Beschluss
X S 32/13
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts nach §78b ZPO i.V.m. §155 FGO setzt darlegungs- und glaubhaft gemachtes erfolgloses Bemühen um Mandatsübernahme voraus.
• Die Einreichung einer "sofortigen Beschwerde" ist zugunsten des Rechtsschutzes so auszulegen, dass sie als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zu behandeln ist.
• Fehlende rechtzeitige und hinreichende Angaben zum erfolglosen Bemühen um Vertretung können eine Beiordnung und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließen.
Entscheidungsgründe
Beiordnung eines Notanwalts nach §78b ZPO/§155 FGO erfordert glaubhaftes Nachweisen erfolgloser Mandatsanfragen • Ein Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts nach §78b ZPO i.V.m. §155 FGO setzt darlegungs- und glaubhaft gemachtes erfolgloses Bemühen um Mandatsübernahme voraus. • Die Einreichung einer "sofortigen Beschwerde" ist zugunsten des Rechtsschutzes so auszulegen, dass sie als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zu behandeln ist. • Fehlende rechtzeitige und hinreichende Angaben zum erfolglosen Bemühen um Vertretung können eine Beiordnung und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließen. Der nicht vertretene Antragsteller legte nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster eine "sofortige Beschwerde" ein. Die Beschwerde wurde vom FG als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision an den BFH weitergeleitet. Der Antragsteller beantragte beim BFH die Beiordnung eines Notanwalts mit der Begründung, er lebe im Ausland, sei kein deutscher Staatsbürger und könne daher keine Vertretung in Deutschland finden. Der BFH forderte Auskunft darüber, wann und bei welchen Vertretungsbefugten der Antragsteller vergeblich um Mandatsübernahme geworben habe und warum er sich nicht in Deutschland aufhalten könne. Der Antragsteller machte allgemeine Angaben zu Schwierigkeiten bei der Mandatssuche und verweigerte konkrete Offenbarungen der Korrespondenz mit Anwälten. Der BFH prüfte die Voraussetzungen der Beiordnung und stellte fest, dass die erforderlichen Nachweise fehlten und die Rechtsverfolgung zudem aussichtslos erscheine. • Anwendbare Normen: §78b ZPO i.V.m. §155 FGO; §115 Abs.2 Nr.3 FGO (Verfahrensrüge) und Art.19 Abs.4 GG als Auslegungsprinzip. • Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung: Für das Verfahren vor dem BFH war anwaltliche Vertretung geboten, somit war eine Beiordnung nach den genannten Vorschriften grundsätzlich möglich. • Auslegung der Eingabe: Die "sofortige Beschwerde" ist verfassungsgemäß auslegungsfördernd als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zu behandeln; Verfahrensrügen wegen angeblicher Art.103 GG-Verstöße sind im Rahmen dieser Beschwerde geltend zu machen. • Darlegungs- und Glaubhaftmachungspflicht: Der Antragsteller hat trotz mehrfacher Aufforderung nicht glaubhaft gemacht, dass er vergeblich mehrere vertretungsbefugte Personen um Mandatsübernahme ersucht hat; vertrauliche Korrespondenz als Einwand reicht nicht aus. • Erreichbarkeit aus dem Ausland: Der Antragsteller hat nicht dargelegt, warum er sich aus dem Ausland nicht per Post, Telefon oder Internet um Vertretung bemühen konnte. • Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung: Die Rechtsverfolgung erschien aussichtslos; zudem wurden die erforderlichen Angaben nicht rechtzeitig gemacht, so dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt. • Verfahrensfolge: Mangels Erfüllung der Voraussetzungen ist der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts unbegründet; das Zwischenverfahren ist unselbständig und gebührenfrei. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts wurde abgelehnt. Der BFH stellte fest, dass der Antragsteller seine Pflicht, ein erfolgloses Bemühen um Mandatsübernahme darzulegen und glaubhaft zu machen, nicht erfüllt hat. Zudem fehlt die Grundlage für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil die erforderlichen Angaben nicht rechtzeitig erbracht wurden. Die Beschwerde des Antragstellers ist als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zu behandeln; Verfahrensrügen sind binnen dieses Rechtszugs geltend zu machen. Damit ist dem Antragsteller kein Notanwalt zu bestellen und sein Antrag insgesamt unbegründet.