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Beschluss

XI S 2/13 (PKH)

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Partei kann die Entpflichtung eines beigeordneten Rechtsanwalts verlangen; in parteiellen Verfahren gilt die Parteiherrschaft. • §142 Abs.1 FGO i.V.m. §121 Abs.1 ZPO gewährt der Partei das Recht, die Beiordnung aufzuheben; §48 Abs.2 BRAO steht dem nicht entgegen. • Wird das Mandat des beigeordneten Rechtsanwalts wirksam niedergelegt und entstehen der Staatskasse keine zusätzlichen Kosten, ist die Beiordnung aufzuheben und ein neuer Bevollmächtigter beizuordnen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung und Neu-Beiordnung bei Mandatsniederlegung des beigeordneten Rechtsanwalts • Eine Partei kann die Entpflichtung eines beigeordneten Rechtsanwalts verlangen; in parteiellen Verfahren gilt die Parteiherrschaft. • §142 Abs.1 FGO i.V.m. §121 Abs.1 ZPO gewährt der Partei das Recht, die Beiordnung aufzuheben; §48 Abs.2 BRAO steht dem nicht entgegen. • Wird das Mandat des beigeordneten Rechtsanwalts wirksam niedergelegt und entstehen der Staatskasse keine zusätzlichen Kosten, ist die Beiordnung aufzuheben und ein neuer Bevollmächtigter beizuordnen. Die Antragstellerin erhielt Prozesskostenhilfe und Rechtsanwältin A wurde ihr im Revisionsverfahren beigeordnet. Rechtsanwalt B teilte dem BFH mit, dass Rechtsanwältin A das Mandat niedergelegt habe und beantragte ihre Entpflichtung sowie seine Beiordnung. Dem Antrag lagen eine Vollmacht der Antragstellerin und das Schreiben der Rechtsanwältin vom 13.02.2013 bei, in dem diese ihre Berufstätigkeit beendete und erklärte, keine Gebühren abzurechnen. Die Antragstellerin verlangte daher die Aufhebung der bisherigen Beiordnung und die Beiordnung des neuen Prozessbevollmächtigten. Es ging nicht um zusätzliche Kostenbelastung der Staatskasse oder ein Verschulden der Antragstellerin. • Die Beiordnung ist in parteiorientierten Verfahren der Parteiherrschaft unterworfen; die Partei kann die Entpflichtung ihres beigeordneten Rechtsanwalts verlangen (§142 Abs.1 FGO i.V.m. §121 Abs.1 ZPO). • §48 Abs.2 BRAO, der dem beigeordneten Rechtsanwalt ein Aufhebungsrecht bei wichtigem Grund einräumt, schließt das Antragsrecht der Partei nicht aus; aus der Rechtsanwaltsvorschrift lässt sich kein Verbot für die Partei ableiten, selbst die Aufhebung zu beantragen. • Die Beiordnung verliert ihren Zweck, wenn der beigeordnete Rechtsanwalt mangels Prozessvollmacht nicht mehr für die Partei handeln kann; die Mandatsniederlegung der beigeordneten Rechtsanwältin machte die weitere Beiordnung sinnlos. • Ein Anspruch auf Beiordnung eines neuen Prozessbevollmächtigten besteht regelmäßig, wenn hierdurch der Staatskasse keine Mehrkosten entstehen oder die Partei das Vertrauensverhältnis nicht schuldhaft gestört hat. Im Streitfall hatte die beigeordnete Rechtsanwältin das Mandat aufgrund ihrer bevorstehenden Berufsausstiegs niedergelegt; die Antragstellerin trug daran kein Verschulden. • Da die zunächst beigeordnete Rechtsanwältin keine Kosten liquidiert hat und dies auch nicht beabsichtigt, entstehen durch die Beiordnung des neuen Rechtsanwalts keine zusätzlichen Anwaltskosten. • Als Zeitpunkt der Wirksamkeit ist der Zugang der neuen Prozessvollmacht beim Gericht maßgeblich (hier 07.03.2013). • Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Dem Antrag der Antragstellerin wird stattgegeben: Die Beiordnung der bisherigen Rechtsanwältin A wird aufgehoben und Rechtsanwalt B wird der Antragstellerin als Prozessbevollmächtigter beigeordnet. Die Aufhebung ist gerechtfertigt, weil die beigeordnete Rechtsanwältin ihr Mandat wegen Beendigung der Berufstätigkeit niedergelegt hat und die Antragstellerin dies nicht zu vertreten hat. Zudem entstehen der Staatskasse keine zusätzlichen Kosten, da die zunächst beigeordnete Rechtsanwältin keine Gebühren geltend gemacht hat. Die Wirksamkeit der neuen Beiordnung beginnt mit dem Zugang der neuen Prozessvollmacht am 07.03.2013. Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei.