Beschluss
7 D 2046/12
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2013:0516.7D2046.12.0A
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Leitsätze
1. Ein Anspruch auf Beiordnung eines neuen Prozessbevollmächtigten besteht grundsätzlich nur, wenn entweder der Staatskasse dadurch keine höheren Ausgaben entstehen oder der zunächst beigeordnete Prozessbevollmächtigte den Kläger ohne dessen Zutun aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mehr vertreten kann oder der Kläger Veranlassung hatte, das Mandatsverhältnis aus einem Grund zu beenden, der auch einen vermögenden Kläger veranlasst hätte, sich von seinem Wahlanwalt zu trennen.
2. Die Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Rechtsverfolgung sind sowohl für die nach einer erfolgten Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 121 Abs. 2 ZPO zu treffende Beiordnungsentscheidung als auch deren Abänderung in Bezug auf die Person des beigeordneten Rechtsanwalts grundsätzlich unerheblich.
3. Zum erstinstanzlichen Rechtszug, für den gemäß § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, gehört auch ein auf Fortsetzung des Verfahrens gerichteter Antrag, zu dessen Begründung geltend gemacht wird, dass das Verfahren mangels wirksamer Klagerücknahme nicht beendet ist.
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 10. Oktober 2012 - 6 K 1838/10.DA - abgeändert.
Die Beiordnung von Rechtsanwalt xxx im Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 21. Juli 2011 - 6 K 1838/10.DA - wird mit Wirkung vom 21. September 2012 aufgehoben. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt zzz in B-Stadt ab dem 21. September 2012 wird abgelehnt.
Die weitergehende Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Anspruch auf Beiordnung eines neuen Prozessbevollmächtigten besteht grundsätzlich nur, wenn entweder der Staatskasse dadurch keine höheren Ausgaben entstehen oder der zunächst beigeordnete Prozessbevollmächtigte den Kläger ohne dessen Zutun aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mehr vertreten kann oder der Kläger Veranlassung hatte, das Mandatsverhältnis aus einem Grund zu beenden, der auch einen vermögenden Kläger veranlasst hätte, sich von seinem Wahlanwalt zu trennen. 2. Die Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Rechtsverfolgung sind sowohl für die nach einer erfolgten Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 121 Abs. 2 ZPO zu treffende Beiordnungsentscheidung als auch deren Abänderung in Bezug auf die Person des beigeordneten Rechtsanwalts grundsätzlich unerheblich. 3. Zum erstinstanzlichen Rechtszug, für den gemäß § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, gehört auch ein auf Fortsetzung des Verfahrens gerichteter Antrag, zu dessen Begründung geltend gemacht wird, dass das Verfahren mangels wirksamer Klagerücknahme nicht beendet ist. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 10. Oktober 2012 - 6 K 1838/10.DA - abgeändert. Die Beiordnung von Rechtsanwalt xxx im Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 21. Juli 2011 - 6 K 1838/10.DA - wird mit Wirkung vom 21. September 2012 aufgehoben. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt zzz in B-Stadt ab dem 21. September 2012 wird abgelehnt. Die weitergehende Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen. I. Der Kläger begehrt nach erfolgter Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts erneut Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts. Das Verwaltungsgericht Darmstadt bewilligte dem Kläger mit Beschluss vom 21. Juli 2011 - 6 K 1838/10.DA - Prozesskostenhilfe und ordnete ihm Rechtsanwalt xxx zur Vertretung im gegen die Ausweisung des Klägers gerichteten Verwaltungsstreitverfahren erster Instanz bei. Am 16. August 2011 erteilte der Kläger in diesem Verwaltungsstreitverfahren den Rechtsanwälten yyy Vollmacht. In der den Wahlanwälten erteilten Vollmachtsurkunde vom 16. August 2011 heißt es „Die Vollmacht umfasst auch Prozessvollmacht, Zustellvollmacht und berechtigt zum Geldempfang. Der Auftrag ist nicht von einer Bedingung abhängig.