Beschluss
IX B 27/13
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
• Ein nicht in der mündlichen Verhandlung wiederholter Beweisantrag gilt als aufgegeben (§ 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO).
• Ein Sachverständigengutachten wäre nach der maßgeblichen Auffassung des Finanzgerichts ungeeignet gewesen, die tatsächliche Höhe von Bauaufwendungen im Einzelfall festzustellen.
• Vorwürfe unzureichender Akteneinsicht sind substantiiert darzulegen; gegen etwaige Verbote stehen Erinnerung und Beschwerde als Rechtsbehelfe zur Verfügung.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Finanzgerichtsentscheidung zur Beweiswürdigung und Akteneinsicht abgewiesen • Die Beschwerde hat keinen Erfolg. • Ein nicht in der mündlichen Verhandlung wiederholter Beweisantrag gilt als aufgegeben (§ 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO). • Ein Sachverständigengutachten wäre nach der maßgeblichen Auffassung des Finanzgerichts ungeeignet gewesen, die tatsächliche Höhe von Bauaufwendungen im Einzelfall festzustellen. • Vorwürfe unzureichender Akteneinsicht sind substantiiert darzulegen; gegen etwaige Verbote stehen Erinnerung und Beschwerde als Rechtsbehelfe zur Verfügung. Die Klägerin, fachkundig vertreten, begehrte in einem steuergerichtlichen Verfahren die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Feststellung der Höhe von Baukosten. Sie stellte hierzu schriftlich einen Beweisantrag, wiederholte diesen jedoch nicht in der mündlichen Verhandlung. Weiter rügte die Klägerin mangelnde Gewährung der Akteneinsicht, insbesondere ein angebliches Verbot, Kopien aus der Akte zu fertigen. Das Finanzgericht traf Entscheidungen zur Beweisaufnahme und zur Akteneinsicht, gegen die die Klägerin Beschwerde bzw. Nichtzulassungsbeschwerde einlegte. Der Bundesfinanzhof prüfte, ob das FG verfahrensfehlerhaft gehandelt habe und ob die Beweiserhebung oder Akteneinsicht rechtswidrig verweigert wurde. • Die Beschwerde ist unbegründet; es liegen keine Verfahrensfehler des Finanzgerichts vor (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 76 Abs. 2 FGO). • Die Klägerin hat ihren schriftlich gestellten Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung nicht erneuert und damit auf die Beweiserhebung verzichtet (§ 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO). • Sogar bei Durchführung eines Sachverständigengutachtens hätte nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Finanzgerichts der Gutachter nicht feststellen können, in welcher konkreten Höhe im Einzelfall Aufwendungen tatsächlich getätigt worden sind; der Beweiszweck wäre daher nicht erreicht worden. • Die Behauptung, das Finanzgericht habe das Anfertigen von Kopien aus der Akte untersagt, ist nicht substantiiert dargelegt und auch nicht erkennbar. Gegen ein solches Verbot hätte die Klägerin die Erinnerung nach § 133 FGO oder die Beschwerde nach § 128 Abs. 1 FGO einlegen können. • Auf eine weitergehende Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO verzichtet. Der Bundesfinanzhof hat die Beschwerde zurückgewiesen. Die Klägerin hat ihren Beweisantrag durch Unterlassen der Wiederholung in der mündlichen Verhandlung aufgegeben, sodass keine Beweiserhebung geboten war; zudem wäre ein Sachverständigengutachten nach Auffassung des Finanzgerichts ungeeignet gewesen, die tatsächliche Höhe der Bauaufwendungen zu ermitteln. Behauptungen über ein Verbot, Kopien aus der Akte anzufertigen, sind nicht ausreichend substantiiert und hätten mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln (Erinnerung, Beschwerde) angegriffen werden können. Damit bleibt die Entscheidung des Finanzgerichts in den angegriffenen Punkten bestehen und die Beschwerde ist erfolglos.