Beschluss
V B 125/12
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem zum Pauschalpreis angebotenen Menü mit unterschiedlich zu besteuernden Bestandteilen (Speisen ermäßigt, Getränk regelbesteuert) sind die Umsätze als getrennte Lieferungen zu behandeln.
• Ist ein einheitlicher Preis auf zwei unterschiedlich zu besteuernde Leistungen zu verteilen, ist die einfachstmögliche Berechnungs- oder Bewertungsmethode anzuwenden; im Streitfall ist dies die lineare Aufteilung nach den Einzelverkaufspreisen der Menübestandteile.
• Die vom Unternehmer gewählte interne Preisaufteilung übersteuert nicht die steuerliche Aufteilungsregel; Preisbestimmungsautonomie entbindet nicht von der Anwendung der steuerrechtlich gebotenen Aufteilungsmethode.
Entscheidungsgründe
Aufteilung eines Pauschalpreises für unterschiedlich besteuerte Menübestandteile • Bei einem zum Pauschalpreis angebotenen Menü mit unterschiedlich zu besteuernden Bestandteilen (Speisen ermäßigt, Getränk regelbesteuert) sind die Umsätze als getrennte Lieferungen zu behandeln. • Ist ein einheitlicher Preis auf zwei unterschiedlich zu besteuernde Leistungen zu verteilen, ist die einfachstmögliche Berechnungs- oder Bewertungsmethode anzuwenden; im Streitfall ist dies die lineare Aufteilung nach den Einzelverkaufspreisen der Menübestandteile. • Die vom Unternehmer gewählte interne Preisaufteilung übersteuert nicht die steuerliche Aufteilungsregel; Preisbestimmungsautonomie entbindet nicht von der Anwendung der steuerrechtlich gebotenen Aufteilungsmethode. Die Antragstellerin (GmbH, Franchisenehmer) verkaufte "Sparmenüs" zum Pauschalpreis, die Speisen (ermäßigter Steuersatz) und Getränke (Regelsteuersatz) enthielten. Der Menüpreis lag unter der Summe der Einzelpreise; der Preisnachlass wurde intern überwiegend dem Getränk zugewiesen, sodass dessen Anteil am Menüpreis deutlich sank. Das Finanzamt hielt diese Aufteilung für missbräuchlich und nahm eine lineare Aufteilung des Pauschalpreises im Verhältnis der Einzelverkaufspreise vor. Die Antragstellerin beantragte Aussetzung der Vollziehung der geänderten Umsatzsteuerbescheide und berief sich auf Preisbildungsautonomie und ein BMF-Schreiben, das eine bevorzugte Rabattgewährung bei Getränken als gerechtfertigt ansah. Das Finanzgericht lehnte die Aussetzung ab; der BFH bestätigte diese Entscheidung im AdV-Verfahren. • Summarische Prüfung im AdV-Verfahren genügt, um die Frage der Aussetzung der Vollziehung zu beurteilen; ernstliche Zweifel sind nicht gegeben (§128 Abs.3 i.V.m. §69 FGO). • Bei Zusammenfassung von Speise und Getränk in einem Pauschalangebot liegen umsatzsteuerlich zwei selbständige Lieferungen vor, die gesondert zu besteuern sind (§12 Abs.2 Nr.1 UStG einschlägig für Speisen). • Ein einheitliches Entgelt für unterschiedlich zu besteuernde Leistungen ist aufzuteilen; dabei ist die nach Rechtsprechung des EuGH und des BFH "einfachstmögliche Berechnungsmethode" anzuwenden. Im Streitfall ist die lineare Aufteilung nach den Einzelverkaufspreisen sachgerecht und einfach durchführbar. • Die vom Unternehmer vorgeschlagene Aufteilung nach Kosten der Einzellieferungen führt zu erheblichem Ermittlungsaufwand und zu Schwankungen durch unterjährige Preisänderungen; sie ist daher nicht als "einfachstmöglich" anzusehen. • Preisbestimmungs- oder Aufteilungsautonomie des Unternehmers endet dort, wo sie steuerliche Rechtsfolgen hervorruft; die steuerliche Aufteilungspflicht schränkt die interne Zuordnung ein. • Das zitierte BMF-Schreiben begründet keinen durchsetzbaren Rechtsanspruch und schafft für die Gerichte keine bindende Grundlage; es begründet daher keinen Vertrauensschutz. Die Beschwerde ist unbegründet; es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der geänderten Umsatzsteuerbescheide. Der BFH bestätigt die vom Finanzamt zugrundeliegende lineare Aufteilung des Pauschalpreises nach den Einzelverkaufspreisen der Menübestandteile als sachgerechte, einfachstmögliche Methode. Die interne Zuweisung des Rabatts vornehmlich auf das Getränk ist steuerlich nicht zu akzeptieren, weil sie die erforderliche transparente und einfache Aufteilungsmethode nicht erfüllt. Das BMF-Schreiben rechtfertigt keine abweichende Behandlung und begründet keinen Vertrauensschutz für die Antragstellerin.