“ Mit am 7. September 2012 beim Verwaltungsgericht Darmstadt eingegangenem Schreiben vom 6. September 2012 erklärte Rechtsanwalt yyy die Rücknahme der Klage. Das Verwaltungsgericht Darmstadt stellte daraufhin mit Beschluss vom 7. September 2012 - 6 K 1838/10.DA - das Verfahren ein. Am 21. September 2012 beantragte der Kläger, nunmehr vertreten durch den im Rubrum bezeichneten Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt zzz, „1) Dass Gerichtsverfahren weiter durchzuführen, 2) Hilfsweise Wiedereinsetzung zu gewähren, 3) Dem Kläger PKH zu gewähren unter Beiordnung des UZ“ Zur Begründung führte der Kläger aus, die Klagerücknahme sei unwirksam. Der frühere Prozessbevollmächtigte habe sie ohne sein Einverständnis und ohne Absprache mit ihm abgegeben. Dieses prozessuale Verhalten sei durch die Vollmacht nicht gedeckt. Im Übrigen sei ein deliktisches Verhalten eines Vertreters dem Vertretenen sowieso nicht zurechenbar. Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat mit dem angegriffenen Beschluss vom 10. Oktober 2012 den Prozesskostenhilfe- und den Beiordnungsantrag des Klägers abgelehnt. Da dem Kläger bereits Prozesskostenhilfe bewilligt worden sei, komme allenfalls eine Abänderung des Beschlusses vom 21. Juli 2011 im Hinblick auf den beigeordneten Rechtsanwalt in Betracht. Diese scheitere jedoch daran, dass das Verwaltungsstreitverfahren infolge der wirksamen Klagerücknahme vom 7. September 2012 beendet sei. Am 23. Oktober 2012 hat der Kläger Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 10. Oktober 2012 erhoben. II. Die Beschwerde hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg und ist im Übrigen unbegründet. 1. Der vom anwaltlich vertretenen Kläger im Zusammenhang mit dem Antrag auf Fortsetzung des Verwaltungsstreitverfahrens ausdrücklich gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines jetzigen Prozessbevollmächtigten hat mangels Rechtsschutzbedürfnisses keinen Erfolg. Denn dem Kläger ist mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 21. Juli 2011 bereits Prozesskostenhilfe bewilligt worden, die sich nach § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 166 VwGO auf den gesamten erstinstanzlichen Rechtszug erstreckt. Zum erstinstanzlichen Rechtszug, für den Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, gehört auch ein auf Fortsetzung des Verfahrens gerichteter Antrag, zu dessen Begründung geltend gemacht wird, dass das Verfahren mangels wirksamer Klagerücknahme nicht beendet ist. 2. Der im Schreiben vom 21. September 2012 sinngemäß enthaltene Antrag, ab diesem Zeitpunkt die Beiordnung von Rechtsanwalt xxx im Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 21. Juli 2011 aufzuheben und den jetzigen Prozessbevollmächtigten beizuordnen, hat nur Erfolg, soweit die Entpflichtung des bislang beigeordneten Rechtsanwalts begehrt wird. a) Der Antrag des Klägers, die Beiordnung von Rechtsanwalt xxx mit Wirkung ab 21. September 2012 aufzuheben, ist zulässig und begründet. Ein Antrag der Partei, den ihr im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt zu entpflichten, ist im Verwaltungsstreitverfahren statthaft. Denn in Verfahren, in denen der Verfügungsgrundsatz Geltung beansprucht, steht der Partei grundsätzlich die Entscheidung frei, sich (weiterhin) von einem (bestimmten) Rechtsanwalt vertreten zu lassen. § 48 Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung, wonach der Rechtsanwalt (nur) aus wichtigem Grund die Aufhebung der Beiordnung beantragen kann, verhält sich nicht zu einem Antragsrecht der Partei und lässt auf dessen Bestehen oder Nichtbestehen auch keine Rückschlüsse zu. Die Rechtsmacht der Partei, dem Rechtsanwalt durch Widerruf der Prozessvollmacht die Möglichkeit der Prozessvertretung zu entziehen, nimmt ihr nicht das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Aufhebung der Beiordnung. Denn jedenfalls besteht im Hinblick