Urteil
I R 38/13
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine gemeinsam genutzte Standby-Wohnung begründet einen inländischen Wohnsitz nur, wenn der Nutzer die Wohnung objektiv jederzeit nutzen kann und sie subjektiv zur jederzeitigen Nutzung bestimmt hat (§8 AO).
• Beschränkungen der Zugriffs- und Nutzungsmöglichkeit, z. B. durch Vergabe einer begrenzten Zahl zentral verwahrter Schlüssel, können das Innehaben einer Wohnung verneinen.
• Fehlt das Vorbringen und die Feststellung zum gewöhnlichen Aufenthalt, ist die Sache zur ergänzenden Feststellung an das Finanzgericht zurückzuverweisen (§126 Abs.3 FGO; §9 AO).
Entscheidungsgründe
Standby-Wohnung und Wohnsitz: Verfügbarkeit und Nutzungsbeschränkung entscheidend • Eine gemeinsam genutzte Standby-Wohnung begründet einen inländischen Wohnsitz nur, wenn der Nutzer die Wohnung objektiv jederzeit nutzen kann und sie subjektiv zur jederzeitigen Nutzung bestimmt hat (§8 AO). • Beschränkungen der Zugriffs- und Nutzungsmöglichkeit, z. B. durch Vergabe einer begrenzten Zahl zentral verwahrter Schlüssel, können das Innehaben einer Wohnung verneinen. • Fehlt das Vorbringen und die Feststellung zum gewöhnlichen Aufenthalt, ist die Sache zur ergänzenden Feststellung an das Finanzgericht zurückzuverweisen (§126 Abs.3 FGO; §9 AO). Der Kläger, Schweizer Staatsbürger und bei einer Fluggesellschaft als Copilot tätig, unterhielt seit 2002 gemeinsam mit anderen Piloten eine in der Nähe des Einsatzflughafens gelegene Standby-Wohnung. Er hatte in den Streitjahren seinen Hauptwohnsitz in der Schweiz. Die Fluggesellschaft verlangte, innerhalb 60 Minuten dienstlich einsatzbereit zu sein; zur Erfüllung dieser Pflicht nutzten mehrere Piloten wechselseitig die Wohnung. Hauptmieter war A; der Vermieter war K. Im Mietvertrag war die Wohnnutzung faktisch für mehrere Piloten vorgesehen; praktisch waren jedoch nur drei zentral deponierte Schlüssel verfügbar, so dass jeweils nur drei Personen gleichzeitig die Wohnung hätten nutzen können. Das Finanzamt ging davon aus, dadurch habe der Kläger in Deutschland einen Wohnsitz begründet und forderte Lohnsteuernachzahlungen. Das Finanzgericht hielt dies für nicht gegeben und gab der Klage statt; das FA legte Revision ein. • Der Senat ist an die Feststellungen des FG gebunden, wonach die Nutzung der Standby-Wohnung durch eine Beschränkung (drei zentral deponierte Schlüssel) begrenzt war. Nach §8 AO setzt ein Wohnsitz voraus, dass der Steuerpflichtige eine Wohnung innehat, also objektiv jederzeit darüber verfügen kann und sie subjektiv zur jederzeitigen Nutzung bestimmt ist. Bei gemeinsamer Nutzung von Standby-Wohnungen sind diese Anforderungen genauso zu prüfen wie bei anderen Wohnungen. • Die vom FG getroffenen Feststellungen tragen, dass der Kläger die Wohnung nicht jederzeit für einen Wohnaufenthalt zur Verfügung hatte. Die Vereinbarung und Praxis, nach der nur drei Nutzer gleichzeitig Zugriff auf die Wohnung hatten, spricht gegen das notwendige jederzeitige Verfügungsrecht und damit gegen das Innehaben i.S.v. §8 AO. Mietrechtliche Einwände des Finanzamts ändern daran nichts, da keine Feststellungen zu einem unbeschränkten Nutzungsrecht vorliegen und die Vorinstanz eine Beschränkung festgestellt hat. • Das FG hat jedoch nicht festgestellt, ob der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt (§9 AO) in Deutschland hatte. Da unstreitig die Frage der unbeschränkten Steuerpflicht nach §1 Abs.1 EStG 2002 auch vom gewöhnlichen Aufenthalt abhängig ist, können die steuerlichen Folgen (Besteuerung des Welteinkommens) ohne diese Feststellungen nicht abschließend geklärt werden. • Folge: Das Urteil des FG ist aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und ergänzenden Feststellung insbesondere zum gewöhnlichen Aufenthalt an das FG zurückzuverweisen (§126 Abs.3 FGO). Der Senat hebt das Urteil des Finanzgerichts auf und verweist die Sache zurück. Das FG hat zutreffend festgestellt, dass die Nutzung der Standby-Wohnung durch eine Beschränkung (drei zentral hinterlegte Schlüssel) begrenzt war, weshalb der Kläger die Wohnung in den Streitjahren nach §8 AO nicht inhabte und daher nicht schon deshalb einen inländischen Wohnsitz begründete. Da das FG jedoch keine Feststellungen zum gewöhnlichen Aufenthalt (§9 AO) getroffen hat, ist die Frage der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht und damit der Besteuerung des Auslandsanteils der Einkünfte offen. Die Vorinstanz hat im zweiten Rechtsgang Feststellungen zum dienstlichen Einsatz und zur Dauer der Aufenthalte in Deutschland nachzuholen und daraufhin neu zu entscheiden.