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Beschluss

VII B 44/12

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Revision ist nicht zuzulassen, wenn kein Revisionszulassungsgrund vorliegt. • Die Frage, ob eine Nutzung eines Wasserfahrzeugs privat oder gewerblich ist, ist anhand der Umstände des Einzelfalls nach den vom EuGH entwickelten Grundsätzen zu beurteilen. • Für die Steuerbefreiung von Energieerzeugnissen bei Wasserfahrzeugen kann der Mitgliedstaat durch Regelung sicherstellen, dass steuerfreie Verwendung nur bei ausschließlicher Nutzung zu steuerfreien Zwecken erfolgt (§60 Abs.7 EnergieStV trägt diese Beschränkung).
Entscheidungsgründe
Keine Revisionszulassung bei unklarer Abgrenzung gemeinnütziger und gewerblicher Schifffahrt • Eine Revision ist nicht zuzulassen, wenn kein Revisionszulassungsgrund vorliegt. • Die Frage, ob eine Nutzung eines Wasserfahrzeugs privat oder gewerblich ist, ist anhand der Umstände des Einzelfalls nach den vom EuGH entwickelten Grundsätzen zu beurteilen. • Für die Steuerbefreiung von Energieerzeugnissen bei Wasserfahrzeugen kann der Mitgliedstaat durch Regelung sicherstellen, dass steuerfreie Verwendung nur bei ausschließlicher Nutzung zu steuerfreien Zwecken erfolgt (§60 Abs.7 EnergieStV trägt diese Beschränkung). Die Klägerin ist eine Gesellschaft, die Reisen mit einem historischen Segelschiff organisiert; Eigentümer des Schiffes ist ein gemeinnütziger Verein, dessen Zweck Erhalt und Nutzung des Schiffes ist. Zwischen Klägerin und Verein besteht ein Vertrag über entgeltliche Nutzung des Schiffes; der Verein stellt Schiffsführer und Stammbesatzung, teils unentgeltlich, teils gegen Vergütung. Mit dem Schiff finden Ausbildungs- und Ausbildungsreisen statt, die offenbar unentgeltlich sind; daneben werden gegen Entgelt Gästefahrten angeboten, deren Erlöse der Unterhaltung und Finanzierung der Ausbildungsfahrten dienen. Das Hauptzollamt setzte gegen die Klägerin Energiesteuerfest und versagte die Steuerbefreiung nach §27 EnergieStG mit der Begründung, die Tätigkeit sei nicht gewerblich. Das Finanzgericht wies die Klage ab und stellte fest, die Klägerin handele nicht gewerbsmäßig; zudem werde das Schiff nicht ausschließlich zu steuerfreien Zwecken eingesetzt, worauf §60 Abs.7 EnergieStV abstelle. Die Klägerin beantragte die Zulassung der Revision, das Gericht lehnt dies ab. • Die Beschwerde und damit die Zulassung der Revision sind unbegründet, weil kein Revisionszulassungsgrund nach §115 FGO vorliegt. • Zur Abgrenzung privater und gewerblicher Nutzung verweist der Senat auf die EuGH-Rechtsprechung zur Energiesteuer-Richtlinie; die Anwendung dieser Grundsätze erfordert eine einzelfallbezogene Würdigung, hier führte die tatsächliche Gesamtwürdigung des FG zur Erkenntnis fehlender Gewerbsmäßigkeit. • Selbst wenn die Klägerin gewerblich tätig wäre, steht §60 Abs.7 EnergieStV einer Steuerbefreiung entgegen, weil die Verwendung des Schiffes nicht ausschließlich zu steuerfreien Zwecken erfolgt; diese nationale Beschränkung ist mit Unionsrecht vereinbar, da Art.14 Abs.1 der Richtlinie den Mitgliedstaaten die Festlegung von Anwendungsvoraussetzungen ausdrücklich erlaubt. • Die vorliegende Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. §115 Abs.2 Nr.1 FGO und rechtfertigt keine Fortbildung des Energiesteuerrechts; es handelt sich überwiegend um eine entscheidungserhebliche Würdigung des Einzelfalls. • Ein behaupteter Verfahrensmangel nach §115 Abs.2 Nr.3 FGO ist nicht erkennbar; eine Zulassung nach §126 Abs.4 FGO kommt nicht in Betracht, weil keine Aussicht besteht, dass die Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren klärungsbedürftig im Interesse der Allgemeinheit wäre. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen; die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund vorliegt. Das Finanzgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Klägerin und der Verein vorliegend nicht als gewerbsmäßiger Schifffahrtsbetrieb anzusehen sind und zudem die Nutzung des Schiffes nicht ausschließlich zu steuerfreien Zwecken erfolgt. Daher greift die Steuerbefreiung des §27 EnergieStG nicht, zumal §60 Abs.7 EnergieStV die Anwendung der Befreiung auf ausschließlich steuerfreie Verwendungen beschränkt. Eine grundsätzliche oder unionsrechtliche Klärung, die die Zulassung der Revision rechtfertigen würde, ist nicht gegeben, sodass die angefochtene Entscheidung Bestand hat.