Beschluss
VII R 7/13
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Entfernung verbrauchsteuerpflichtiger Waren aus einem Steuerlager ohne Eröffnung eines Steueraussetzungsverfahrens mittels des vorgeschriebenen (elektronischen) Verwaltungsdokuments führt zur Entstehung der Verbrauchsteuer.
• Ein Lieferzettel nach §27 ZollV ersetzt nicht das für ein Steueraussetzungsverfahren erforderliche (elektronische) begleitende Verwaltungsdokument (eVD/VD).
• Art. 7 Abs. 2 VStSystRL enthält eine abschließende Aufzählung der Fälle einer Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr; nationale Regelungen können den Begriff nicht derart öffnen, dass reine Formverstöße die Steuerentstehung ausschließen.
• Freizonen bzw. Freihäfen gehören zum Verbrauchsteuergebiet; die besondere zollrechtliche Einstufung als Freizone verhindert nicht die Steuerentstehung bei Entnahme aus einem Steuerlager.
• Eine nachfolgende Steuerbefreiung liegt nur vor, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht oder ein Steueraussetzungsverfahren eröffnet wurde; für Schiffs- und Reisebedarf verlangt §27 Abs.9 ZollV die Abgabe unter Steueraussetzung.
Entscheidungsgründe
Entstehung der Verbrauchsteuer bei Entnahme aus Steuerlager ohne eVD • Die Entfernung verbrauchsteuerpflichtiger Waren aus einem Steuerlager ohne Eröffnung eines Steueraussetzungsverfahrens mittels des vorgeschriebenen (elektronischen) Verwaltungsdokuments führt zur Entstehung der Verbrauchsteuer. • Ein Lieferzettel nach §27 ZollV ersetzt nicht das für ein Steueraussetzungsverfahren erforderliche (elektronische) begleitende Verwaltungsdokument (eVD/VD). • Art. 7 Abs. 2 VStSystRL enthält eine abschließende Aufzählung der Fälle einer Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr; nationale Regelungen können den Begriff nicht derart öffnen, dass reine Formverstöße die Steuerentstehung ausschließen. • Freizonen bzw. Freihäfen gehören zum Verbrauchsteuergebiet; die besondere zollrechtliche Einstufung als Freizone verhindert nicht die Steuerentstehung bei Entnahme aus einem Steuerlager. • Eine nachfolgende Steuerbefreiung liegt nur vor, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht oder ein Steueraussetzungsverfahren eröffnet wurde; für Schiffs- und Reisebedarf verlangt §27 Abs.9 ZollV die Abgabe unter Steueraussetzung. Die Klägerin betreibt im Freihafen Hamburg ein Steuerlager und lieferte zwischen 15.2. und 25.5.2011 verbrauchsteuerpflichtige Waren als unversteuerten Schiffsbedarf an bezugsberechtigte Seeschiffe. Sie verwendete dabei lediglich Lieferzettel nach §27 ZollV und stellte weder ein elektronisches begleitendes Verwaltungsdokument (eVD) noch ein bis Ende 2011 noch zulässiges VD aus. Das Hauptzollamt setzte daraufhin Tabak-, Bier- und Branntweinsteuer fest. Das Finanzgericht hielt die Entnahmen für steuerbegründend, weil kein Steueraussetzungsverfahren eröffnet worden sei. Die Klägerin rügte, der Freihafen sei als Freizone und durch Lieferzettel ausreichend überwacht, Art. 7 Abs. 2 VStSystRL dürfe nicht abschließend ausgelegt werden und bloße Formverstöße dürften nicht zur Steuerentstehung führen. Der BFH hat die Revision zurückgewiesen. • Steuerentstehung: Nach den nationalen Vorschriften (z.B. §15 Abs.1 i.V.m. Abs.2 Nr.1 TabStG; §14 Abs.1 i.V.m. Abs.2 Nr.1 BierStG; §143 Abs.1 i.V.m. Abs.2 Nr.1 BranntwMonG) entsteht die Verbrauchsteuer bei Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr durch Entnahme aus dem Steuerlager, sofern sich nicht ein weiteres Verfahren der Steueraussetzung oder eine Steuerbefreiung anschließt. • Formvoraussetzung des Steueraussetzungsverfahrens: Die Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments (eVD) nach Art.21 VStSystRL ist materielle Voraussetzung für ein Steueraussetzungsverfahren; ein Lieferzettel nach §27 ZollV enthält nicht die erforderlichen Angaben und kann das VD/eVD nicht ersetzen. • Unionsrechtliche Auslegung: Art.7 Abs.1 und Abs.2 VStSystRL bestimmen abschließend, welche Fälle als Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr zu gelten haben; die Aufzählung ist nicht lediglich beispielhaft. Eine nationale Erweiterung zugunsten eines zusätzlichen, nicht steuerbegründenden Status ist unzulässig. • Freizonen und Steuergebiet: Freizonen gehören zum Verbrauchsteuergebiet nach Art.5 VStSystRL; die Beförderung innerhalb einer Freizone (z.B. Freihafen) verhindert daher nicht die Steuerentstehung bei nicht eröffnetem Steueraussetzungsverfahren. • Unterschied zu Einfuhrschmuggelrechtsprechung: Die EuGH-Rechtsprechung zum Einfuhrschmuggel ist nicht auf Fälle übertragbar, in denen bereits verbrauchsteuerpflichtige Waren aus einem im Unionsgebiet liegenden Steuerlager entnommen werden. • Steuerbefreiung für Schiffs- und Reisebedarf: §27 Abs.9 Satz1 ZollV verlangt in Ausfuhrfällen die Abgabe unter Steueraussetzung; der Gesetzgeber hat damit klargestellt, dass für diese Fälle das Steueraussetzungsverfahren erforderlich ist. • Verhältnis zu nationalen Vereinfachungen: Deutschland hat nach Art.30 VStSystRL keine besondere Ausnahme für inländische Freizonen getroffen; nationale rein formale Kontrollmaßnahmen dürfen das unionsrechtlich vorgesehene Verfahren nicht ersetzen. Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen; die vom Hauptzollamt festgesetzten Verbrauchsteuern sind zu Recht entstanden. Die Entfernung der Waren aus dem Steuerlager ohne Eröffnung eines Steueraussetzungsverfahrens und ohne Verwendung des vorgeschriebenen (elektronischen) Verwaltungsdokuments führt zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr und damit zur Steuerschuld. Lieferzettel nach §27 ZollV ersetzen das VD/eVD nicht und können daher die Steuerentstehung nicht verhindern. Die Einordnung des Freihafens als Freizone ändert daran nichts, da Freizonen zum Verbrauchsteuergebiet gehören und Deutschland keine erleichterten nationalen Ausnahmen für Freizonen nach Art.30 VStSystRL genutzt hat. Daher bleibt die Klägerin als Steuerschuldnerin verantwortlich, und die angefochtenen Entscheidungen sind zu bestätigen.