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Beschluss

6 A 2174/14

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2015:0218.6A2174.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 24. September 2014 bleibt ohne Erfolg. 3 Nach § 78b Abs. 1 ZPO, der gemäß § 173 Satz 1 VwGO in verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechend anwendbar ist, hat das Prozessgericht, falls, wie hier für das beabsichtigte Zulassungsverfahren (vgl. § 67 Abs. 4 Sätze 1 und 2 VwGO), eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt - bzw. durch einen sonstigen Bevollmächtigten i.S.v. § 67 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO - geboten ist, einem Beteiligten auf seinen Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen, wenn er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet (1.) und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint (2.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. 4 1. Die erstgenannte Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn der Beteiligte ihm zumutbare Anstrengungen zur Beauftragung eines Rechtsanwalts ergriffen hat, die nicht etwa wegen der Nichtzahlung eines Gebührenvorschusses oder wegen einer unzulässigen Vorbedingung des Beteiligten, sondern aus von ihm nicht zu verantwortenden Gründen erfolglos geblieben sind. Seine diesbezüglichen Bemühungen hat er innerhalb der Rechtsmittelfrist substanziiert darzulegen und nachzuweisen. 5 Vgl. BFH, Beschluss vom 18. Juni 2014 - X S 13/14 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2013 - 4 AV 3.12 -, juris; BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2012 - VIII ZB 80/11 -, juris, und vom 24. August 2011 - V ZA 14/11 -, juris; BSG, Beschluss vom 16. Oktober 2007 - B 6 KA 3/07 S, juris. 6 Das Gericht muss den fristgerechten Darlegungen des Beteiligten insbesondere entnehmen können, dass er eine angemessene Anzahl von Rechtsanwälten und welche Rechtsanwälte er um die Übernahme des Mandats gebeten hat und aus welchen Gründen sie hierzu nicht bereit waren. 7 Vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2012 - VIII ZB 80/11 -, juris, und vom 24. August 2011 - V ZA 14/11 -, juris. 8 Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin selbst dann nicht, wenn zu ihren Gunsten unterstellt wird, dass sie bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eine angemessene Anzahl in Betracht kommender Rechtsanwälte vergeblich um die Mandatsübernahme ersucht hat. 9 Das in Rede stehende Urteil ist der Klägerin mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung am 7. Oktober 2014 zugstellt worden, so dass die Frist zur Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) mit Ablauf des 7. November 2014 verstrichen ist. Innerhalb dieser Frist und zwar mit Schreiben vom 5. November 2014, hat die Klägerin lediglich einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gestellt und zur Begründung angeführt, sie habe sich, nachdem ihr erst am Abend des 3. Oktober (richtig: November) 2014 mitgeteilt worden sei, dass „kein Rechtsschutz durch die Gewerkschaft gewährt“ werde, „seit gestern selbstverständlich intensiv um einen Anwalt“ bemüht, jedoch habe sie „bislang erst von drei Anwälten (Herr Prof. Dr. jur. K. O. , S. ; Frau T. I. , I1. ; Herr I2. , N. ) eine Antwort erhalten und diese“ sei „leider negativ“ ausgefallen, so dass sie befürchten müsse, bis zum Fristablauf keinen zur Vertretung bereiten Anwalt zu finden. Diesem Schreiben ist somit nur zu entnehmen, dass die Klägerin, nachdem sie vergeblich versucht hatte, die Gewährung gewerkschaftlichen Rechtsschutzes zu erreichen, Kontakt u.a. zu den drei namentlich genannten Rechtsanwälten aufgenommen hat. Es verhält sich jedoch nicht zu den Gründen, die diese veranlasst haben, die Übernahme des Mandats abzulehnen. Die Namen der weiteren Rechtsanwälte, die die Klägerin angeblich ebenfalls um die Übernahme des Mandats gebeten hat, hat sie erst gar nicht genannt, geschweige denn dargelegt, aus welchen Gründen sie zur Mandatsübernahme nicht bereit waren. 10 Nachdem die Berichterstatterin die Klägerin unter dem 10. November 2014 darauf hingewiesen hatte, dass ihr Vorbringen den Darlegungsanforderungen nicht genügt, hat die Klägerin mit Schreiben vom 21. November 2014 weiter vorgetragen und diverse Unterlagen übersandt. Auch das hierdurch ergänzte Vorbringen der Klägerin wird indes - ungeachtet des Umstands, dass das genannte Schreiben und die ihm beigefügten Unterlagen erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingegangen sind - den Darlegungsanforderungen nicht gerecht. 