortführung nach § 6 Abs. 3 EStG nicht entgegen. • Die sog. Gesamtplan- oder Zweckblick-Rechtsprechung, die zur Zusammenfassung mehrerer Gestaltungen führen kann, ist auf die Buchwertfortführung des § 6 Abs. 3 EStG nicht ohne Weiteres übertragbar; maßgeblich ist, ob zum Übertragungszeitpunkt ein funktionsfähiger Betriebsbestand vorliegt. • Leistungen mit Versorgungscharakter und ein lebenslanges Wohnrecht stehen einer unentgeltlichen Übertragung i.S.d. § 6 Abs. 3 EStG nicht entgegen.
Entscheidungsgründe
Unentgeltliche Übertragung des Mitunternehmeranteils: Buchwertfortführung trotz früherer Veräußerung • Die unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils nach § 6 Abs. 3 EStG kann zum Buchwert erfolgen, auch wenn zuvor Teile des Sonderbetriebsvermögens unter Aufdeckung stiller Reserven veräußert wurden. • Eine kurz vor der Anteilsübertragung erfolgte Veräußerung eines früheren Sonderbetriebsvermögensguts steht der Buchwertfortführung nach § 6 Abs. 3 EStG nicht entgegen. • Die sog. Gesamtplan- oder Zweckblick-Rechtsprechung, die zur Zusammenfassung mehrerer Gestaltungen führen kann, ist auf die Buchwertfortführung des § 6 Abs. 3 EStG nicht ohne Weiteres übertragbar; maßgeblich ist, ob zum Übertragungszeitpunkt ein funktionsfähiger Betriebsbestand vorliegt. • Leistungen mit Versorgungscharakter und ein lebenslanges Wohnrecht stehen einer unentgeltlichen Übertragung i.S.d. § 6 Abs. 3 EStG nicht entgegen. Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG; Kommanditist V hielt ursprünglich 2/3, sein Sohn S 1/3. Bis 2001 betrieb die KG Einzelhandel und hielt Teile der genutzten Grundstücke als Sonderbetriebsvermögen des V. 2001 wurden Geschäftsräume und Teile des Warenlagers an Dritte bzw. an eine neu gegründete C-GmbH veräußert bzw. vermietet. 2007 verkaufte V das Grundstück A‑Straße 3 für 500.000 € und übertrug im Oktober 2007 im Wege vorweggenommener Erbfolge seinen Kommanditanteil, seinen Anteil an der Komplementär‑GmbH und das Grundstück A‑Straße 1 unentgeltlich auf S; er behielt ein lebenslanges Wohnrecht und laufende Versorgungsleistungen vor. Das Finanzamt erfasste einen tarifbegünstigten Gewinn aus Aufgabe des Mitunternehmeranteils; FG gab der Klage statt. Das FA rügte in der Revision, es liege eine Aufgabe des Mitunternehmeranteils i.S. des § 16 Abs. 3 EStG vor. • Revision des Finanzamts war zulässig, aber unbegründet; das FG hatte rechtsfehlerfrei entschieden. • Rechtliche Grundlage sind insbesondere § 6 Abs. 3 EStG und § 16 Abs. 3 EStG; maßgeblich ist, ob zum Zeitpunkt der Anteilsübertragung das betreffende Wirtschaftsgut noch Bestandteil des Mitunternehmeranteils war. • Nach § 6 Abs. 3 EStG ist Buchwertfortführung möglich, wenn im Zeitpunkt der Übertragung eine funktionsfähige betriebliche Einheit besteht; der frühere Umfang des Betriebsvermögens ist dafür ohne Bedeutung. • Wirtschaftsgüter, die vor der Übertragung entnommen oder veräußert worden sind, gehören nicht mehr zum Mitunternehmeranteil und stehen der Buchwertfortführung nicht entgegen. • Die Gesamtplanrechtsprechung zur Zusammenfassung mehrerer Gestaltungen und zur Prüfung auf Missbrauch (§ 42 AO) ist auf Fälle der Buchwertfortführung nicht pauschal übertragbar; hier liegt kein Gestaltungsmissbrauch zugunsten des Finanzamts vor. • Das vom Kläger behaltene Wohnrecht und die wiederkehrenden Leistungen haben Versorgungscharakter und sind nicht als entgeltliche Gegenleistung zu qualifizieren; daher bleibt die Übertragung unentgeltlich im Sinne des § 6 Abs. 3 EStG. • Folge: Die Übertragung des Mitunternehmeranteils und der zum Übertragungszeitpunkt vorhandenen Wirtschaftsgüter erfolgte zum Buchwert und begründet keinen zu versteuernden Aufgabegewinn. Das Urteil des Finanzgerichts bleibt bestehen; die Revision des Finanzamts wird zurückgewiesen. Es liegt keine Aufgabe des Mitunternehmeranteils i.S. des § 16 Abs. 3 EStG vor, da das zuvor veräußerte Grundstück zum Zeitpunkt der Anteilsübertragung nicht mehr zum Mitunternehmeranteil gehörte. Die unentgeltliche Übertragung des verbleibenden Mitunternehmeranteils auf S erfüllt die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 EStG und erfolgte zum Buchwert. Das Vorbehaltene von Wohnrecht und Versorgungsleistungen ändert nichts am unentgeltlichen Charakter der Übertragung. Deshalb hat der Kläger durch die Übertragung keinen steuerpflichtigen Gewinn realisiert.