Urteil
XI R 11/12
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 13c UStG erfasst auch Globalzessionen; der Abtretungsempfänger haftet für in der abgetretenen Forderung enthaltene Umsatzsteuer, soweit er den entsprechenden Betrag vereinnahmt hat.
• Vereinnahmung i.S. von § 13c UStG liegt auch vor, wenn ein vorläufiger Insolvenzverwalter abgetretene Forderungen einzieht und den Erlös an den Zessionar weiterleitet.
• Der Umsatzsteueranteil ist unselbständiger Teil der abgetretenen Forderung; zivilrechtliche Gestaltungen, die die Abtretung auf einen Nettobetrag beschränken sollen, sind nicht wirksam gegenüber der steuerrechtlichen Haftung.
• Offenlegung der Zession ist für die Haftung nach § 13c UStG nicht erforderlich; entscheidend ist die faktische Vereinnahmung des Forderungsbetrags durch den Abtretungsempfänger.
• § 13c UStG ist mit dem Rechtsstaatsgebot und europäischem Recht vereinbar; die Vorschrift ist hinreichend bestimmt.
Entscheidungsgründe
Haftung des Zessionars bei Globalzession: Vereinnahmung durch Weiterleitung löst §13c UStG aus • § 13c UStG erfasst auch Globalzessionen; der Abtretungsempfänger haftet für in der abgetretenen Forderung enthaltene Umsatzsteuer, soweit er den entsprechenden Betrag vereinnahmt hat. • Vereinnahmung i.S. von § 13c UStG liegt auch vor, wenn ein vorläufiger Insolvenzverwalter abgetretene Forderungen einzieht und den Erlös an den Zessionar weiterleitet. • Der Umsatzsteueranteil ist unselbständiger Teil der abgetretenen Forderung; zivilrechtliche Gestaltungen, die die Abtretung auf einen Nettobetrag beschränken sollen, sind nicht wirksam gegenüber der steuerrechtlichen Haftung. • Offenlegung der Zession ist für die Haftung nach § 13c UStG nicht erforderlich; entscheidend ist die faktische Vereinnahmung des Forderungsbetrags durch den Abtretungsempfänger. • § 13c UStG ist mit dem Rechtsstaatsgebot und europäischem Recht vereinbar; die Vorschrift ist hinreichend bestimmt. Die Klägerin war Sicherungsnehmerin einer Globalzession, durch die die GmbH ihr gegenwärtige und zukünftige Forderungen abtrat. Nach Insolvenzantrag ordnete das Amtsgericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter an, der mit richterlicher Ermächtigung Forderungen einzog. Vor Verfahrenseröffnung schlossen Klägerin und vorläufiger Insolvenzverwalter eine Vereinbarung über Abgeltung von Absonderungsrechten und bewerteten die Sicherheiten mit 250.000 €. Der Insolvenzverwalter zahlte in zwei Teilbeträgen insgesamt 250.000 € an die Klägerin, wovon anteilig 102.548,27 € Forderungen aus abgetretenen Umsätzen betrafen. Das Finanzamt setzte Haftung nach § 191 AO i.V.m. § 13c UStG fest und machte 19% Umsatzsteuer in Höhe von 16.373,26 € geltend. FG und BFH haben die Haftung bestätigt; die Klägerin rügte u.a. fehlende Vereinnahmung und verfassungsrechtliche Bedenken. • Rechtliche Grundlage: § 13c UStG begründet eine Haftung des Abtretungsempfängers für die in abgetretenen Forderungen enthaltene Umsatzsteuer; Anspruch kann nach § 191 AO durch Haftungsbescheid geltend gemacht werden. • Begriff der Vereinnahmung: Vereinnahmt hat der Abtretungsempfänger nach § 13c UStG, wenn er einen Zahlungseingang aus der abgetretenen Forderung erhalten hat; dies entspricht den Grundsätzen der Ist-Besteuerung. • Anwendungsbereich auf Globalzession: Der weit gefasste Gesetzeswortlaut und Entstehungsgeschichte zeigen, dass Globalzessionen erfasst sind; eine Beschränkung auf offen gelegte Zessionen oder nur eigene Einziehung durch den Zessionar ergibt sich nicht. • Weiterleitung durch Insolvenzverwalter als Vereinnahmung: Wird der abgetretene Forderungsbetrag vom vorläufigen Insolvenzverwalter eingezogen und an den Zessionar weitergeleitet, kann dies eine Vereinnahmung im Sinne des § 13c UStG begründen, weil der Zessionar über den Betrag verfügen kann. • Umsatzsteuer als Bestandteil der Forderung: Die Umsatzsteuer ist zivilrechtlich unselbständiger Teil der Bruttoforderung; eine Vereinbarung, den Zahlbetrag als Nettobetrag ohne Umsatzsteuer zu vereinbaren, ändert nichts an der steuerlichen Haftung. • Keine Abzugsberechtigung des Insolvenzverwalters: Der Insolvenzverwalter konnte die Umsatzsteuer nicht vor Weiterleitung als Masseverbindlichkeit abziehen, da die Steuerforderung vor Eröffnung entstanden und daher Insolvenzforderung war. • Rechtssicherheit: § 13c UStG ist hinreichend bestimmt und mit unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar; die Haftung ist vorhersehbar und berechenbar. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen. Der BFH bestätigt die Haftung der Klägerin als Abtretungsempfängerin nach § 191 AO i.V.m. § 13c UStG in Höhe von 16.373,26 €, weil sie durch die Weiterleitung des eingezogenen Forderungsbetrags durch den vorläufigen Insolvenzverwalter über den entsprechenden Teil des Bruttobetrags verfügt hat. Maßgeblich ist die faktische Vereinnahmung des Forderungsbetrags einschließlich des darin enthaltenen Umsatzsteueranteils; zivilrechtliche Absprachen über einen angeblichen Nettobetrag oder die fehlende Offenlegung der Zession verhindern die steuerrechtliche Haftung nicht. Die Norm ist verfassungskonform und europarechtskonform anzuwenden, sodass das Finanzamt die Haftung zu Recht festgesetzt hat.