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Urteil

V R 54/13

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Verein kann zugleich wirtschaftlich und nicht wirtschaftlich tätig sein; der Vorsteuerabzug ist nur für Eingangsleistungen möglich, die für die wirtschaftliche Tätigkeit verwendet werden (§15 UStG). • Wahrnehmung allgemeiner Mitgliederinteressen ist keine umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit nach der Richtlinie 77/388/EWG, sodass ein ideeller (nichtwirtschaftlicher) Bereich vorliegen kann. • Unterlässt der Steuerpflichtige die erforderliche sachliche Zurechnung von Eingangsleistungen, darf das Finanzgericht die abziehbaren Vorsteuerbeträge nach §162 AO schätzen; zur Quotenbildung können steuerfreie Zuschüsse und Mitgliedsbeiträge als Ausdruck des nicht steuerbaren Tätigkeitsumfangs einbezogen werden.
Entscheidungsgründe
Vorsteueraufteilung bei zugleich wirtschaftlicher und nichtwirtschaftlicher Vereinstätigkeit • Ein Verein kann zugleich wirtschaftlich und nicht wirtschaftlich tätig sein; der Vorsteuerabzug ist nur für Eingangsleistungen möglich, die für die wirtschaftliche Tätigkeit verwendet werden (§15 UStG). • Wahrnehmung allgemeiner Mitgliederinteressen ist keine umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit nach der Richtlinie 77/388/EWG, sodass ein ideeller (nichtwirtschaftlicher) Bereich vorliegen kann. • Unterlässt der Steuerpflichtige die erforderliche sachliche Zurechnung von Eingangsleistungen, darf das Finanzgericht die abziehbaren Vorsteuerbeträge nach §162 AO schätzen; zur Quotenbildung können steuerfreie Zuschüsse und Mitgliedsbeiträge als Ausdruck des nicht steuerbaren Tätigkeitsumfangs einbezogen werden. Kläger ist ein 2006 gegründeter Verein mit Satzungszwecken zur Vernetzung von Wissenschaft und Wirtschaft im Bereich Luft- und Raumfahrt, der sich ausdrücklich einer Marktteilnahme enthielt. Mitglieder waren überwiegend Unternehmen; der Verein finanzierte sich aus Mitgliedsbeiträgen, staatlichen Zuschüssen und Entgelten für Dienstleistungen. Im Streitjahr erklärte der Verein steuerpflichtige Umsätze und machte Vorsteuerbeträge geltend, die das Finanzamt nur anteilig anerkannte, weil es Mitgliedsbeiträge und Zuschüsse dem nichtunternehmerischen Bereich zuordnete. Das Finanzamt schätzte die abzugsfähigen Vorsteuern mit einer Quote von rund 0,6 %; das FG setzte in zweiter Instanz eine höhere Quote (16,1 %) fest und berücksichtigte spätere steuerpflichtige Umsätze. Der Verein rügte die Entscheidung mit der Revision und begehrte vollen Vorsteuerabzug, das Finanzamt beantragte Zurückweisung. • Revisionsgericht hält die Revision für unbegründet und bestätigt, dass der Verein zugleich wirtschaftlich und nichtwirtschaftlich tätig war; Vorsteuer ist nur für Eingangsleistungen abzugsfähig, die für die wirtschaftliche Tätigkeit verwendet werden (§15 UStG). • Die Satzungszwecke und die konkrete Geschäftsführung lassen nach Gesamtwürdigung durch das FG schließen, dass der Verein bei Handlungen im Rahmen der Satzung die allgemeinen Interessen der Mitglieder und damit nichtwirtschaftliche Tätigkeiten verfolgte; dies ist keine mehrwertsteuerpflichtige Tätigkeit nach der Richtlinie 77/388/EWG. • Dass staatliche Zuschüsse erforderlich waren, um Verluste zu vermeiden, steht der Annahme eines nichtwirtschaftlichen Bereichs nicht entgegen; es kommt nicht auf Gemeinnützigkeit i.S. der AO an. • Der Verein hat seiner Mitwirkungspflicht zur sachlichen Zurechnung der Eingangsleistungen nicht nachgekommen; das FG war daher zur Schätzung berechtigt (§96 FGO i.V.m. §162 AO). • Die vom FG gewählte Schätzungsmethode ist revisionsrechtlich sachgerecht: Zur Quotenbildung sind steuerpflichtige Umsätze und die Gesamtumsätze einschl. nichtsteuerbarer Zuschüsse und Mitgliedsbeiträge heranzuziehen, weil diese den Umfang der nicht steuerbaren Tätigkeit widerspiegeln; das Schätzungsergebnis muss schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein. • Vorgenommene Berücksichtigung steuerpflichtiger Umsätze der Folgejahre für die Quotenbildung kann offenbleiben; jedenfalls ist die Schätzung des FG nicht zu beanstanden und verletzt keine unionsrechtlichen Prüfungsverbote. • Die Vorlagefragen anderer Senate zur methodischen Vorfrage berühren die hier getroffene Schätzungsentscheidung nicht; die Kostenentscheidung folgt aus §135 Abs.2 FGO. Die Revision des Vereins wird zurückgewiesen; der Verein hat keinen Anspruch auf vollen Vorsteuerabzug. Das FG hat zutreffend festgestellt, dass der Verein neben wirtschaftlicher auch nichtwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat und die betreffenden Eingangsleistungen nicht unmittelbar der wirtschaftlichen Tätigkeit zugeordnet wurden. Wegen unterlassener Mitwirkung war die Schätzung der abzugsfähigen Vorsteuerbeträge zulässig; die vom FG gewählte Quotierung aus Verhältnis der steuerpflichtigen zu den Gesamtumsätzen einschließlich nichtsteuerbarer Zuschüsse und Mitgliedsbeiträge ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Folglich bleiben die vom Finanzamt anerkannten Vorsteuerbeträge nur teilweise erhöht, ein voller Abzug wird nicht gewährt und die angefochtenen Bescheide werden bestätigt.