auf den gerichtlichen Beiordnungsbeschluss ein schutzwürdiges Klarstellungsinteresse der Partei (vgl. zu Vorstehendem: BVerwG, Beschluss vom 9. August 2001 - BVerwG 8 PKH 10/00, 8 C 20/00 - juris; BFH, Beschluss vom 19. März 2013 - XI S 2/13 (PKH) - juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 13. Januar 2003 - 4 W 66/03 - MDR 2003, 712; Musielak/Fischer, ZPO, 9. Auflage 2012, § 121 Rdnr. 24 ff., a. A. Zöller/Geimer, ZPO, 29. Auflage 2012, § 121 Rdnr. 34; jeweils m. w. N.). Der Antrag auf Aufhebung der Beiordnung von Rechtsanwalt xxx ist auch begründet. In Verfahren, in denen der Verfügungsgrundsatz gilt, kann die Partei die Aufhebung der Beiordnung und damit die Entpflichtung des ihr beigeordneten Rechtsanwalts verlangen, ohne dass hierfür ein wichtiger Grund vorliegen müsste (BFH, a. a. O.; OLG Nürnberg, a. a. O.). Hier kommt hinzu, dass die Beiordnung des Rechtsanwalts xxx ihren Sinn verloren hat. Denn dessen Prozessvollmacht erlosch gegenüber dem Verwaltungsgericht am 19. August 2011 mit der Anzeige der vom Kläger ausgehenden Beendigung des Mandatsverhältnisses und der Beauftragung der Rechtsanwälte yyy als Wahlanwälte. b) Ein Anspruch des Klägers auf Beiordnung seines nunmehrigen Prozessbevollmächtigten zzz im Wege der Prozesskostenhilfe besteht dagegen nicht. Ein gewillkürter Anwaltswechsel der Partei bedeutet nicht, dass ihr der neue Prozessbevollmächtigte automatisch beigeordnet wird. Ein Anspruch auf Beiordnung des neuen Prozessbevollmächtigten besteht vielmehr grundsätzlich nur, wenn entweder der Staatskasse dadurch keine höheren Ausgaben entstehen oder der zunächst beigeordnete Prozessbevollmächtigte den Kläger ohne dessen Zutun aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mehr vertreten kann oder der Kläger Veranlassung hatte, das Mandatsverhältnis aus einem Grund zu beenden, der auch einen vermögenden Kläger veranlasst hätte, sich von seinem Wahlanwalt zu trennen (vgl. BFH, a. a. O.). Keine dieser Fallgestaltungen ist im Fall des Klägers gegeben. Namentlich liegt kein triftiger Grund vor, der den Kläger berechtigt hätte, dem beigeordneten Rechtsanwalt xxx das Mandat zu entziehen. Eine vom Kläger behauptete Klagerücknahme ohne sein Einverständnis und Wissen sowie ohne vorherige Absprache ist nämlich nicht durch den beigeordneten Rechtsanwalt xxx erfolgt, sondern durch den vom Kläger am 16. August 2011 beauftragten Wahlanwalt yyy. Die Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Rechtsverfolgung - hier des Antrags auf Fortsetzung des Verfahrens wegen vermeintlich unwirksamer Klagerücknahme -, die das Verwaltungsgericht der Sache nach geprüft hat, sind sowohl für die nach einer erfolgten Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 121 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 166 VwGO zu treffende Beiordnungsentscheidung als auch für deren hier in Rede stehende Abänderung in Bezug auf die Person des beigeordneten Rechtsanwalts grundsätzlich unerheblich. Eine Entscheidung über die Kosten von Beschwerden in Prozesskostenhilfeverfahren ist vom Gericht grundsätzlich nicht zu treffen. §§ 161 Abs. 1, 154 ff. VwGO, nach denen eine gerichtliche Kostenentscheidung von Amts wegen ergeht, verhalten sich nur zur Frage der Kostenerstattung zwischen den Beteiligten. Gemäß § 127 Abs. 4 ZPO i. V. m. § 166 VwGO haben die am Beschwerdeverfahren in einer Prozesskostenhilfeangelegenheit Beteiligten keine Kosten zu erstatten. Von der dem Gericht gemäß § 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) eröffneten Möglichkeit, bei teilweisem Erfolg einer Beschwerde in Prozesskostenhilfeverfahren die anfallende Gebühr auf die Hälfte zu ermäßigen oder zu bestimmen, dass keine Gebühr zu erheben ist, macht das Beschwerdegericht keinen Gebrauch. Denn der Kläger hat mit seiner Beschwerde nur in geringfügigem Umfang Erfolg gehabt. Es bleibt damit bei einer Gebührenschuld des Klägers in Höhe von 50,00 € nach §§ 22 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).