Beschluss
V S 30/12
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anhängigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens beim EuGH kann veränderte Umstände i.S. von §69 Abs.6 Satz2 FGO begründen und damit die Änderung oder Aufhebung einer Entscheidung rechtfertigen.
• Bei summarischer Prüfung können die Anhängigkeit eines EuGH-Verfahrens und die Möglichkeit einer abweichenden unionsrechtlichen Lösung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheids begründen und somit die Aufhebung der Vollziehung rechtfertigen.
• Eine rückwirkende Aufhebung der Vollziehung kommt nur in Betracht ab dem Zeitpunkt, in dem die Anhängigkeit der Vorlageentscheidung im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden ist.
Entscheidungsgründe
Aufhebung der Vollziehung wegen EuGH-Vorlagefrage zu Umsatzsteuerbefreiung ästhetischer Leistungen • Die Anhängigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens beim EuGH kann veränderte Umstände i.S. von §69 Abs.6 Satz2 FGO begründen und damit die Änderung oder Aufhebung einer Entscheidung rechtfertigen. • Bei summarischer Prüfung können die Anhängigkeit eines EuGH-Verfahrens und die Möglichkeit einer abweichenden unionsrechtlichen Lösung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheids begründen und somit die Aufhebung der Vollziehung rechtfertigen. • Eine rückwirkende Aufhebung der Vollziehung kommt nur in Betracht ab dem Zeitpunkt, in dem die Anhängigkeit der Vorlageentscheidung im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden ist. Antragstellerin betreibt eine Klinik und erbrachte 2002 überwiegend ästhetisch-plastische Leistungen. Sie ging von Umsatzsteuerfreiheit nach §4 Nr.14 UStG aus. Das Finanzamt behandelte die Umsätze als steuerpflichtig und erließ entsprechende Umsatzsteuerbescheide. Das Finanzgericht wies die Klage ab mit Verweis auf BFH-Rechtsprechung, wonach nicht nachweislich medizinisch indizierte Schönheitsoperationen steuerpflichtig seien. Die Antragstellerin beantragte die Aussetzung der Vollziehung; das FG lehnte ab. Zwischenzeitlich wurde beim EuGH in der Rechtssache PCF Clinic AB C-91/12 eine Vorlagefrage zur Auslegung der Mehrwertsteuerrichtlinie bezüglich ästhetischer Operationen anhängig, was die Antragstellerin als veränderten Umstand geltend machte. • Zulässigkeit: Der Antrag auf Änderung/Aufhebung nach §69 Abs.6 Satz2 FGO ist zulässig, weil die Anhängigkeit des Vorabentscheidungsersuchens beim EuGH eine veränderte Umstandslage darstellt, die das Verfahren in neuem Licht erscheinen lässt. • Veränderte Umstände: Das Vorabentscheidungsersuchen PCF Clinic AB C-91/12 betrifft unmittelbar die Frage, ob ästhetische Operationen/Behandlungen unter die Befreiungen der Mehrwertsteuerrichtlinie bzw. §4 Nr.14 UStG fallen und ob der Zweck (Behandlung/Heilung) entscheidend ist. • Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit: Bei summarischer Prüfung genügen die Anhängigkeit des EuGH-Verfahrens und die Möglichkeit einer von der bisherigen BFH-Rechtsprechung abweichenden unionsrechtlichen Auslegung, um ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Umsatzsteuerbescheids zu begründen (§69 Abs.3, Abs.2 FGO). • Zeitraum der Aufhebung: Eine rückwirkende Aufhebung der Vollziehung ist nur ab dem Zeitpunkt möglich, ab dem die Anhängigkeit der Vorlageentscheidung im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde; früher ließen sich keine ernstlichen Zweifel nachweisen. • Sicherheitsleistung: Die Vollziehung war ohne Sicherheitsleistung auszusetzen, da die Antragstellerin eine gesicherte Vermögenslage darlegte und somit kein Risiko von Steuerausfällen bestand. • Kosten: Die Kostenentscheidung folgt aus §136 Abs.1 FGO; dem Antrag war vor dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Vorlageentscheidung im ABlEU nicht stattzugeben. Der Antrag auf Aufhebung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheids war begründet und ist insoweit stattzugeben. Die Vollziehung wurde ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der beim EuGH anhängigen Vorlageentscheidung im Amtsblatt der EU ausgesetzt, da die EuGH-Anhängigkeit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids begründet. Eine rückwirkende Aufhebung vor diesem Veröffentlichungszeitpunkt war nicht gerechtfertigt. Es waren keine Sicherheitsleistungen zu leisten, weil die Antragstellerin eine gesicherte Vermögenslage vortrug. Die Kostenentscheidung folgt §136 Abs.1 FGO.