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Beschluss

VIII B 133/13

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Auslegung prozessualer Willenserklärungen ist auf den wirklichen Willen nach den erkennbaren Umständen abzustellen, nicht auf die formale Bezeichnung des Klageantrags. • Das Gericht ist nach §96 Abs.1 Satz2 FGO nicht an die Wortlaute des Klageantrags gebunden; die Klageart kann durch Auslegung als Untätigkeitsanfechtungsklage zu erfassen sein. • Ein Prozessurteil statt einer in der Sache zu treffenden Entscheidung stellt einen Verfahrensmangel i.S. von §115 Abs.2 Nr.3 FGO dar und verletzt das rechtliche Gehör. • Ist klargestellt, dass der Kläger die materielle Aufhebung von Bescheiden begehrt, muss das Finanzgericht die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage gegen das Finanzamt prüfen und ggf. in der Sache entscheiden.
Entscheidungsgründe
Auslegungsgebot der Klageanträge bei Untätigkeitsanfechtungsklagen • Bei Auslegung prozessualer Willenserklärungen ist auf den wirklichen Willen nach den erkennbaren Umständen abzustellen, nicht auf die formale Bezeichnung des Klageantrags. • Das Gericht ist nach §96 Abs.1 Satz2 FGO nicht an die Wortlaute des Klageantrags gebunden; die Klageart kann durch Auslegung als Untätigkeitsanfechtungsklage zu erfassen sein. • Ein Prozessurteil statt einer in der Sache zu treffenden Entscheidung stellt einen Verfahrensmangel i.S. von §115 Abs.2 Nr.3 FGO dar und verletzt das rechtliche Gehör. • Ist klargestellt, dass der Kläger die materielle Aufhebung von Bescheiden begehrt, muss das Finanzgericht die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage gegen das Finanzamt prüfen und ggf. in der Sache entscheiden. Der Kläger reichte beim Finanzgericht eine als "Untätigkeits(verpflichtungs-)klage gem. §46 Abs.1 FGO" bezeichnete Klage gegen das Finanzamt ein, nachdem Einsprüche gegen einen geänderten Einkommensteuerbescheid 2004 und einen Verlustfeststellungsbescheid seit 2009 anhängig waren. Das Finanzamt erklärte, es habe die Entscheidung über den Einspruch wegen eines schwebenden Revisionsverfahrens nach §363 Abs.1 AO ausgesetzt. Das FG hielt die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses für unzulässig, weil der Kläger nur die Verpflichtung des Finanzamts zur Einspruchsentscheidung begehrt habe und keine inhaltliche Anfechtung der Bescheide hinreichend bestimmt erklärt worden sei. Der Kläger ergänzte später, er begehrte die Aufhebung der geänderten Bescheide bzw. deren Wiederaufleben und stellte hilfsweise Anträge auf Aussetzung. Das FA nahm in der Gegenäußerung die Klage als Untätigkeitsanfechtungsklage an. Der BFH hob das Prozessurteil auf und verwies zur erneuten Verhandlung zurück. • Der BFH bejaht einen Verfahrensmangel: Über eine zulässige Klage durfte nicht durch Prozessurteil entschieden werden (§115 Abs.2 Nr.3 FGO), da dadurch das rechtliche Gehör verletzt wurde. • Prozesserklärungen sind nach §133 BGB auszulegen; maßgeblich ist der wirkliche Wille anhand des gesamten Inhalts und erkennbarer Umstände, nicht die bloße Bezeichnung der Klage. • Nach §96 Abs.1 Satz2 FGO ist das Gericht nicht an die Fassung des Klageantrags gebunden; es hat den Willen der Partei zu ermitteln, sodass auslegungsbedürftige Klagen regelmäßig dahin zu verstehen sind, dass die materiell-rechtliche Richtigkeit der angefochtenen Steuerfestsetzung überprüft werden soll. • Vorliegend ergaben Klageschrift, Anlagen und spätere Schriftsätze sowie die Gegenäußerung des Finanzamts, dass der Kläger die Aufhebung der geänderten Bescheide und damit eine inhaltliche Entscheidung begehrte; das FG hat dies zu Unrecht verkannt. • Das FG hat daher fehlende Feststellungen zu möglichen sachlichen Gründen des Finanzamts (vgl. §363 Abs.1 AO) gelassen; sind diese Gründe nicht gegeben, wäre die Untätigkeitsklage zulässig und materiell zu entscheiden. • Der BFH verweist die Sache gemäß §116 Abs.6 FGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück. • Kostenentscheidung beruhte auf §143 Abs.2 FGO. Die Beschwerde des Klägers ist begründet. Das FG hat zu Unrecht durch Prozessurteil entschieden und die Sache ist an das FG zurückzuverweisen (§116 Abs.6 FGO). Das FG muss im zweiten Rechtsgang prüfen, ob das Finanzamt aus sachlichen Gründen (z. B. wegen eines schwebenden Revisionsverfahrens nach §363 Abs.1 AO) zu Recht die Entscheidung über die Einsprüche ausgesetzt hat; falls nicht, ist die Untätigkeitsklage als zulässig zu behandeln und in der Sache über die vom Kläger begehrte Aufhebung der geänderten Einkommensteuer- und Verlustfeststellungsbescheide zu entscheiden. Die Entscheidung des BFH stellt klar, dass bei auslegungsbedürftigen Klageanträgen auf den wirklichen Willen abzustellen ist und formale Bezeichnungen die materiell-rechtliche Prüfung nicht verhindern dürfen.