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Beschluss

VII B 79/12

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Verletzung des rechtlichen Gehörs kann durch unzutreffende Behandlung eines Antrags auf Terminsverlegung gegeben sein. • Hat der Beteiligte glaubhaft gemacht, vor Ladung bereits geschäftliche Termine im Ausland vereinbart zu haben, ist bei Zumutbarkeitsprüfung zugunsten des Beteiligten zu entscheiden. • Bei Vorliegen erheblicher Gründe nach §227 ZPO besteht für das Gericht die Pflicht, den Termin zu verlegen, um rechtliches Gehör zu gewährleisten.
Entscheidungsgründe
Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichtverlegung eines Termins trotz glaubhaft gemachter Auslandsverpflichtung • Verletzung des rechtlichen Gehörs kann durch unzutreffende Behandlung eines Antrags auf Terminsverlegung gegeben sein. • Hat der Beteiligte glaubhaft gemacht, vor Ladung bereits geschäftliche Termine im Ausland vereinbart zu haben, ist bei Zumutbarkeitsprüfung zugunsten des Beteiligten zu entscheiden. • Bei Vorliegen erheblicher Gründe nach §227 ZPO besteht für das Gericht die Pflicht, den Termin zu verlegen, um rechtliches Gehör zu gewährleisten. Der Kläger wurde zu einer mündlichen Verhandlung geladen. Vor Erhalt der Ladung hatte er geschäftliche Termine im Ausland (S) vereinbart und eine Flugreise gebucht. Er beantragte vorab die Verlegung des Gerichtstermins und legte eine E‑Mail mit Reiseplan vor, aus der die geschäftlichen Termine hervorgingen. Das Finanzgericht lehnte die Verlegung ab und verhandelte ohne Anwesenheit des Klägers. Der Kläger rügte die Verletzung seines rechtlichen Gehörs; er machte geltend, dass eine kurzfristige Rückreise oder Stornierung unzumutbar gewesen wäre. Der Senat prüfte, ob die vorgelegten Gründe erheblich und glaubhaft waren und ob das FG die gebotene Abwägung zu Gunsten des Klägers getroffen hat. • Beschwerde führt zur Aufhebung und Zurückverweisung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art.103 Abs.1 GG; §§96 Abs.2,116 Abs.6,115 Abs.2 Nr.3,119 Nr.3 FGO). • Ein Antrag auf Terminsverlegung kann das rechtliche Gehör verletzen, wenn er unzutreffend behandelt wird; schlüssige Darlegung genügt (§116 Abs.3 Satz3 FGO). • Nach §155 FGO i.V.m. §227 ZPO sind erhebliche Gründe glaubhaft zu machen; liegen sie vor, besteht eine Pflicht zur Verlegung des Termins zugunsten des rechtlichen Gehörs. • Der Kläger hat die geschäftlichen Termine in S vor der Ladung glaubhaft gemacht durch Vorlage einer E‑Mail mit Reiseplan; das FG hat keine nachvollziehbaren Zweifel an der Richtigkeit benannt. • Beruflich bedingte Ortsabwesenheit ist dann erheblich, wenn die Verschiebung der beruflichen Termine unzumutbar ist; hier wäre Stornierung oder kurzfristige Rückreise unter den gegebenen Umständen unzumutbar (Kosten, kurze Frist zwischen Zustellung und Termin). • Keine Anhaltspunkte für Prozessverschleppung; Verlegung wäre ohne erheblichen Aufwand möglich gewesen, da nur Kläger und Beklagtenvertreter geladen waren. Der Senat hebt das Urteil des Finanzgerichts auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück, weil das FG dem Antrag des Klägers auf Terminsverlegung nicht hinreichend Rechnung getragen hat und damit sein rechtliches Gehör verletzt wurde. Die Vorlage der E‑Mail machte die Auslandsverpflichtungen des Klägers glaubhaft; die Umstände rechtfertigten die Annahme erheblicher Gründe i.S. des §227 ZPO, so dass das Gericht zur Verlegung verpflichtet gewesen wäre. Mangels Anhaltspunkte für missbräuchliches Verhalten des Klägers und angesichts der zumutbaren Möglichkeiten des Gerichts war die Entscheidung des FG nicht ausreichend gewürdigt. Folge ist die Rückverweisung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung unter Berücksichtigung der gebotenen Gewährung des rechtlichen Gehörs.