11 Die Klägerin hat diesem Schreiben ihre an den Rechtsanwalt Prof. Dr. jur. O. , die Rechtsanwältin I. sowie die Rechtsanwälte H. und I2. gerichteten Schreiben vom 4. November 2014 beigefügt, mit denen sie diese gebeten hatte, sich mit ihr telefonisch in Verbindung zu setzen, falls sie zur Mandatsübernahme bereit seien. Ferner hat die Klägerin eine schriftliche Mitteilung des Rechtsanwalts I2. vom 11. November 2014 vorgelegt, wonach in der dortigen Kanzlei keine Bereitschaft zur Mandatsübernahme besteht. Auch diese Unterlagen lassen jedoch nicht erkennen, aus welchen Gründen die genannten Rechtsanwälte die Mandatsübernahme abgelehnt haben. 12 Die Klägerin hat ihrem Schreiben vom 21. November 2014 außerdem an fünf weitere Rechtsanwälte bzw. Rechtsanwaltskanzleien gerichtete Schreiben vom 7. November 2014 beigefügt, mit denen sie auch diese unter Hinweis auf den Fristablauf am 7. November 2014 gebeten hat, sich mit ihr telefonisch - und zwar unter Verwendung ihrer dienstlichen Telefonnummer - in Verbindung zu setzen, falls sie zur Mandatsübernahme bereit seien. Es ist jedoch weder ersichtlich, wann diese Schreiben übersandt worden sind, noch ersichtlich, ob der jeweilige Adressat hiervon bereits am 7. November 2014 - einem Freitag - und damit vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Kenntnis erlangt hat und Gelegenheit hatte, die Klägerin noch am selben Tag telefonisch an ihrem Arbeitsplatz zu erreichen. Dagegen könnte sprechen, dass Rechtsanwalt M. (Anwaltsbüro Dr. jur. L. und Kollegen) der Klägerin erst am 10. November 2014 und damit am folgenden Montag mitgeteilt hat, Mobbingverfahren würden dort nicht geführt. Überdies ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen die anderen von der Klägerin unter dem 7. November 2014 angeschriebenen Rechtsanwälte nicht bereit waren, das Mandat zu übernehmen. 13 Im Übrigen deutet nichts darauf hin, dass auch nur einer der von der Klägerin mit Schreiben vom 4. bzw. 7. November 2014 kontaktierten Rechtsanwälte die Übernahme des Mandats mit der Begründung abgelehnt hat, ihm verbleibe in Anbetracht der in Kürze ablaufenden Rechtsmittelfrist zu wenig Zeit, um sich in die Angelegenheit einzuarbeiten. Damit fehlt dem Vorbringen der Klägerin zugleich eine tragfähige Grundlage für ihre Annahme, der Umstand, dass ihr erst am Abend des 3. November 2014 mitgeteilt worden sei, ihr werde kein gewerkschaftlicher Rechtsschutz gewährt, sei ausschlaggebend dafür gewesen, dass sie innerhalb der Rechtsmittelfrist keinen vertretungsbereiten Anwalt gefunden habe. 14 Soweit die Klägerin anführt, sie habe unter dem 17. November 2014 weitere Rechtsanwälte - u.a. Rechtsanwalt U. - um die Übernahme des Mandats gebeten, lässt sie außer Acht, dass die Rechtsmittelfrist zu dieser Zeit bereits abgelaufen war. In diesem Zusammenhang sei mit Blick auf die Ausführungen der Klägerin im Schreiben vom 10. Februar 2015 angemerkt, dass Rechtsanwalt U. in ihrer Angelegenheit vor dem beschließenden Gericht nicht als Prozessbevollmächtigter aufgetreten ist. Er hat der Klägerin bereits mit Schreiben vom 21. November 2014 mitgeteilt, er könne das Mandat „aus Gründen der Arbeitsüberlastung“ nicht übernehmen. 15 2. Schließlich steht der Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO auch entgegen, dass die Rechtsverfolgung ohne Aussicht auf Erfolg ist. Das ist zwar nicht schon deshalb der Fall, weil kein Bevollmächtigter i.S.v. § 67 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt hat. Insoweit käme nach denselben Grundsätzen wie in Verfahren betreffend die Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht, wenn der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts rechtzeitig und mit den erforderlichen Angaben gestellt worden wäre. 16 Vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 24. Juni 2014 - VI ZR 226/13 -, juris; BFH, Beschluss vom 20. September 2013 - X S 32.13 -, juris. 17 Letzteres ist vorliegend, wie dargestellt, jedoch gerade nicht der Fall. 18 Dahinstehen kann nach alledem, ob die Klägerin sich auch entgegenhalten lassen müsste, in der Zeit vom 11. bis 21. Oktober 2014 ihren Urlaub im Allgäu verbracht zu haben, ohne zuvor verlässliche Informationen über die Voraussetzungen des von ihr zunächst angestrebten gewerkschaftlichen Rechtsschutzes bzw. die diesbezügliche Verfahrensweise des Bezirksverbandes Westfalen-Lippe der Deutschen Steuer-Gewerkschaft eingeholt zu haben. 19 Für ein Verfahren betreffend die Beiordnung eines Notanwalts entstehen keine Gerichtsgebühren. Kosten werden nicht erstattet. 20 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Die Regelung über die sofortige Beschwerde nach § 78b Abs. 2 ZPO ist in verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht anwendbar. 21 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. November 2011 - 2 B 125.11 -.